Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 597/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 890

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 597/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2023, Az: 501 KLs 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 597/23 (REWIS RS 2024, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 890

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