Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. III ZR 63/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1757

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 63/11
Verkündet am:

3. November 2011

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Seiters

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das
Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. März
2011 wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die
Klägerin
verlangt als Eigentümerin
einer auf der Insel
W.

belegenen Wohnung von der [X.] im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Vermietungen
ihres
Apartments an Feriengäste.

Am 31.
Oktober
2005 schlossen die Voreigentümer der Klägerin und die Beklagte
einen "[X.]", aufgrund dessen die [X.] "die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung"
übernahm. Die Beklagte sollte ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung verfügen, [X.] die Eigentümer nicht berechtigt waren,
selbst zu vermieten. Zum Leis-1
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tungsumfang gehörten unter anderem der Vertragsschluss und die Abrechnung mit den Mietern, aber auch die Übergabe der Ferienwohnung, deren Abnahme bei Abreise der Gäste, die laufende Kontrolle des Apartments sowie die [X.] kleinerer Reparaturen. In §
6 des Vertrags war bestimmt, dass die Mietabrechnung zwischen den Parteien monatlich nachträglich zu erfolgen ha-be.

Die Klägerin trat, nachdem sie das Eigentum an der Ferienwohnung er-worben hatte, in diesen Vertrag ein. Im
Oktober 2009 erklärte sie dessen au-ßerordentliche Kündigung.

Die
Klägerin
verlangt von der [X.] im Wege der Stufenklage [X.] Auskunft über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung
durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnach-weise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und [X.] resultierenden Auszahlungen)
für den Zeitraum vom 1.
Juli 2008 bis zum 28.
Oktober 2009. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr durch Teilurteil hinsichtlich des Auskunftsverlangens statt-gegeben hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision der [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die
Klägerin
habe einen Anspruch auf die verlangte Auskunft aus §§
675, 666 BGB. Bei dem "[X.]"
handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem
Auskunfts-
und [X.] gegenüber dem Geschäftsherrn
bestünden, die auch die Vorlage von Belegen [X.]. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, wenn
-
wie die Beklagte geltend mache
-
die Vermietun-gen nicht im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, sondern im Namen des [X.]s erfolgt seien. Für die Reichweite der [X.] aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag komme es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu [X.] an, sondern auf den Inhalt der Vereinbarung der Vertragsparteien im Innenverhältnis.

Das Auskunftsrecht der Klägerin
sei auch nicht durch besondere Um-stände nach Treu und Glauben (§
242 BGB) eingeschränkt. Zwar bestehe im Hinblick auf den kleinen Markt für die Vermietung hochpreisiger Ferienwohnun-gen auf der Insel eine Wettbewerbssituation zwischen den Parteien. Jedoch folge hieraus nicht, dass der [X.] eine Auskunftserteilung nicht zuzumu-ten sei. Die Feriengäste, die die Wohnung der Klägerin
in der Vergangenheit gemietet hätten, seien nicht Kunden der [X.], sondern
solche der
Kläge-rin. Soweit es sich um Stammmieter der Wohnung der Klägerin
gehandelt habe, seien diese deren Stammkunden. Überdies bestünden im Hinblick darauf, dass hochwertige Ferienwohnungen auf der Insel knapp seien, Zweifel, ob die [X.] auf Stammkunden angewiesen sei, um die von ihr verwalteten [X.] vermieten zu können. Jedenfalls bestehe in der Kenntnisnahme von den [X.] und der Nachfrage bei den Feriengästen die einzige Möglichkeit für die Klägerin, die Abrechnungen der [X.] überhaupt zu kontrollieren.
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Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten werden, die
Klägerin
verfolge wesensfremde Zwecke. Es sei ihr Recht, die ihr gegen-über erfolgte Rechnungslegung zu kontrollieren.

Die Klägerin habe gemäß §§
667, 675 Abs.
1 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe der Mietverträge beziehungsweise Buchungsbestätigungen gegen die Beklagte.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, ein kürzlich eingetretener Wasserschaden habe ihre EDV-Anlage beschädigt
und es sei unklar, ob die Festplatte gerettet werden könne, ändere dies an der [X.] nichts. Sofern sie ihren Pflichten nicht nachkommen könne, kön-ne
sie dies im Fortgang des Verfahrens in der nächsten Stufe versichern.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien beste-hende
Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §
675 BGB quali-fiziert. Hieraus ergibt sich, dass die
Klägerin
gemäß §
666 letzte Variante i.V.m. §
675 Abs.
1 BGB von der [X.] nach Ausführung
des Auftrags bezie-hungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. Der Umfang einer solchen Pflicht
ist in §
259 BGB geregelt. Danach [X.] sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der [X.] nach §
259 Abs.
1 letzter Halbsatz BGB 8
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grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit
die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist.
Überdies ist die Beklagte gemäß §
667 i.V.m. §
675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an die
Klägerin
herauszugeben. Diese weit gefassten Informations-
und Herausgabepflichten des Beauftragten
sind
damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des
Auftraggebers ausübt
(vgl. [X.]surteil vom 8.
Fe-bruar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
6).

1.
Bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte für
Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt,
um-fassen
diese Pflichten auch die Vorlage
der Mietverträge, in denen die Namen und Anschriften der Mieter erkennbar sind,
damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich
gegebenenfalls auch
durch Nachfrage bei den Kunden
der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; [X.] datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der [X.] bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftragte
verpflich-tet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers
zu schließen (Urteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423
Rn.
6
ff, 13). Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt ([X.]surteil vom 8.
Februar 2007 aaO
Rn.
6; [X.], Urteil vom 30.
Ja-nuar 2001 -
XI
ZR 183/00,
NJW 2001, 1486).
Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren ([X.] aaO).

Für die gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen
gilt nichts anderes. Auch diese Unterlagen stellen nach §
667 BGB herauszuge-benden drittgerichteten Schriftverkehr dar, den der
Beauftragte für den Auftrag-13
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geber geführt und erhalten hat (vgl. [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
13). Überdies sind sie
ebenfalls
notwendig, um die Rechnungslegung des Beauftragten kontrollieren und gegebenenfalls durch Rückversicherung
bei den Mietern überprüfen zu können, ob dieser
das ihm übertragene Geschäft
ordnungsgemäß geführt hat.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Umfang der Rechen-schafts-
und Herausgabepflicht
der [X.] ohne Belang, wenn
diese, wovon in Ermangelung entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, die Mietverträge vereinbarungsgemäß in ihrem eigenen
Namen und nicht in dem der Klägerin
geschlossen hat.
Zwar war der Beauftragte in dem dem [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 (III
ZR 148/06, [X.], 1423) zugrunde
liegenden Sachverhalt im Unterschied hierzu ver-pflichtet, die Verträge im Namen des Auftraggebers zu schließen
(aaO Rn.
8, 10). Diese Abweichung
hat jedoch für die rechtliche Beurteilung des
vorliegen-den Falls keine Bedeutung.

Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Rechtsposition letzterer bei
Ausfüh-rung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis [X.] gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts-
und Herausgabepflicht der [X.] bedeutet es keinen Unterschied, ob sie die Mietverträge mit den Feriengästen in eigenem
Namen oder in dem
der Klägerin
geschlossen hat. Zwar war im ersten Fall die Beklagte
und im zweiten die
Klägerin
Vertragspartner der Mieter. In beiden Konstellationen führte die Beklagte mit ihrer Tätigkeit jedoch im Innenverhältnis der Parteien ein Geschäft für die
Klägerin.
Hieran ändert sich entgegen der An-15
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sicht der Revision auch nichts dadurch, dass die Beklagte
den Feriengästen weitere Leistungen, wie Wäscheausleihe und Reinigung, im eigenen Namen anbot
und somit ihrem Vortrag zufolge gegenüber den Mietern alleinige "Herrin des Geschäfts"
war. Im Verhältnis zur
Klägerin
bleibt es ungeachtet dessen [X.], dass die Beklagte mit der Vermietung der in deren Eigentum stehenden Wohnung für diese
ein Geschäft führte, es mithin nicht ihr eigenes war. [X.] ist der
Auftraggeber
bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen [X.], unabhängig davon, ob dieser im Außenverhältnis im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt,
auf dieselben Informationen angewiesen, um die Ge-schäftsführung
des Auftragnehmers
nachprüfen zu können.
Insbesondere be-nötigt er in beiden Konstellationen hierzu die Verträge einschließlich der Namen und Anschriften der Mieter sowie die Abrechnungen mit den Gästen. Auch dann, wenn er selbst nicht Vertragspartner der Mieter geworden ist, muss es dem Eigentümer ermöglicht
werden, an die Nutzer seiner Wohnung heranzutre-ten und sie gegebenenfalls nach den Leistungen des von ihm zwischen ge-schalteten Beauftragten zu befragen, eben weil jener
in dieser Fallgestaltung mit der Vermietung im Innenverhältnis ebenso eine Angelegenheit des [X.] wahrnimmt,
wie bei einer Tätigkeit, die im Außenverhältnis in dessen Namen ausgeführt wird.

Auf sich beruhen kann, ob die Klägerin die verlangten Unterlagen, ob-gleich die Verträge mit den Mietern nicht in ihrem Namen geschlossen wurden, auch deshalb benötigt, um gegenüber den Finanzbehörden
belegen zu können, dass nach §
14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind (siehe hierzu [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
6). Jedenfalls sind die Dokumente erforderlich, damit die Klägerin anderweitigen
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Sie
gilt nach §
3 Abs.
3 und 11 UStG auch, wenn die Mietverträge nicht in ihrem Namen ge-17
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schlossen wurden, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und muss für die Mieten abzüglich Provision Umsatzsteuer entrichten (vgl. [X.]/
Geist/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
3 Rn.
295
ff; Sölch/Ringleb/Mar-tin, [X.], Stand September 2008, §
3 Rn.
723
f). Die verlangten Unterlagen werden benötigt, um bei Bedarf gegenüber den Steuerbehörden die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen.

b) Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter stehen in dieser Kons-tellation dem Auskunfts-
und Rechenschaftsbegehren nicht entgegen (so [X.] vom 8.
Februar 2007 aaO Rn.
12 für den Fall, dass der Geschäftsbe-sorger entgegen den vertraglichen Abreden mit dem Geschäftsherrn die [X.] im eigenen Namen abschließt).

c) Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis der Revision, dass es der [X.], wenn sie denn die
Klägerin
betrügen wolle, gleichwohl möglich wä-re, einzelne Mietverhältnisse zu verschweigen. Zum einen wird die [X.] des Beauftragten nicht dadurch begrenzt, dass er sich dieser durch doloses Vorgehen entziehen und so Pflichtverletzungen
bei der [X.] verbergen könnte. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz in Rechnung, indem §
259 Abs.
2 und §
261 Abs.
1 BGB die gemäß §
156 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben [X.].
Zum anderen ermöglichen
die verlangten Informationen nicht nur, von der [X.] etwaig verschwiegene Mietverträge
wenigstens teilweise
aufzude-cken. Vielmehr sind sie auch geeignet, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Durchführung und Abwicklung der von ihr offen zu legenden Mietverhältnisse regelgerecht verfuhr.

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d) Der Anspruch der Klägerin auf Vorlage der Verträge und der Abrech-nungen mit den
Mietern ist auch nicht im Hinblick auf ein mögliches Konkur-renzverhältnis zwischen ihr
und der [X.] beschränkt. Zwar ist im Grund-satz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach §
259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und [X.] in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen ([X.]surteil vom 8.
Fe-bruar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
8 m.w.N.; [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1953 -
II
ZR 149/52, [X.]Z 10, 385, 387; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
259 Rn.
31). Weiterhin mag es sein, dass sich die Parteien, nachdem die Klägerin die Ferienwohnung anderweitig vermietet, in einem [X.] miteinander befinden. Allerdings bezieht sich dieses, wie das [X.] zutreffend herausgestellt hat, nicht auf die Wohnung der Klägerin, denn diese steht der [X.] für ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung. Jedoch konkurrieren die Klägerin und die Beklagte um denselben Kundenkreis von potentiellen Mietern hochpreisiger Ferienwohnungen auf dem begrenzten Markt des betroffenen [X.].

Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden ([X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
8). In-soweit lässt der [X.] für das Interesse der Beklag-ten, der Klägerin die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelte, auch nicht um eine an sie vermietete Wohnung, die ihr zum Zweck der Weitervermietung überlassen [X.], steht der [X.] kein Recht zu, aus der für die Klägerin vorzunehmen-den Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen (vgl. [X.] aaO). Hierauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn sie die im Auftrag der Klägerin für 20
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deren Wohnung akquirierten Verträge und die Abrechnungen nicht offen legen müsste. Insoweit besteht zu dem durch das [X.]surteil vom 8.
Februar 2007
entschiedenen Fall kein durchgreifender Unterschied. Allerdings hat der [X.] in dieser Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, es könne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen, dass der Eigentümer der Feri-enwohnung "Herr des Geschäfts" sei,
als dadurch, dass der [X.]
-
anders als im hier zu entscheidenden Fall zu unterstellen ist
-
die Mietverträge nicht im eigenen, sondern im Namen des Auftraggebers schließe. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Auftragnehmer brauche im Rahmen seiner Rechenschafts-
und Herausgabepflicht die Mietverträge und Abrechnungen mit den Mietern nicht vorzulegen, wenn er im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt. Wie bereits
ausgeführt, blieb die Vermietung, unab-hängig davon, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Feriengästen im eigenen Namen oder in dem der Klägerin auftrat, im -
auch im vorliegenden Zusammen-hang maßgeblichen
-
Innenverhältnis der Parteien ein für die Beklagte fremdes Geschäft. "Herr des Geschäfts"
blieb auch in diesem Fall die Klägerin. Schließt der Wohnungsvermittler die Verträge mit den Mietern im Namen des [X.], tritt es lediglich noch deutlicher zutage, dass es sich um eine Fremdge-schäftsführung handelt.

2.
Unbeachtlich ist ferner, ob die Mietverträge und Abrechnungen, wie die Beklagte geltend macht, auch von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rech-nung erbrachte Leistungen (z.B. Wäsche, Reinigung) aufführen. Zwar muss sie hierüber gegenüber der Klägerin keine Rechenschaft geben. Hierzu verpflichtet das angefochtene Urteil sie aber auch nicht. Sie ist lediglich verurteilt worden, über die "Belegungen"
der Ferienwohnung durch Vorlage der verlangten [X.] Auskunft zu erteilen.

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3.
Soweit die Beklagte nunmehr im dritten Rechtszug
geltend macht, die Versuche, den Inhalt der durch einen Wassereinbruch beschädigten Festplatte ihres Computers wieder lesbar zu machen, seien
mittlerweile endgültig geschei-tert,
und die Erfüllung ihrer Rechenschafts-
und Herausgabepflicht sei ihr des-halb
jedenfalls unmöglich geworden (§
275 Abs.
1 BGB), handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt wer-den kann (vgl. §
559 Abs.
1 ZPO).

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2010 -
16 O 1009/10 -

O[X.], Entscheidung vom 04.03.2011 -
6 [X.] -

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Meta

III ZR 63/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. III ZR 63/11 (REWIS RS 2011, 1757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1757

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III ZR 63/11

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