Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 44/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1077

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2023 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass die Feststellungen weder die Annahme eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zum Erfordernis des planmäßigen Verbergens der [X.], Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 437/23) noch der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060, 2061) tragen. Dies berührt aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch, weil die Körperverletzung mit einer Paintballwaffe begangen wurde, bei der es sich nach den festgestellten Umständen um ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte, und die [X.] die Verwirklichung mehrerer [X.] nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Sander     

      

Feilcke     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 44/24

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 18. August 2023, Az: 501 KLs 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 44/24 (REWIS RS 2024, 1077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1077

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