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PDF anzeigen[X.] ZB 139/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom23. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der [X.], daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den30. September 2002, nicht 425,33 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 11. November 1977 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 17. November 1953) ist [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 4. Juni 1956) am 25. Oktober 2002 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf- 3 -dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligter zu 2) [X.] in [X.] von monatlich 425,34 September 2002, begründethat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu1 und 2 von ehezeitlichen (1. November 1977 bis 30. September 2002; § 1587Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichti-gung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1[X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 1.288,20 von monatlich 437,53 des [X.] hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dermonatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. September 2002, [X.] Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin und die [X.] ha-ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert; der Antragsteller [X.], die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V.mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 4 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschlußvom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] der- 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 139/03 (REWIS RS 2003, 210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 210
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