Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 82/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3221

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten ([X.]); dabei reicht es bei dieser Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist. [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die mit Immobiliengeschäften befassten Parteien streiten um die Berech-tigung eines von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruchs im Zu-sammenhang mit einer von der [X.] verkauften Eigentumswohnung. Am 20. Oktober 2004 unterzeichneten die Zeugin [X.]für die Klägerin und der Alleingesellschafter der [X.], der Zeuge [X.], eine mit "[X.] zur Immobilienvermittlung - Alleinauftrag" überschriebene Vereinbarung. Beabsichtigt war der Verkauf von vier Eigentumswohnungen mit PKW-Stellplätzen in dem Objekt [X.]weg

in [X.]; für erfolgreiche Nach-weis- oder Vermittlungsleistungen sollte die Klägerin bei jedem zustande ge-1 - 3 - kommenen Kaufvertrag 3,48% des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Provision erhalten. Unter dem 20. März 2005 kündigte die Beklagte diesen Vertrag mit Wirkung zum 20. April 2005. Danach kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 1. Juni 2005 schloss die Beklagte mit dem Zeugen

[X.] einen notariellen Kaufvertrag über eine Wohnung in dem genann-ten Objekt, deren [X.] in der Vereinbarung zwischen den Parteien mit 633.150 • netto angegeben war. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 forderte die Klägerin eine Maklercourtage von 22.033,62 •, weil sie mit der Schaltung eines Zeitungsinserats, verschiedenen Telefonaten und einer Besichtigung mit dem späteren Käufer vertragsgemäße Maklerleistungen erbracht und die [X.] mehrfach hierüber unterrichtet habe. Das [X.] hat die Beklagte wegen Vorliegens einer [X.] zur Zahlung der geforderten Provision verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom er-kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision weiter. 2 Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des [X.] Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 3 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorausset-zungen für den geltend gemachten Provisionsanspruch seien nicht erfüllt; eine Nachweisleistung der Klägerin könne nicht angenommen werden, weil die dafür erforderliche Kaufbereitschaft des Zeugen [X.]während der von der Kläge-rin dargestellten eigenen Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben habe ihre Tätigkeit die Beklagte nicht in die Lage versetzt, mit diesem Kaufinteressenten in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Denn er habe im Januar 2005 [X.], sich erst innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob er eine Woh-nung in dem Objekt erwerben wolle; die Kaufentscheidung und damit die [X.], mit der [X.] Vertragsverhandlungen zu führen, habe er, wie die Klägerin weiter ausgeführt habe, erst bei der Besichtigung am 12. Mai 2005 gefasst. Eine Nachweisleistung liege aber auch nicht in der Durchführung die-ses Besichtigungstermins oder den nachfolgenden Geschehnissen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe der Zeuge [X.]noch in einem Telefo-nat am 18. Mai 2005 mit dem bei ihr beschäftigten Zeugen [X.]geäußert, er benötige abermals zwei Wochen Bedenkzeit und im Übrigen habe er sich auch mit dem bei der [X.] tätigen [X.]wegen technischer Fra-gen und Preisfragen in Verbindung gesetzt. Sofern der spätere Käufer am 18. Mai 2005 aufgrund [X.] Bedenkzeit noch nicht zum Kauf entschlossen gewesen sei, könne die Klägerin in dem von ihr behaupteten Gespräch schon einen Tag später nicht den Nachweis eines kaufbereiten Interessenten erbracht haben. Sei der Zeuge [X.] dagegen bereits an diesem Tag zum Kauf [X.] gewesen, habe am 19. Mai 2005 Vorkenntnis der [X.] bestan-den, so dass ein für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlicher Nachweis nicht mehr habe erbracht werden können. 4 - 5 - Ein Provisionsanspruch komme letztlich auch deshalb nicht in Betracht, weil weder die - streitige - Übersendung eines Exposés, das ohnehin ein bloßes Werbemittel sei, noch die Ermöglichung einer Besichtigung eine [X.] darstellten. Ob unter besonderen Umständen eine andere Beurteilung für die Durchführung einer Besichtigung gerechtfertigt sei, könne dahin stehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch über das herkömmli-che Maß hinaus auf das Erwerbsinteresse des späteren Käufers eingewirkt [X.]. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen insoweit nicht stand, als sie gegen das Verständnis des Begriffes "Nachweis" in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet sind. 6 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine Maklertätigkeit der Klägerin in Form einer Vermittlung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Exposés und der Durchführung eines Besichtigungstermins verneint. 7 Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der [X.] des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die [X.] herbeiführt, verdienen (vgl. Senatsurteil vom 8 - 6 - 17. April 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 884 sowie [X.], Urteil vom 2. Juni 1976 - [X.] - NJW 1976, 1844, 1845; [X.]/[X.], 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 106 f; [X.]/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 223). Vorliegend kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die - von ihr behauptete - Übersendung eines Exposés an den Kaufinte-ressenten [X.] bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf seinen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert hat. Die Zusendung eines [X.] Exposés stellt sich, wie hier auch, regelmäßig lediglich als Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Es dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von [X.] und hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensent-schließung eines potentiellen Käufers. Darüber hinaus ist eine Vermittlungstätigkeit regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht (vgl. [X.]/Hamm, aaO, Rn. 226; [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 42; [X.], NJW 2007, 183, 185). Ob besondere Umstände gegeben sind und in einem Maße auf den Er-werbsentschluss eines Interessenten eingewirkt haben, das die Annahme einer Vermittlung nahe legt, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine derartige Fallgestal-tung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor; übergange-nen Sachvortrag hat die Revision nicht aufgezeigt. 9 2. Dagegen lässt sich eine die vertraglich vereinbarte Provision auslösende Nachweistätigkeit der Klägerin nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts ausschließen. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legenden Klägervortrag ist vielmehr von der vertragsgemäßen Erbringung der wesentlichen (geldwerten) [X.] - [X.] in Form des Nachweises eines Kaufinteressenten auszugehen. Die gegen-teilige Auffassung des Berufungsgerichts überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen eines solchen Nachweises. a) Der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Entstehen eines Provisi-onsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages) ist nach der Rechtsprechung des [X.] erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm ange-strebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile [X.] 141, 40, 46; vom 23. November 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - [X.] - NJW 2006, 3062 f, Rn. 13; [X.], Urteile vom 15. Juni 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 1397, 1398 und vom 14. Januar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1628, 1629; [X.], [X.], 2003, Rn. 77; [X.], aaO, Rn. 95 f). 11 b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist im Streitfall nach dem Vorbrin-gen der Klägerin - wonach man nach Kündigung des [X.] sei, dass sie weiterhin die Wohnungen anbieten dürfe und im [X.] die vereinbarte Provision erhalten solle - eine den Anforderungen genü-gende Nachweisleistung erbracht worden. Sie hat danach ein Inserat geschal-tet, auf das sich der Zeuge [X.]mit ihr in Verbindung gesetzt hat. Daraufhin hat sie mit ihm mehrere Telefongespräche geführt, am 12. Mai 2005 eine Be-sichtigung des Objektes vorgenommen, bei der die später gekaufte Wohnung 12 - 8 - nunmehr im Rohbau fertig gestellt war, und danach jedenfalls noch zweimal mit ihm telefoniert. Nachdem das Interesse dieses Zeugen durch die von der Kläge-rin initiierte und von ihm als besonders wesentlich angesehene Besichtigung in einem fortgeschrittenen Baustadium zur besseren Beurteilung von Lage und Aussicht intensiviert worden war, stand der [X.] spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kaufinteressent zur Verfügung, mit dem sie in entspre-chende Verhandlungen eintreten konnte. Auf die von dem späteren Käufer ge-äußerte Bedenkzeit kommt es danach nicht an, so dass für die Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeiten der Klägerin, auch die Besichtigung am 12. Mai 2005, reichten für einen Nachweis wegen Fehlens einer Kaufbereit-schaft dieses Interessenten nicht aus, bei Anwendung der aufgeführten Recht-sprechungsgrundsätze kein Raum ist. Danach ist es für einen Nachweis gerade nicht erforderlich, dass dem Auftraggeber des Maklers eine Person benannt wird, die bereits zum Kauf der jeweiligen Immobilie fest entschlossen ist. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler kaum in der Lage wäre, einen tauglichen Nachweis zu liefern. Denn im [X.] zur umgekehrten Konstellation - Nachweis einer verkaufsbereiten [X.] gegenüber einem Kaufinteressenten - ist der Kaufinteressent, der einem Grundstücks- oder Wohnungseigentümer namhaft gemacht wird, [X.] noch "auf der Suche" und deshalb, was das konkrete Objekt angeht, regel-mäßig noch unentschlossen. Daher muss es bei dieser Konstellation ausrei-chen, wenn der potentielle Käufer generell am Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnelt. - 9 - In Verbindung mit dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unter-stellenden Vortrag der Klägerin, sie habe die Beklagte über die laufenden [X.] und die Besichtigung mit dem späteren Käufer telefonisch und in einem persönlichen Gespräch am 19. Mai 2005 über die von ihr entfaltete Maklertätig-keit unterrichtet (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1260, 1261), hat sie einen ordnungsgemäßen Nachweis erbracht. 13 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist diese zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 14 Dabei erhält das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Gelegenheit, sich mit dem von der [X.] erhobenen Einwand der Vorkenntnis des [X.] [X.]auseinanderzusetzen. Insoweit spricht vieles für die Würdigung des [X.]s, dass erst die Tätigkeit der Klägerin dem Zeugen die ent-scheidenden Informationen lieferte, dem Kauf der Wohnung näher zu treten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 114, 115); dafür spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte selbst den Zeugen [X.] -
15 - 10 - im Maklervertrag vom 20. Oktober 2004 nicht als bereits bekannten "eige-nen Interessenten" (Nr. 8 des [X.]) angegeben hat. [X.] [X.] [X.]

[X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 42 O 87/06 - [X.], Entscheidung vom 19.02.2008 - 24 U 95/07 -

Meta

III ZR 82/08

04.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 82/08 (REWIS RS 2009, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3221

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