Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7246

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717UIZR153.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

27. Juli 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

19% MwSt. [X.]
[X.] § 5a Abs. 2
a)
Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf [X.], die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Be-schränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.
b)
Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.].
c)
Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen [X.] sind die Angaben zu den von der [X.] ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, so-fern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmedi-ums nicht entgegenstehen.

[X.], Urteil vom 27. Juli 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27.
Juli 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr. [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]

3.
Zivilsenat
vom 22.
Juni 2016 wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist der
in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 UKlaG
aufgenommene
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser. Sie warb im [X.] An-zeiger
vom 9.
Juli 2014 mit der nachfolgend eingeblendeten Anzeige:
1
-
3
-

-
4
-
Neben den sehr groß hervorgehobenen Aussagen "19% MwSt.
[X.] AUF MÖBEL, [X.] UND MATRATZEN"
und "+
ZUSÄTZLICH 5% [X.]"
waren
jeweils in deutlich verkleinerter Schrift hochgestell-te Zahlen
angebracht, die zu folgendem kleingedruckten Text am unteren Ende der Anzeige führten:
Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im [X.] unter en aktuellen [X.] und Anzeigen, die auch im [X.] unter [X.]de veröf-fentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. [X.]. [X.]. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. [X.] gültig bis mindestens 12.07.2014.
Auf
der angegebenen [X.]seite der [X.] wurde ausgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen [X.] und Anzeigen folgende Produkte und Produktgruppen von der Rabattaktion ausgenommen waren:
"eichnete Artikel, Natur-
und Kunst-steinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf-
und Babytischen, Produkte der Abteilungen [X.]; [X.], Baby-
und Kinderabtei-lung, [X.] und Garten sowie Produkte der Firmen [X.], [X.] by
Metzeler, [X.], [X.], [X.], Black Lable by W.
Schilling, [X.], [X.], [X.], D-Sign, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Henders+Hazel, Hülsta, [X.], [X.] Living, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Multi
Magic by Vilano, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Team
7, [X.], Valmondo, Witnova
und WK
WOH-NEN."
Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben über die von der Werbung aus-genommenen Waren müssten in der Anzeige selbst erfolgen. Er hat beantragt,
der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im [X.]n Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der [X.], es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf [X.] Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"19% MwSt. [X.] AUF MÖBEL, [X.] UND MATRATZEN"
"+ 5% [X.]"
ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausge-nommenen Waren aufzuführen.
2
3
4
-
5
-
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1147) hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass am Ende des Unterlassungstenors die Worte
eingefügt werden
wie im [X.] Anzeiger Nr.

vom

, Seite
7 (Anlage K
2).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
3, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
4 [X.]
aF, und
§
5a Abs.
2 [X.] begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot des §
4 Nr.
4 [X.] aF
verstoßen, weil der Verbraucher die konkreten Einschränkungen des von ihr beworbenen [X.]es erst erfahre, wenn er die angegebene [X.]sei-te der [X.] aufrufe. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ver-kaufsförderungsmaßnahme müssten schon zum [X.]punkt der Werbung mitge-teilt werden. Die Beklagte sei nicht durch räumliche oder zeitliche Beschrän-kungen daran gehindert gewesen, diese Angaben
schon
in ihrer Printwerbung zu machen. Hinzu komme, dass sich die Werbung der [X.] auf das gesamte Sortiment von Möbeln, Küchen und Matratzen beziehe. In diesem Fall müssten
die
Einschränkungen auch am Blickfang teilhaben.
Die fehlenden Angaben zur gegenständlichen Beschränkung der Ver-kaufsförderungsmaßnahme stellten auch ein Vorenthalten wesentlicher [X.] im Sinne von §
5a Abs.
2 [X.] dar. Die Bedingungen der Inan-5
6
7
8
9
-
6
-
spruchnahme von Preisnachlässen
seien
auch im nichtelektronischen [X.]
in analoger Anwendung des §
6 Abs.
1 Nr.
3 TMG
als wesentli-che Informationen anzusehen. Im Streitfall
fehle es jedenfalls an der erforderli-chen leichten Zugänglichkeit der Angaben zur Beschränkung der Werbeaktion. Da es durchaus drucktechnisch möglich gewesen sei, auch die Ausnahmen nach Waren, Warengruppen und Lieferanten in der Erläuterung zum Stern-chenhinweis darzustellen, sei ein "[X.]"
durch
Verweis auf die [X.] der [X.] unzulässig. Verbraucher, die
durch die beanstandete Werbung
von einem
erheblichen [X.] der [X.] auf Matratzen erführen, ließen sich dadurch
verleiten, ihr Ladenlokal aufzusuchen, um dort zu erfahren, dass zum Beispiel die ihnen aufgrund ihrer Hochwertigkeit [X.] Matratze der Marke [X.] vom [X.] ausgenommen sei.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
3, §
3 Abs.
1 [X.], §
4 Nr.
4 [X.] aF
und §
5a Abs.
2 [X.] als begründet erachtet.
1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
April 2016

I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
13 = [X.], 1354
Ansprechpartner; Urteil vom 28.
April 2016
I
ZR
23/15, [X.], 1073 Rn.
16 = [X.], 1228
[X.]; Urteil vom 12.
Januar 2017
I
ZR
258/15, [X.], 409 Rn.
12 = [X.], 418
Motivkontaktlinsen).
In der [X.] zwischen der beanstandeten Anzeigenwerbung der
[X.] vom

und der vor-
liegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren 10
11
-
7
-
Wettbewerb mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Die be-sondere Regelung für Verkaufsförderungsmaßnahmen in §
4 Nr.
4 [X.] aF
ist gestrichen worden. Die von dieser Vorschrift erfassten Tatbestände sind nun-mehr durch
den
allgemeinen Irreführungstatbestand des §
5a [X.] erfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks.
18/6571, S.
14; [X.], NJW 2016, 593, 597). Die Zulässigkeit der beanstandeten Werbemaßnah-me ist
danach sowohl nach §
4 Nr.
4 [X.] aF
als auch nach §
5a Abs.
2 und
5 [X.] zu beurteilen.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, verstößt die beanstandete Anzeigenwerbung gegen §
4 Nr.
4 [X.] aF.
a) Gemäß §
4 Nr.
4 [X.] aF handelte unlauter, wer bei Verkaufsförde-rungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedin-gungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angab. Diese Vor-schrift war bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie 2005/29/[X.] vereinbar. Hinsichtlich des bei einer Anzeigenwerbung wie im Streitfall in Rede stehenden nichtelektronischen Geschäftsverkehrs ließ sich die Regelung des §
4 Nr.
4 [X.] aF unter Art.
7 Abs.
1, Art.
5 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.] fassen ([X.], Urteil vom 11.
März 2009
I
ZR
194/06, [X.], 1064 Rn.
14 bis 19 = [X.], 1229
Geld-zurück-Garantie
II; Urteil vom 10.
Dezember 2009
I
ZR
195/07, [X.], 649 Rn.
15 = [X.], 1017
[X.] nur für Vorratsware).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ankündigung eines [X.]es von "19% + ZUSÄTZLICH
5% [X.]" um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des §
4 Nr.
4 [X.] aF handelt. Die Revision erhebt insoweit auch keine
Rügen.
12
13
14
-
8
-
c) Bei der Angabe, ob und gegebenenfalls welche Waren von der
nach dem Blickfang
auf das Gesamtsortiment Möbel, Küchen und Matratzen der [X.]n bezogenen [X.] ausgenommen sind, handelt es sich um eine Bedingung für die Inanspruchnahme
des [X.]es. Unter "Bedingungen der Inanspruchnahme" sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Das umfasst
so-wohl
die
Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persön-licher Anwendungsbereich) als auch
die
Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Der Werbende hat darüber zu informieren, wenn der [X.] nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt.
Für den Verbraucher kann es von erheblicher Bedeutung sein zu erfahren, ob [X.] Waren von dem in Aussicht gestellten [X.] ausgeschlossen sind, weil er sich dann gar nicht erst zum Ladenlokal des Werbenden begibt. Der Kunde muss daher über Beschränkungen einer angekündigten Preisver-günstigung unmissverständlich informiert werden ([X.], [X.], 649 Rn.
18, 20
[X.] nur für Vorratsware).
d) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförde-rungsmaßnahme müssen schon zum [X.]punkt der Werbung mitgeteilt werden. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die [X.] Maßnahme. Der mit §
4 Nr.
4 [X.] aF verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaß-nahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen
([X.], [X.], 649 Rn.
21 f.

[X.] nur für Vorratsware; [X.], Urteil vom 21.
Juli 2011

I
ZR
192/09, [X.], 402 Rn.
16 f. = WRP 2012, 450
Treppenlift).
Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch [X.], benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Vor-15
16
17
-
9
-
aussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme. Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum [X.]punkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbe-dürfnis besteht ([X.], [X.], 649 Rn.

23
[X.] nur für Vor-ratsware; [X.], 402 Rn.

18
Treppenlift).
Für die Anwendung dieser Grundsätze ist § 4 Nr. 4 [X.] aF im Hinblick auf
Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie 2005/29/[X.]
richtlinienkonform auszulegen. [X.] sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt,
bei der Entscheidung [X.], ob Informationen vorenthalten wurden, diese
Beschränkungen sowie alle
Maßnahmen
zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich [X.] im Licht des mit der Richtlinie 2005/29/[X.] verfolgten Ziels der Gewähr-leistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus aus dem Wortlaut von Art.
7 Abs.
1 und 2 der Richtlinie, dass die durch das verwendete [X.] bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen gegen die Be-schaffenheit und die Merkmale des betreffenden Produkts abzuwägen sind, um festzustellen, ob es dem Gewerbetreibendem tatsächlich unmöglich war, die in Rede stehenden Informationen einzubeziehen oder sie klar, verständlich und eindeutig in der ursprünglichen Kommunikation bereitzustellen. Ist es unter Be-rücksichtigung der dem Produkt innewohnenden Eigenschaften und der Be-schränkungen des verwendeten [X.] unmöglich, sämtli-che wesentlichen Informationen zu diesem Produkt bereitzustellen, ist es daher zulässig, im Rahmen einer Geschäftspraxis nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn der Gewerbetreibende für die übrigen Informationen auf sei-ne Webseite verweist, sofern diese die erforderlichen Informationen enthält 18
-
10
-
([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2016
611/14, [X.], 1307 Rn.
61 bis 63 = [X.], 31
[X.]).
Dementsprechend kann es im [X.] mit einer Aufforderung zum Kauf gemäß Art.
7 Abs.
4 Buchst.
a der [X.] 2005/29/[X.] genügen, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende für die weiteren wesentli-chen Informationen auf seine Webseite verweist ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 03 = GRUR
2011, 930 Rn.
59

Ving Sverige). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall obliegt den Gerichten der Mit-gliedstaaten.
e) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeigenwerbung der [X.]
bestünden angesichts der konkreten Gestaltung im Ausmaß einer [X.] A4-Seite keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkun-gen. Die Beklagte dürfe sich deshalb nicht darauf berufen, den Verbrauchern bestimmte wesentliche Informationen auf andere Weise zur Verfügung gestellt zu haben.
Diese Beurteilung
hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht räumli-chen Beschränkungen bei Printmedien
nicht
jede Bedeutung abgesprochen.
Vielmehr ist es
davon ausgegangen, dass räumliche oder zeitliche Beschrän-kungen des Kommunikationsmittels bei der Entscheidung darüber berücksich-tigt werden, ob Informationen vorenthalten wurden. Von den Umständen des Einzelfalls
hänge
ab, ob hinsichtlich der Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsfördermaßnahme auf eine [X.]seite verwiesen
werden dürfe. Dabei unterlägen Printmedien nicht denselben räumlichen und zeitlichen Be-schränkungen wie eine Fernsehwerbung.
Diese Erwägungen halten revisions-rechtlicher Nachprüfung stand.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Unternehmer für die Bedingungen der Inanspruchnahme eines [X.]es auf seine Webseite verweisen darf, wenn andernfalls eine Werbeanzeige
wegen
der von ihm gewählten Ge-19
20
21
-
11
-
staltung durch die erforderlichen Angaben überfrachtet würde. Im Fall der hier beanstandeten, ganzseitigen [X.]
A4-Anzeige der [X.] ist das im Hinblick auf die Angaben über die von der Rabattierung ausgenommenen Waren, die für die Verbraucher von zentraler Bedeutung sind, jedenfalls nicht zu befürchten.
Das Berufungsgericht hat sich
allerdings
in diesem Zusammenhang auch auf die Kenntnis seiner Mitglieder
davon
gestützt, dass die Beklagte
bereits wiederholt in ihrer Werbung die
vom [X.] ausgeschlossenen Herstel-ler
detailliert aufgezählt habe, ohne diese Kenntnis zuvor in das Verfahren ein-geführt zu haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler.
[X.] das großflächige Format der Anzeige und ihre drucktechnische Gestaltung grundsätzlich erwarten, dass auch die ausge-schlossenen Waren angegeben werden konnten, oblag es der [X.], sub-stantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dies bei der bean-standeten Werbung gleichwohl nicht möglich war. Dabei
stünde der Annahme einer Unmöglichkeit
auch
entgegen, wenn
in Betracht
käme, die von der [X.] erfassten Waren nicht negativ durch Aufzählung
der ausgeschlossenen Waren und Marken
zu umschreiben,
sondern durch eine womöglich kürzere Liste der Produkte, für die der angekündigte [X.] tatsächlich in Anspruch ge-nommen werden konnte.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, bei einer blick-fangmäßig herausgestellten Werbung mit einem [X.]
setze die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme [X.] voraus, dass auch die Einschränkungen für die Gewährung des Preisnach-lasses am Blickfang teilhaben (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 2002

I
ZR
110/00, [X.], 249 = [X.], 379
Preis ohne Monitor; Urteil vom 19.
April 2007
I
ZR
57/05, [X.], 981 Rn.
23 = [X.], 1337

150% Zinsbonus).
Die
für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Auf-klärung über die Teilnahmebedingungen muss unmittelbar den blickfangmäßig 22
23
-
12
-
herausgestellten Angaben zugeordnet sein ([X.], [X.], 1064

Geld-zurück-Garantie
II).
Insoweit kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht in tat-richterlicher Würdigung
annehmen durfte, die auf Fußnoten verweisenden, hochgestellten Zahlen
nähmen
trotz ihrer
extrem kleinen Ausgestaltung am Blickfang teil, was die Revisionserwiderung mit erwägenswerten Überlegungen
beanstandet.
Jedenfalls finden sich in dem Fußnotentext
der Anzeige
keine konkreten Angaben zu den ausgeschlossenen Produkten und Lieferanten. Vielmehr wird
dafür
allein auf das [X.]
und damit eine außerhalb
des Blick-fangs und der Anzeige liegende Informationsmöglichkeit verwiesen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision
in diesem Zusammenhang
auf die Senatsentscheidung "Schlafzimmer komplett" ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014
I
ZR
129/13, [X.], 698 Rn.
19 = [X.], 851). Danach ist zwar nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer [X.] erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Etwas [X.] kann gelten, wenn
es sich um eine Werbung
etwa für langlebige und kostspielige Güter
handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Ge-staltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. In einem solchen Fall
kann es
ausreichen, dass
der Verbraucher ohne weiteres auf am Ende der Werbetexte in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber übersichtliche,
nicht versteckte Informationen stoßen wird. Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. In der beanstandeten Anzeige waren die
wesentlichen
Angaben zu den [X.] nicht enthalten.
cc) Es kommt hinzu, dass im Streitfall die Aufklärung über die von der [X.] ausgeschlossenen Waren erforderlich ist,
um eine Irreführung durch den im Blickfang hervorgerufenen Eindruck einer das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen und Matratzen erfassenden [X.] auszuräumen. Schon dieser Um-24
25
-
13
-
stand
schließt es aus, die Grundätze zur Zulässigkeit eines Verweises auf wei-tere
Informationen im [X.] (vgl. [X.], [X.], 930
Rn. 56, 58 f.
Ving Sverige; [X.], 1307 Rn.
63

[X.])
auf die beanstandete [X.] anzuwenden.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag des Klä-gers auch
nach geltendem Recht
auf der Grundlage
von
§
5a [X.] als begrün-det erachtet.
a) Gemäß §
5a Abs.
2 [X.] handelt unlauter, wer im konkreten Fall un-ter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Infor-mation vorenthält, die der Verbraucher je nach
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran-lassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt nach Satz
2 dieser Vorschrift die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher [X.]. Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind ge-mäß §
5a Abs.
5 [X.] räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel (Nr.
1) sowie
alle Maßnahmen des Unternehmers
zu berücksichtigen, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer
1 zur Verfügung zu stellen
(Nr. 2).
Diese Bestimmung setzt Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie 2005/29/[X.] um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie
sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung darüber, ob [X.] vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.

26
27
28
-
14
-
Auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, kommt es danach nur an, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Be-schränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. Bestehen für ein Kom-munikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche
Beschränkungen, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an
anderer Stelle zur Verfügung gestellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 35.
Aufl., §
5a Rn.
6.11; [X.]/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
5a Rn.
98).
b) Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der [X.] ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu tref-fen, sich im Einrichtungshaus der [X.] über deren konkrete Angebote von Möbeln, Küchen und Matratzen zu unterrichten. Zu Recht hat das Berufungsge-richt angenommen, die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachläs-sen
seien
auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche [X.] im Sinne des §
5a Abs.
2
[X.] anzusehen. Nach Art.
6 Buchst.
c der Richtlinie 2000/31/[X.]
und §
6 Abs.
1 Nr.
3 TMG
müssen im elektronischen [X.] die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförde-rungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angege-ben werden. Nach wie vor ist ein unterschiedliches Schutzniveau für elektroni-schen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (vgl. [X.], [X.], 1064 Rn.
19

Geld-zurück-Garantie
II; [X.], [X.], 1387). Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme gehört bei [X.] die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen [X.] erworben werden können ([X.], [X.], 1388; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
5.29).
c) Das Vorenthalten der Information über die vom [X.] und [X.] ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu 29
30
31
-
15
-
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht ge-troffen hätte.
Die beanstandete Anzeige zielt darauf
ab, die Verbraucher zu einem Be-such des Einrichtungshauses der [X.] in A.

zu veranlassen. Das
ergibt sich aus der oben rechts angebrachten, deutlichen Aufforderung
"Alle kaufen in A.

!",
den Angaben zu Öffnungszeiten, Anschrift und Anfahrt
unterhalb der aufgedruckten Gutscheine sowie aus dem Umstand, dass in der Anzeige nicht für Bestellungen im [X.] geworben wird. Die Angabe zu den von der [X.] ausgeschlossenen Waren benötigt der Verbraucher für die [X.] Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der [X.] wegen der Werbeaktion aufsuchen soll. Der Blickfang der Anzeige stellt den [X.] von "19% MwSt. [X.]
+ ZUSÄTZLICH
5% [X.]" für das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen und Matratzen der [X.] in [X.]. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss von Lieferanten und Waren von der [X.] ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der [X.] zu
veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der [X.] sonst abgesehen hätte.
d) Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die
Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und ein-deutig bereitzustellen (vgl. Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], [X.], 1307 Rn.
62

[X.]). Ein "[X.]", also die Verwei-sung des Verbrauchers von einer Print-,
Audio-
oder Fernsehwerbung für [X.] Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens,
ist nur zuläs-sig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaß-nahme und der Beschränkungen des verwendeten [X.] unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der
in Rede stehenden
32
33
-
16
-
[X.] in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen ([X.], [X.], 1307 Rn.
63
[X.]).
Im Streitfall
ist
nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass es unmöglich ist, die Angaben zu ausgeschlossenen Waren und Lieferanten in der ganzseiti-gen [X.]
A4-Anzeige selbst zu machen
(dazu oben Rn.
21
f.).
e) Da das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den hier in [X.] stehenden Angaben bereits in der Anzeige selbst stehe keine räumliche Be-schränkung dieses Kommunikationsmittels entgegen, kommt es auf die
für den Fall einer solchen räumlichen Beschränkung
angestellten Überlegungen der Revision zur Zulässigkeit der Informationsbereitstellung im [X.] nicht an. Allerdings gibt es den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz nicht, ein Verbraucher werde bei einer Anzeige der hier beanstandeten Art zunächst die [X.]sbedingungen im [X.] aufrufen, bevor er sich auf den Weg zum [X.] macht. Vielmehr liegt es nahe, dass ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher
durch die Anzeige in das Einrichtungshaus gelockt und dort
durch das Ausmaß der für die [X.] geltenden Einschränkungen überrascht wird.
II[X.] Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ge-klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43
[X.]/[X.]). Die Frage, inwieweit es zulässig ist, im Rahmen einer Geschäftspraxis für wesentliche Informationen auf die [X.]seite des Unternehmers zu [X.], ist für den Streitfall durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-päischen Union "[X.]" ([X.], 1307) geklärt. Die Anwendung der 34
35
36
-
17
-
Grundsätze dieser Entscheidung im konkreten Fall obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten.
[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2016 -
2 O 343/15 -

[X.], Entscheidung vom 22.06.2016 -
3 U 18/16 -

37

Meta

I ZR 153/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16 (REWIS RS 2017, 7246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7246

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 153/16

2 O 343/15

3 U 18/16

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