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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 9. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 seinen darin angeführten Beschluss vom 12. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die [X.] gegen den erkennenden [X.] und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] sowie die Erinnerung gegen die gerügte "Untätigkeit" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Sofern die Eingabe des Schuldners vom 25. Mai 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 4 mwN).
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Pohl |
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[X.] |
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Odörfer |
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Wille |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 9. Juni 2022, Az: 41 T 1058/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 99/22 (REWIS RS 2023, 150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 150
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