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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Rensen |
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Katzenstein |
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Meta
05.03.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Juli 2022, Az: I-30 U 6/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1104/22 (REWIS RS 2024, 1702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1702
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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