Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. III ZR 105/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1749

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III
ZR 105/11

Verkündet am:

3. November 2011

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 666, 667, 675 Abs. 1, § 199 Abs. 1

a)
Der [X.], der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu ver-mieten, ist nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbs-verhältnisses mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter [X.] der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzu-legen (Fortführung des [X.] vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1528).

b)
Zum Beginn der Verjährung eines solchen Auskunfts-
und Rechenschaftsle-gungsanspruchs.

[X.], Urteil vom 3. November 2011 -
III ZR 105/11 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Seiters

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2011 wird [X.].

Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Eigentümer einer auf der Insel
W.

be-legenen Wohnung von der [X.] im Wege der Stufenklage zunächst [X.] über die Vermietungen seines Apartments an Feriengäste.

Am 1.
Dezember 2005 schlossen die Parteien einen "[X.]", aufgrund dessen die Beklagte "die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung"
übernahm. Die Beklagte sollte ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung verfügen, während der Kläger nicht berechtigt war, diese
selbst zu vermieten. Zum Leistungsumfang gehörten unter anderem der 1
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-

3

-

Vertragsschluss und die Abrechnung mit den Mietern, aber auch die Übergabe der Ferienwohnung, deren Abnahme bei Abreise der Gäste, die laufende [X.] des Apartments
sowie die Durchführung kleinerer Reparaturen. In §
6 des Vertrags war bestimmt, dass die Mietabrechnung zwischen den Parteien mo-natlich nachträglich zu erfolgen habe.

Der Kläger kündigte den Vertrag
im
Oktober 2009 außerordentlich.

Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage von der [X.] [X.] Auskunft über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung
durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnach-weise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und [X.] resultierenden Auszahlungen). Das [X.] hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr hinsichtlich des Auskunftsverlangens stattge-geben und die Sache im Übrigen
an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger
habe einen Anspruch auf die verlangte Auskunft aus §§
675, 666 [X.]. Bei dem "[X.]"
handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem Auskunfts-
und [X.] gegenüber dem [X.]n
bestünden, die auch die Vorlage von Belegen [X.]. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, wenn
-
wie die Beklagte geltend mache
-
die Vermietun-gen nicht im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, sondern im Namen des [X.]s erfolgt seien. Für die Reichweite der [X.] aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag komme es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu [X.] an, sondern auf den Inhalt der Vereinbarung der Vertragsparteien im Innenverhältnis.

Das Auskunftsrecht des [X.] sei auch nicht durch besondere Um-stände nach [X.] und Glauben (§
242 [X.]) eingeschränkt. Zwar sei es [X.], wenn die Beklagte geltend mache, dass im Hinblick auf den kleinen Markt für die Vermietung hochpreisiger Ferienwohnungen auf der Insel eine Wettbewerbssituation bestehe. Jedoch folge hieraus nicht, dass der [X.] eine Auskunftserteilung nicht zuzumuten sei. Die Feriengäste, die die Wohnung des [X.] in der Vergangenheit gemietet hätten, seien nicht nur Kunden der [X.], sondern zumindest auch solche des [X.]. Soweit es sich um [X.] gehandelt habe, hätten diese eine Bindung an die Wohnung des [X.] entwickelt.

Auch im Übrigen habe die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Mieterdaten. Eine andere Möglichkeit der Überprüfung der Vermietungen habe der Kläger nicht. Die Auskunftspflicht setze nicht vor-6
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aus, dass die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benö-tigt werde. Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten wer-den, der Kläger verfolge wesensfremde Zwecke. Auch der Umstand, dass der Kläger die Abrechnungen der [X.] fünf Jahre unbeanstandet entgegen genommen habe, spreche nicht gegen seinen Anspruch. Ein Verzicht lasse sich daraus nicht herleiten. Die Beklagte
habe konkrete Veranlassung zu Nachfra-gen gegeben, nachdem es wegen der Abrechnungen zu Unstimmigkeiten [X.] sei, die schließlich zur Kündigung des Vertrags durch den Kläger und andere Wohnungseigentümer geführt hätten.

Die Forderung des [X.] sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs habe für den gesamten Zeitraum einheitlich mit dem Ende des Vertragsverhältnisses begonnen. Es habe für die Beklagte keine Verpflich-tung zur Rechnungslegung nach Abschluss der einzelnen Vermietung oder zur periodischen Abgabe eines Rechenschaftsberichts bestanden. Die in §
6 des Vertrags enthaltene Pflicht zur monatlichen Mietabrechnung habe sich lediglich auf die eingenommene Miete
und die Provision bezogen und sei im Umfang geringer als bei einer abschließenden Rechnungslegung.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, ein kürzlich eingetretener Wasserschaden habe ihre EDV-Anlage beschädigt, folge daraus nicht die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung. Sie habe nicht vorgetra-gen, über keine anderweitigen Unterlagen zu verfügen. Zudem sei sie in diesem Fall gehalten, sich die erforderlichen Informationen bei [X.], wie ihrem Steu-erberater, dem Finanzamt oder sonstigen Stellen zu beschaffen.

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II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien [X.] als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §
675 [X.] qualifiziert. Hieraus
ergibt sich, dass der Kläger gemäß §
666 letzte Variante i.V.m. §
675 Abs.
1 [X.] von der [X.] nach Ausführung des
Auftrags be-ziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. Der Umfang einer solchen Pflicht
ist in §
259
[X.] geregelt. Danach [X.] sich der Anspruch des [X.]n nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der [X.] nach §
259 Abs.
1 letzter Halbsatz [X.] grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit
die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist.
Überdies ist die Beklagte gemäß §
667 i.V.m. §
675 [X.] verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an den Kläger herauszugeben. Diese weit gefassten Informations-
und Herausgabepflichten des Beauftragten sind
damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des
Auftraggebers ausübt
(vgl. [X.]surteil vom 8.
Fe-bruar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
6).

1.
Bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte für
Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt,
um-fassen
diese Pflichten auch die Vorlage
der Mietverträge, in denen die Namen und Anschriften der Mieter erkennbar sind,
damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich
gegebenenfalls auch
durch Nachfrage bei den Kunden
der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; [X.] datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der [X.] bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftragte verpflich-11
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-

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tet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers
zu schließen (Urteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423
Rn. 6
ff, 13). Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt ([X.]surteil vom 8.
Februar 2007 aaO
Rn.
6; [X.], Urteil vom 30.
Ja-nuar 2001 -
XI
ZR 183/00, NJW 2001, 1486).
Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren ([X.] aaO).

Für die gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen
gilt nichts anderes. Auch diese Unterlagen stellen nach §
667 [X.] herauszuge-benden drittgerichteten Schriftverkehr dar, den der
Beauftragte für den Auftrag-geber geführt und erhalten hat (vgl. [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
13). Überdies sind sie ebenfalls notwendig, um die Rechnungslegung des Beauftragten kontrollieren und gegebenenfalls durch Rückversicherung
bei den Mietern überprüfen zu können, ob dieser
das ihm übertragene Geschäft
ordnungsgemäß geführt hat.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Umfang der Rechen-schafts-
und Herausgabepflicht
der [X.] ohne Belang, wenn
diese, wovon
in Ermangelung entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, die Mietverträge vereinbarungsgemäß in ihrem eigenem Namen und nicht in dem des [X.]
geschlossen hat.
Zwar war der Beauftragte in dem dem [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 (III
ZR 148/06, [X.], 1423) zugrunde
liegenden Sachverhalt im Unterschied hier-zu verpflichtet, die Verträge im Namen des Auftraggebers zu schließen
(aaO Rn.
8, 10). Diese Abweichung
hat jedoch für die rechtliche Beurteilung des vor-liegenden Falls keine Bedeutung.
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8

-

Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Rechtsposition letzterer bei
Ausfüh-rung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis [X.] gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts-
und Herausgabepflicht der [X.] bedeutet es keinen Unterschied, ob
sie die Mietverträge mit den Feriengästen in eigenem
Namen oder in dem
des [X.] geschlossen hat. Zwar war im ersten Fall sie und im zweiten der Kläger Vertragspartner der Mieter. In beiden Konstellationen führte die Beklagte mit ihrer Tätigkeit jedoch im Innenverhältnis der Parteien ein Geschäft für den Kläger.
Hieran ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts dadurch, dass die Beklagte
den Feriengästen weitere Leistungen, wie Wäscheausleihe und Reinigung, im eigenen Namen anbot
und somit
ihrem Vortrag zufolge gegenüber den Mietern alleinige "Herrin des Geschäfts"
war. Im Verhältnis zum Kläger bleibt es ungeachtet dessen dabei, dass die Beklagte mit der Vermietung der in dessen Eigentum stehenden Wohnung für diesen ein Geschäft führte, es mithin nicht ihr eigenes war. Weiterhin ist der
Auftraggeber

bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen [X.], unabhängig da-von, ob dieser im Außenverhältnis im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt,
auf dieselben Informationen angewiesen, um die Geschäftsführung
des Auf-tragnehmers
nachprüfen zu können.
Insbesondere benötigt er in beiden Kons-tellationen hierzu die Verträge einschließlich der Namen und Anschriften der Mieter sowie die Abrechnungen mit den Gästen. Auch dann, wenn er selbst nicht Vertragspartner der Mieter geworden ist, muss es dem Eigentümer ermög-licht
werden, an die Nutzer seiner Wohnung heranzutreten und sie [X.] nach den Leistungen des von ihm zwischen geschalteten Beauftragten zu befragen, eben weil jener
in dieser
Fallgestaltung mit der Vermietung im Innen-16
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verhältnis ebenso eine Angelegenheit des Auftraggebers wahrnimmt,
wie bei einer Tätigkeit, die im Außenverhältnis in dessen Namen ausgeführt wird.

Auf sich beruhen kann, ob der Kläger die verlangten Unterlagen, ob-gleich die Verträge mit den Mietern nicht in seinem Namen geschlossen [X.],
auch deshalb benötigt, um
gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach §
14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen
erteilt worden
sind
(siehe hierzu [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
6). Jedenfalls sind die Dokumente erforderlich, damit der Kläger [X.]
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Er gilt
nach §
3 Abs.
3 und 11 UStG auch, wenn die Mietverträge nicht in seinem Namen geschlossen wurden,
als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuer-rechts
und muss für die Mieten abzüglich Provision Umsatzsteuer entrichten (vgl. [X.]/Geist/[X.],
[X.], 9.
Aufl.,
§
3 Rn.
295
ff; Sölch/
Ringleb/[X.], [X.], Stand September 2008, §
3 Rn.
723
f). Die verlangten Unterlagen werden benötigt, um bei Bedarf gegenüber den Steuerbehörden die hierfür
notwendigen
Nachweise zu erbringen.

b) Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter stehen in dieser Kons-tellation dem Auskunfts-
und Rechenschaftsbegehren nicht entgegen (so [X.] vom 8.
Februar 2007 aaO Rn.
12 für den Fall, dass der Geschäftsbe-sorger entgegen den vertraglichen Abreden mit dem [X.]n die [X.] im eigenen Namen abschließt).

c) Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis der Revision, dass es der [X.], wenn sie denn den Kläger betrügen wolle, gleichwohl möglich wäre, einzelne Mietverhältnisse zu verschweigen. Zum einen wird die Rechenschafts-pflicht des Beauftragten nicht dadurch begrenzt, dass er sich dieser durch dolo-17
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ses Vorgehen entziehen und so Pflichtverletzungen
bei der Ausführung des Auftrags verbergen könnte. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz in Rechnung, indem §
259 Abs.
2 und §
261 Abs.
1 [X.] die gemäß §
156 StGB strafbewehr-te eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben vorsehen. Zum an-deren ermöglichen
die verlangten Informationen nicht nur, von der [X.] etwaig verschwiegene Mietverträge
wenigstens teilweise
aufzudecken. [X.] sind sie auch geeignet, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Durchführung und Abwicklung der von ihr offen zu legenden Mietverhältnisse regelgerecht verfuhr.

d) Der Anspruch des [X.] auf Vorlage der Verträge und der [X.] mit den Mietern ist auch nicht im Hinblick auf ein mögliches Konkur-renzverhältnis zwischen ihm und der [X.] beschränkt. Zwar ist im Grund-satz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach §
259 [X.] durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und [X.] in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen ([X.]surteil vom 8.
Fe-bruar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
8 mwN; [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1953 -
II
ZR 149/52, [X.]Z 10, 385, 387; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
259 Rn.
31). Weiterhin mag es sein, dass sich die Parteien, nachdem der Kläger die Ferienwohnung über einen anderen Vermittler vermieten lässt, in einem Wettbewerbsverhältnis miteinander befinden. Allerdings bezieht sich die-ses, wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, nicht auf die Woh-nung des [X.], denn diese steht der [X.] für ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung. Jedoch konkurrieren der Kläger und die Beklagte um denselben Kundenkreis von potentiellen Mietern hochpreisiger Ferienwohnun-gen auf dem begrenzten Markt des betroffenen Urlaubsgebiets.

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-

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-

Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden ([X.]surteil vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423 Rn.
8). In-soweit lässt der [X.] für das Interesse der Beklag-ten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Da
es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelte, auch nicht um eine an sie vermietete Wohnung, die ihr zum Zweck der Weitervermietung überlassen [X.], steht der [X.] kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen (vgl. [X.] aaO). Hierauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn sie die im Auftrag des [X.] für dessen Wohnung akquirierten Verträge und die Abrechnungen nicht offen legen [X.]. Insoweit besteht zu dem durch das [X.]surteil vom 8.
Februar 2007 ent-schiedenen Fall kein durchgreifender Unterschied. Allerdings hat der [X.] in dieser Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, es kön-ne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen, dass der Eigentümer der [X.]" sei, als dadurch, dass der [X.]
-
anders als im hier zu entscheidenden Fall zu unterstellen ist
-
die Mietverträge nicht im eigenen, sondern im Namen des Auftraggebers schließe. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Auftragnehmer brauche im Rahmen seiner Rechenschafts-
und Herausgabepflicht die Mietverträge und Abrechnungen mit den Mietern nicht vorzulegen, wenn er im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt. Wie bereits ausgeführt, blieb die Vermietung, unab-hängig davon, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Feriengästen im eigenen Namen oder in dem des [X.] auftrat, im -
auch im vorliegenden Zusammen-hang maßgeblichen
-
Innenverhältnis der Parteien ein für die Beklagte fremdes Geschäft. "Herr des Geschäfts" blieb auch in diesem Fall der Kläger. Schließt der Wohnungsvermittler die Verträge mit den Mietern im Namen des [X.]
-

12

-

mers, tritt es lediglich noch deutlicher zutage, dass es sich um eine Fremdge-schäftsführung handelt.

2.

Der Anspruch des [X.] auf Vorlage der Mietverträge und der [X.] mit den Mietern ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen oder beschränkt.

a) Richtig ist zwar, dass die nachträgliche Erhebung eines Anspruchs auf Rechnungslegung
einschließlich der Herausgabe von Belegen unter [X.] gegen [X.] und Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht wurde (z.B. [X.]sbeschluss vom 26.
Juni 2008 -
III
ZR 30/08, [X.], 1161; [X.], Urteile
vom 18.
November 1986
-
IVa
ZR 79/85, NJW-RR 1987, 963, 964
und vom 31.
Januar 1963 -
VII
ZR 284/61, [X.]Z 39, 87, 92
f; [X.], Urteil
vom 23.
September 1998 -
11
U 77/97, juris Rn.
50). Weiter trifft es zu, dass sich der Kläger während der knapp fünf Jahre, in denen die Beklagte für ihn tätig war,
mit den monatlichen Abrechnungen zufrieden ge-geben hat. Gleichwohl verstößt es nicht gegen [X.] und Glauben, wenn er nunmehr seinen Anspruch auf Rechenschaft unter Einschluss der geforderten Belege geltend macht.

In den Rechtsverhältnissen, die den oben
zitierten Entscheidungen
zu Grunde lagen,
bestanden jeweils Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag. In solchen Fallgestaltungen, die regelmäßig von beson-deren persönlichen Bindungen
der Beteiligten untereinander geprägt sind, kann es das schützenswerte Vertrauen des Auftragnehmers begründen, er brauche sich nicht darauf einzurichten, künftig einmal im Detail Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen, wenn der [X.] eine Rechnungsle-gung über einen längeren Zeitraum nicht verlangt hat. Andernfalls würden wün-22
23
24
-

13

-

schenswerte Hilfeleistungen im engen persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und auf Vertrauen gründende zwischenmensch-liche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten ([X.] etc.) unterworfen, die im täglichen Leben weder üblich sind noch von juristischen Laien zu überblicken wären ([X.], Urteil
vom 23.
September 1998 aaO Rn.
53; vgl. auch [X.], Urteil vom 26.
August 2008 -
I-4
U 182/07, juris Rn.
46).

Ob
diese Rechtsprechung überhaupt auf Fälle übertragbar ist,
in denen, wie im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt, rein geschäftliche Beziehun-gen der Beteiligten in Rede stehen, ist zweifelhaft, bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht der Zeitraum von knapp fünf Jahren, in denen es der
Kläger unterlassen hat, die
Rechnungslegung einschließlich Über-lassung
von Belegen von der [X.] zu verlangen, nicht aus, um das schüt-zenswerte Vertrauen zu begründen, sie brauche sich nicht darauf einzurichten, die maßgeblichen Geschäftsunterlagen am Ende ihrer Beauftragung vorlegen zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wofür allerdings nichts spricht, nicht Kauffrau ist
und damit nicht den aus §
257 HGB und §
140 AO
folgenden Pflichten unterliegt.
Auch in diesem Fall können die Auftraggeber
schon mit Rücksicht auf mögliche eigene steuerrechtliche Verpflichtungen und solche der [X.] (vgl. z.B. §§
169, 170
AO)
sowie im Hinblick auf [X.] Auseinandersetzungen mit den Mietern erwarten, dass die
Beklagte die [X.] und die Abrechnungen über
einen mindestens fünfjährigen
Zeitraum aufbewahrt und in der Lage ist, diese Unterlagen vorzulegen. Dass die Beklagte dies letztlich ebenso sieht, ergibt sich daraus, dass sie die verlangten [X.] nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich elektronisch abgespeichert und aufbewahrt hat und lediglich geltend macht, diese seien infolge eines Was-serschadens an ihrem EDV-System
inzwischen nicht mehr lesbar.
25
-

14

-

b) [X.] ist ferner, ob die Mietverträge und Abrechnungen, wie die Beklagte geltend macht, auch von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachte Leistungen (z.B. Wäsche, Reinigung) aufführen. Zwar muss sie hierüber gegenüber dem Kläger
im Einzelnen keine Rechenschaft geben. Hierzu verpflichtet das angefochtene Urteil sie aber auch nicht. Sie ist lediglich verurteilt worden, über die "Belegungen"
der Ferienwohnung durch Vorlage der verlangten Unterlagen Auskunft zu erteilen.

3.
Soweit die Beklagte nunmehr im dritten Rechtszug
geltend macht, die Versuche, den Inhalt der durch einen Wassereinbruch beschädigten Festplatte ihres Computers wieder lesbar zu machen, seien
mittlerweile endgültig geschei-tert,
und die Erfüllung ihrer Rechenschafts-
und Herausgabepflicht sei ihr des-halb
jedenfalls unmöglich geworden (§
275 Abs.
1 [X.]), handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt wer-den kann (vgl. §
559 Abs.
1 ZPO). Dessen ungeachtet ergibt sich aus diesem Vorbringen allein aus den insoweit bereits
angestellten Erwägungen des [X.] noch nicht die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit.

4.
Schließlich ist auch die Verjährungseinrede, die die Beklagte hinsichtlich der für einen längeren Zeitraum als drei Jahre vor der [X.] geltend gemachten Forderungen
erhebt, unbegründet.
Der Anspruch nach §
666 dritte Variante [X.] entsteht grundsätzlich
erst
nach Beendigung des [X.] (z.B. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1903 -
Rep.
[X.], [X.]Z 56, 116, 117
f; [X.]/[X.]/Czub, [X.], 2.
Aufl., §
666 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
666 Rn.
4). Gleiches gilt für den Herausgabeanspruch gemäß §
667 [X.] nach den -
für eine solche
Forderung maßgeblichen ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2005 -
IX
ZR 139/04, [X.], 1742, 1743)
-
Umständen des vorlie-26
27
28
-

15

-

genden Einzelfalls. Da das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien 2009 en-dete, sind die Rechenschaftsansprüche des [X.] nicht verjährt.

Im Ausgangspunkt zutreffend
weist die Revision allerdings darauf hin, dass bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Re-chenschaftslegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden kann ([X.], Urteile vom 16.
Mai 1984 -
IVa
ZR 106/82, [X.], 1164, 1165
und vom 10.
Juni 1976 -
II
ZR 175/74, [X.], 868; [X.]/[X.]/Czub, [X.], 2.
Aufl., §
666 Rn.
9). Ab-gesehen davon, dass aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsur-teils
ein solcher
Anspruch des [X.] aus §
6 des
Vermietungs-Vermittlungs-vertrags nicht hergeleitet werden kann, handelt es sich
aber
bei einem Recht, vor Beendigung des [X.] (periodisch)
Rechen-schaftslegung verlangen zu können,
um einen sogenannten verhaltenen [X.]. Dessen Verjährung beginnt entsprechend §
695 Satz
2 und §
696 Satz
3 [X.] erst mit seiner Geltendmachung ([X.]/[X.], 5.
Aufl., §
199 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
199 Rn.
8 mwN). Ein entsprechendes Verlangen hat der Kläger jedoch nicht gestellt.
Da die Tä-tigkeit der [X.] gegenüber dem Kläger, anders etwa die treuhänderische Führung eines Unternehmens (siehe hierzu [X.], Urteil vom 10.
Juni 1976
-
II
ZR 175/74, [X.], 868), nicht mit dem formalen Abschluss von Ge-schäftsjahren (vgl. z.B. §§
120, 252 HGB) oder vergleichbaren zeitlichen Zäsu-ren verbunden war, gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine anderweitige still-schweigende Abrede über
eine von der Geltendmachung durch den Geschäfts-

29
-

16

-

herrn unabhängige
periodische Rechenschafts-
und Herausgabepflicht der [X.] im Sinne des §
666 dritte Variante und §
667 [X.].

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2010 -
16 O 885/10 -

O[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
13 [X.] -

Meta

III ZR 105/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. III ZR 105/11 (REWIS RS 2011, 1749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1749

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 105/11

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