Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2024, Az. IX ZB 49/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1377

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Tenor

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2023 und für eine Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2023 werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Eingabe der Antragstellerin, mit der eine Überprüfung des Beschlusses des [X.] vom 25. Oktober 2023 sowie eine Entscheidung in der Sache durch den [X.] beantragt wird, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des [X.] wäre nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

3

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des Verfahrens beim Senat beantragt, ist ihr Begehren - nachdem das [X.] bislang nicht über die Berufung entschieden hat - dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des [X.] vom 9. August 2023 gemäß § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO begehrt. Dieser Antrag ist aussichtslos. Die Frist für die Einreichung der Zulassungsschrift beträgt wie die Revisionsfrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO). Das Urteil des [X.] vom 9. August 2023 wurde der Antragstellerin bereits am selben Tag zugestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Frist bereits bei Stellung des [X.] vom 17. November 2023 abgelaufen war.

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Schultz

      

Weinland     

      

Kunnes     

      

Meta

IX ZB 49/23

11.03.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 25. Oktober 2023, Az: 9 U 1088/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2024, Az. IX ZB 49/23 (REWIS RS 2024, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1377

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