Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 1 StR 50/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4449

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[X.]/09 vom 18. März 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 2. Februar 2009 bemerkt der [X.]: 1. Zwar ist die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das [X.] des § 51 Abs. 1 BZRG geltend macht, nicht schon - wie der [X.] meint - unzulässig. Denn in einem Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 25, 100; [X.], 296). - 3 - 2. Die Rüge ist aber unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung des [X.] scheitert sie jedoch nicht daran, dass nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des [X.] vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - (BGHSt 25, 25, 26 ff.) eine indizielle Verwertung einer getilgten oder [X.]n Verurteilung und der dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren für solche Fälle zulässig war, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisan-zeichen Bedeutung haben konnten. Denn der Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Rechtsprechung (vgl. [X.]. 7/4328 S. 12) in dem Gesetz zur Ände-rung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 ([X.], 1278) die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BZRG aF (die wortgleich ist mit der geltenden Rege-lung des § 51 Abs. 2 BZRG) dahingehend konkretisiert, dass diese ausschließ-lich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der früheren Tat oder der früheren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unberührt lässt. Dies ent-spricht seither der Rechtsprechung des [X.] (dazu grundlegend BGHSt 27, 108 f.). b) Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, wonach eine im Register getilgte oder [X.] Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen, liegt aber deshalb nicht vor, weil die vom [X.] indiziell verwertete [X.] vom 4. Februar 2002 zum Nachteil der Geschädig-ten K. nicht Bestandteil der mit Strafbefehl des [X.], [X.]. 9 [X.], rechtskräftig seit 28. Juni 2002, abgeurteilten Tat im Sinne des § 264 StPO ist, die eine Körperverletzung zum Nachteil des [X.]zum Gegenstand hat. - 4 - [X.]) Bei der zum Nachteil des Zeugen [X.]begangenen Körperverletzung und derjenigen zum Nachteil der Geschädigten K. handelt es sich jeweils um eine eigene verfahrensrechtliche Tat. Nach den Feststellungen des [X.]s kam die Geschädigte hinzu, als der Angeklagte auf den Zeugen [X.]einschlug. Nachdem sie den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen in Ruhe zu lassen, nahm der Angeklagte sie —zur Seite in ein [X.] und schlug dort mehrfach mit den Fäusten auf sie ein. Liegen wie hier zwei ma-teriell-rechtlich selbständige Taten vor, handelt es sich regelmäßig auch um zwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 44, 45 jeweils m.w.[X.]). Eine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen ist hier, gemessen am Verhalten des Angeklagten, nicht gegeben. Die örtliche und zeitliche Nähe sowie der situative Zusammenhang der beiden [X.]en genügen dafür nicht. Vielmehr hebt sich jede [X.] ge-genüber einer bestimmten Person, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben sind, so sehr von jeder [X.] zum Nach-teil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang verschiedene [X.]en nicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentität bei [X.] BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45). Vorliegend la-gen auch weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt - 5 - noch eine Überschneidung im äußeren Tatablauf oder eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen vor. [X.]) Auch eine Zusammenfassung der gegenüber den Zeugen [X.]und [X.]geführten Schläge zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu [X.], StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3 ff.) scheidet gegenständlich aus. Denn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter - wie hier - nacheinander einzelne Menschen an, besteht regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann [X.], wenn eine Aufspaltung in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen [X.] weniger Sekunden - willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45 m.w.[X.]). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend indes nicht gegeben. Bereits der in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten K. neu gefasste [X.] steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen. - 6 - c) Der [X.] kann offen lassen, ob das Urteil auf dem von der Revision gerügten Verstoß beruhen würde. [X.]Wahl Kolz Jäger [X.]

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1 StR 50/09

18.03.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. 1 StR 50/09 (REWIS RS 2009, 4449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4449

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