Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 3 StR 413/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 46

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[X.] vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2004 wirk-sam zurückgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten u. a. wegen Diebstahls und Hehle-rei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der bestellte Verteidiger (Rechtsanwalt [X.]) hiergegen fristge-recht Revision eingelegt hatte, hat der vom Angeklagten neu gewählte [X.] Rechtsanwalt [X.]am 6. Dezember 2004 die Revision zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklag-ten (Rechtsanwalt [X.]) die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet und vorgetragen, die [X.] sei mangels einer Ermächtigung durch den Angeklagten unwirksam gewesen; die Ermächtigung sei Rechtsan-walt [X.] nur für den Fall erteilt worden, dass der Angeklagte zum [X.] in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges geladen werde. Zur [X.] der Rücknahme hat nach Mandatsbeendigung der anderen Verteidiger inzwischen ein weiterer Verteidiger (Rechtsanwalt [X.]) ergänzende Ausfüh-rungen gemacht. 1 - 3 - Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. [X.], 104; [X.], [X.]. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die Revision des Angeklagten durch den Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 wirksam zu-rückgenommen wurde. 2 Rechtsanwalt [X.] hat in diesem Schriftsatz erklärt, er nehme für den Angeklagten dessen Revision zurück. Diese Erklärung war eindeutig und nicht an eine Bedingung geknüpft. Der Verteidiger hat dabei ergänzend ausgeführt, der Angeklagte habe das Urteil "vollumfänglich" angenommen und bäte ledig-lich darum, "zu prüfen, ob - ggf. bereits im Rahmen der [X.] - eine positive Bewertung seiner guten Situierung" (gemeint: der geschilderten berufli-chen Entwicklung des Angeklagten) vorgenommen werden könne, indem u. a. "eine Einweisung in die ortsnahe [X.] erfolgt". 3 Die Rücknahme war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil das [X.] mit unlauteren Mitteln auf sie hingewirkt hätte (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 302 Rdn. 10). Vor der Rücknahme der Revision hatte der Verteidiger den [X.] angerufen und auf das Interesse des Angeklag-ten hingewiesen, durch die Strafvollstreckung nicht an der Fortführung seines Betriebes gehindert, deshalb zum [X.] unmittelbar in eine Anstalt des offenen Vollzuges geladen und zum Verlassen der Anstalt ermächtigt zu wer-den. Hierfür hatte der Strafkammervorsitzende ein gewisses Verständnis geäu-ßert und gemeint, die Kammer könne insoweit wohlwollende Formulierungen in das Urteil schreiben. Er hat dabei nicht zugesichert, der Angeklagte werde nach Rücknahme seiner Revision unmittelbar in den offenen Vollzug geladen. Dies ergibt sich aus seiner dienstlichen Erklärung. Nachdem die erkennende [X.] - 4 - kammer sowohl für die vollstreckungsrechtliche Frage, wo der Angeklagte seine Strafe anzutreten hatte, als auch für die vollzugsrechtliche Frage, welche Lo-ckerungen (§ 11 StVollzG) dem Angeklagten gewährt werden können, keinerlei Entscheidungskompetenz hatte, ist es auch nicht vorstellbar, dass der [X.] Strafkammervorsitzende einem Rechtsanwalt gegenüber eine solche für sich in Anspruch genommen hat. Rechtsanwalt [X.] war zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vom [X.] ermächtigt im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO. Dies ergibt sich aus der von dem Angeklagten unter dem 2. Dezember 2004 unterzeichneten [X.] (Band [X.]). Darin wurde Rechtsanwalt [X.] "in Sachen [X.]/ Strafvollstreckung wegen Rücknahme d. Revision gegen Urteil des [X.] vom 23.11.04" Prozessvollmacht erteilt, die sich gemäß [X.] insbesondere auf die Befugnis zu "Rücknahmen von Rechtsmitteln" er-streckte. Die Urkunde enthielt damit nicht nur die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels, sie war sogar ausdrücklich zum Zweck der Rücknahme der Revision errichtet worden. 5 Die Ermächtigung war auch nicht - wie der Angeklagte nunmehr vor- trägt - in der Weise beschränkt, dass der Verteidiger nur unter einer bestimmten Bedingung von ihr Gebrauch machen durfte. Das ergibt sich für den Senat nicht nur aus der Formulierung der Vollmachtsurkunde, sondern auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes, mit dem die Rücknahme erklärt wurde. Dafür spricht zudem ein weiterer Umstand: Der Wunsch des Angeklagten, durch die Ver-büßung einer Freiheitsstrafe nicht an der weiteren Führung seines Betriebes gehindert zu sein, war bereits Gegenstand von Erörterungen über eine verfahrensbeendende Absprache während der Hauptverhandlung. Der Angeklagte ist - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des 6 [X.] ergibt - schon damals ausdrücklich darauf - 5 - damals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die [X.] eine Zusage zu vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen machen könne. [X.]

Winkler Pfister

von [X.][X.]

Meta

3 StR 413/05

22.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 3 StR 413/05 (REWIS RS 2005, 46)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 46

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