Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 3 StR 227/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2514

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 227/14
vom
30. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
September 2014 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2013 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Dieb-stahls in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Unterschlagung jeweils in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen"
unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der [X.] genannten Gründen ohne Erfolg. [X.] war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte sich neben dem Betrug jeweils tateinheitlich nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Diebstahls strafbar gemacht hat.
1
-
3
-
1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte
in 40 Fällen Waren .

, die diese,
im Eigentum der Fa. W.

stehenden,
Gegenstände verwahrte. Der Verkauf geschah
ohne Wissen und Einverständnis der Firmen
W.

oder L.

. Den Verkaufserlös behielt der Angeklagte für sich. Zu dem
Lagerbereich hatte er Zugang, da er bei einer Firma, die in derselben
Lagerhalle ansässig war,
arbeitete und die lediglich durch einfachen Zaun abgegrenzten Lagerflächen für Mitarbeiter der beiden Firmen wechselseitig zugänglich waren. Der Angeklagte
wusste, dass er zur Veräußerung dieser Waren nicht berechtigt war und er den beiden [X.]n, denen er vorgespiegelt hatte, für die Fa. W.

tä-tig zu werden, kein Eigentum verschaffen konnte. Wie er
die Waren [X.], aus dem Lager schaffte und abtransportierte, konnte nicht geklärt werden.

2. Die Würdigung des [X.]s,
die Tat sei neben den [X.] zum Nachteil der beiden [X.] jeweils als tateinheitliche Un-terschlagung zum Nachteil der Fa. W.

zu werten, hält rechtlicher [X.] nicht stand. Nach den Feststellungen entnahm
der Angeklagte die Waren dem Lager der Fa. L.

. Dafür, dass der Angeklagte, der beruflich weder mit der Fa. W.

noch mit dieser Firma in Verbindung stand, [X.] an den bei L.

gelagerten Waren hatte, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Damit hat der Angeklagte die von ihm verkauften Gegenstände unter Bruch des [X.] der Fa. L.

deren Lager entnommen. Er hat sich daher
jeweils
-
tateinheitlich mit Betrug -
des Diebstahls schuldig gemacht. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug wegen der [X.] des § 246 Abs. 1 rechtlich nicht zu-lässig war (vgl. [X.] vom 6. Februar 2002 -
1 [X.], [X.], 243, 244
f.).

2
3
-
4
-
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassene Anklage hatte das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten bereits
als Diebstahl gewertet.

Becker

Pfister

RiBGH [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke

Spaniol
4

Meta

3 StR 227/14

30.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 3 StR 227/14 (REWIS RS 2014, 2514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2514

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