Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 277/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 751

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

19. November 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja AHaftpflichtV[X.] ([X.]) § 4 I Nr. 6 Abs. 3 In der [X.] kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die [X.]eseitigung von [X.] um eine an die Stelle der Erfül-lungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaf-ten Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten [X.] einzuordnen ist. [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.] - KG [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Oktober 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] verurteilt worden ist, an die Klägerin 10.359,58 • nebst 5% Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 wegen Schäden durch fehlerhafte Planung ([X.]en 5-7) zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin hatte die inzwischen in Liquidation befindliche [X.].

GmbH bei dem [X.] zur Errichtung des zweiten Dienstsitzes des [X.] - 3 -

ums der Verteidigung im [X.] in [X.] als Generalplaner [X.]. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von Versicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 25% beteiligte, unterdessen in die [X.]eklagte umgewandelte [X.][X.] gehörte, eine kombinierte [X.]auleistungs- und Haftpflicht-versicherung ab. Der Generalplaner ist mitversichert. Durch rechtskräftig gewordenes Schlussurteil des [X.]s [X.] vom 2. März 2005 wurde der Generalplaner verurteilt, an die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen Schadensersatz in Höhe von 1.036.817,47 • und wegen [X.] Schadensersatz in Höhe von 108.259,76 • zu zahlen. Die Klägerin verlangt von der [X.]eklagten als Haftpflichtversicherer entsprechend ihrer [X.]eteiligung von 25% wegen sieben vom [X.] verursachter Verstöße gegen [X.]erufspflichten Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung in erster Linie durch Zahlung, hilfsweise [X.]e-freiung des [X.] von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der [X.]eklagten, dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren. 2 Das [X.] hat der Klage auf Feststellung des dem General-planer zu gewährenden Versicherungsschutzes teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien [X.]erufung eingelegt. Während des [X.]erufungsverfahrens ist das Urteil im [X.] rechtskräftig geworden. Das [X.] ([X.], 280) hat die [X.]eklagte verur-teilt, an die Klägerin 43.337,29 • nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden [X.]erufungen der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die [X.]eklagte geltend, dass sie hinsichtlich der [X.] ([X.]auzeitverzögerung) und der [X.]en 5 bis 7 (Umplanungskosten) nicht zur Deckung 3 - 4 -

verpflichtet sei und insgesamt gegen sie kein Anspruch auf Zahlung [X.], sondern allenfalls auf Freistellung oder Feststellung.
Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]eklagten führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit sie zur Zahlung von [X.] in Höhe von 10.359,58 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. 4 1. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eklagte hinsichtlich der Scha-denpositionen 1 bis 4 zu Recht zur Zahlung von 32.977,71 • verurteilt. 5 a) Die Deckungspflicht für die [X.]en 1, 2 und 4 ist nicht im Streit. 6 b) aa) Das [X.]erufungsgericht ist mit dem [X.] der Ansicht, für den durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der [X.] verursachten Verzugsschaden ([X.]) [X.] nach [X.] Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz. Die Klausel lautet: 7 "4 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 4.1 bei der Überschreitung der [X.]auzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus [X.] - 5 -

hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von [X.] (Zuschlag für Überstunden)." Das [X.]erufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass [X.] nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt werde. Wenn es dort heiße, Schäden aus Vertragsstrafen seien ausge-schlossen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Termin-überschreitung hinausgingen, könne dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie im [X.] fest-gestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der [X.] in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 [X.] bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des [X.]svertrages nicht, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die ge-schriebenen [X.]edingungen den gedruckten [X.]edingungen der [X.] vorgin-gen. 8 bb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in [X.] Ziff. 4.1 geht unmissverständlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus Terminüberschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag der [X.]eklagten, bei Vertragsschluss ha-be Einigkeit zwischen den Parteien darüber geherrscht, dass [X.] nicht vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sein sollten, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit unerheblich. Der Zeuge M. brauchte dazu nicht vernommen zu wer-den. Es ist nicht dargetan, dass die zwei Prokuristen, die den [X.] der [X.]eklagten unterzeichnet haben, die Klausel selbst - was nicht einmal behauptet wird - anders verstanden haben. 9 - 6 -

10 c) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eklagte auch im Ergebnis zutref-fend zur Zahlung verurteilt. Einer Pfändung und Überweisung des De-ckungsanspruchs des [X.] durch die Klägerin als [X.]snehmerin bedurfte es hierfür nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin nach § 76 [X.] a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu ver-langen, weil sie im [X.]esitz des Versicherungsscheins ist und der [X.] in § 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der [X.] erteilt hat (§ 76 Abs. 2 und 3 [X.] a.F.) und auch § 7 Nr. 1 Satz 2 [X.] die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-schließlich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu [X.]K/Hübsch, § 76 [X.] Rdn. 5, 8 f., 13; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. §§ 75, 76 Rdn. 4; [X.], [X.] § 7 Rdn. 15; [X.], [X.] unter besonderer [X.]e-rücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen [X.] und [X.] f., 76 ff.). Im Übrigen hat die Klägerin im Revisi-onsverfahren einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. November 2006 vorgelegt, von dem anzunehmen ist, dass er der [X.]e-klagten zugestellt worden ist.
2. a) Das [X.]erufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die feh-lerhafte Planung verursachten Umplanungskosten ([X.]en 5 bis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien. 11 Aufgrund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei für den [X.] davon auszugehen, dass der Generalplaner nach § 635 [X.]G[X.] a.F. wegen eines [X.] Schadensersatz wegen Nichter-füllung schulde. Im Urteil des [X.]s heiße es insoweit, bei den geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine Änderung der eigenen [X.] - 7 -

nung vor Ausführung, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen, da zur [X.]eseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Scha-dens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner geschuldet zusätzlich vorgenommen werden müssten.
[X.]ei diesem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten [X.] handele es sich nicht um eine an die Stelle der [X.] tretende Ersatzleistung i.S. von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 [X.]. [X.]ei Mängeln des [X.] habe der Auftraggeber zwar grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leis-tung im [X.]auwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des [X.] auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Dagegen seien Schäden, sofern ein Nachbesse-rungsrecht nicht mehr bestehe, grundsätzlich versichert. Der insoweit vom Architekten wegen sogenannter Mangelfolgeschäden geschuldete Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 [X.]G[X.] a.F. trete nicht an die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt nicht die mangelfreie Erstellung des [X.]auwerks, sondern das andersartige Architektenwerk schulde. Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien bedeute dies, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei, wenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des [X.] bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten [X.]auwerk verwirklicht habe, bevor durch die Klägerin Maßnahmen zu dessen [X.]eseitigung veranlasst worden seien. [X.] im Rahmen der [X.]e-seitigung der im [X.]auwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architek-tenplanung und [X.]auüberwachung an, so seien diese Teil des [X.]auwerks-schadens, der aber als Mangelfolgeschaden in der [X.] - 8 -

pflichtversicherung gedeckt sei. Damit bestehe auch [X.] für die mit den Schadenfällen 5 bis 7 geltend gemachten Kosten für Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem [X.] und Prüfstatik. Da im Haftpflichturteil ausdrücklich zwischen einer Änderung der fehlerhaften Planung des [X.] vor deren Ausführung und vor Verwirklichung des [X.] im [X.]auwerk (Ersatzvornahme) und der [X.]eseitigung des durch den [X.] verursachten Schadens durch neue und andere Planungen unterschieden werde, sei wegen der [X.]indungswirkung dieser [X.] auszuge-hen. Im Haftpflichturteil heiße es ausdrücklich, hinsichtlich der Falsch-planung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvor-nahme. [X.]indungswirkung bestehe zwar nur bei [X.]. Dies sei jedoch bei den Feststellungen im Haftpflichturteil zur Frage, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen solche zur [X.]eseitigung ei-nes Mangels vor Ausführung oder solche zur [X.]eseitigung eines bereits im [X.]auwerk verwirklichten Schadens seien, der Fall.
b) Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht zu [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qua-lifizierung des [X.] auf die versicherungsrechtliche Qualifi-kation als Erfüllung/[X.] übertragen und den Umfang der [X.]indungswirkung verkannt. 14 Das [X.]erufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" um einen eigen-ständigen versicherungsrechtlichen [X.]egriff geht. Es hat diese Erkenntnis aber nicht umgesetzt, weil es für seine [X.]eurteilung dennoch darauf [X.] hat, wie das [X.] im [X.] den Anspruch 15 - 9 -

[X.] eingeordnet hat. Die [X.]e Ein-ordnung des [X.] ist für die versicherungsrechtliche [X.]e-urteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheb-lich ([X.]Z 96, 29, 31 und [X.]Z 80, 284, 287 ff.; [X.]/[X.], [X.]erufshaftpflichtversicherung des Architekten und [X.]auunter-nehmers Rdn. 515, 518, 522). Deshalb besteht auch keine Vorausset-zungsidentität. Eine [X.]indungswirkung des Haftpflichturteils kann es in-soweit nicht geben.
Was unter Erfüllung/[X.] im Sinne der Ausschluss-klausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats [X.] geklärt (vgl. [X.]eschluss vom 29. September 2004 - [X.]/02 - [X.], 110 unter [X.] zahlr. [X.]). 16 c) [X.] kommt es deshalb nicht darauf an, ob die fehlerhaften [X.] bereits in die Tat umgesetzt worden waren oder nicht. Die durch die Fehlplanung erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen, also die Kosten für die [X.]eseitigung der Schäden am [X.]auwerk selbst, hat die [X.]eklagte ersetzt. Es geht, wie das [X.] richtig gesehen hat, nach eigener Darstellung der Klägerin (jedenfalls nach bisherigem Parteivortrag im Wesentlichen) nur um Kosten für [X.]. Es ist auch unerheblich, dass es sich um neue und andere Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren Kosten die Klägerin Deckungsschutz verlangt, anders aussehen mussten als die fehlerhafte Planung. [X.]ei der Neu- und Umplanung ging es [X.] allein darum, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistungen zu er-reichen, nämlich in allen drei von der Fehlplanung betroffenen [X.]ereichen ein funktionsfähiges Gebäude (vgl. [X.], [X.], 372 f.). Damit macht die Klägerin ihr unmittelbares Interesse am eigentlichen, 17 - 10 -

vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend. Dass es sich um ein [X.] handelt, wird für den Fall anschaulich, dass der Generalplaner die Umplanung selbst vorgenommen hätte. Dass er für diese ihm entstandenen Kosten keinen Deckungsschutz hätte verlangen können, ist selbstverständlich. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten für die Umplanung höher waren als die Kosten einer fehlerfreien ur-sprünglichen Planung ([X.]/v. Rintelen, § 26 Rdn. 37; [X.]Z 96 aaO). - 11 -

18 d) Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergän-zend dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang in den geltend ge-machten Kosten solche enthalten sind, die ausschließlich für die [X.]eseiti-gung von Mängeln aufgewendet worden sind (vgl. [X.] aaO S. 373). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2003 - 7 O 601/02 - KG [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 -

Meta

IV ZR 277/05

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 277/05 (REWIS RS 2008, 751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 751

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