Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1104/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1702

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern.

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 1104/22

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Juli 2022, Az: I-30 U 6/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 1104/22 (REWIS RS 2024, 1702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1702

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