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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:131020BIIZR33.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
33/20
vom
13.
Oktober
2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Oktober
2020
durch den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher
und die Richter [X.], [X.],
Dr.
Bernau und
V.
Sander
beschlossen:
1.
Der am 7.
September 2020 eingegangene
Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Einzahlung der Prozesskostensicherheit um einen Monat wird zurückge-wiesen.
2.
Der am 22. September 2020 eingegangene
Antrag der Beklagten, die Klage nach §
113 Satz 2 ZPO durch Be-schluss für zurückgenommen zu erklären, wird [X.].
Gründe:
1.
Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der am 9. September 2020 ablaufenden Frist zur Einzahlung der Prozesskostensicherheit um einen Monat war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Verlängerung der Frist nicht substantiiert vorgetragen worden sind, § 224 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert wer-den, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Klägerin hat sich [X.] berufen, "Urlaubsabwesenheiten und die Corona-bedingte Situation in [X.] haben zu der Verzögerung" der Einzahlung der Prozesskostensicherheit 1
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geführt. Mit diesem unsubstantiierten Vortrag sind keine erheblichen Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO dargelegt.
2.
Der am 22. September 2020 eingegangene Antrag der Beklagten, die Klage nach §
113 Satz
2
ZPO durch Beschluss für zurückgenommen zu erklären, war zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, innerhalb von 6
Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine
weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 14.552,99
§
113 Satz 2 ZPO ist nach Ablauf der Frist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Es genügt deshalb, wenn die vom Gericht angeordnete Prozesskos-tensicherheit bis zu der Entscheidung des Gerichts geleistet wird, auch wenn die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 1982
VIII
ZR
198/80, [X.], 880). Die Klägerin hat die angeordnete Pro-zesskostensicherheit durch Hinterlegung von 14.552,99
er Hinterlegungs-stelle des [X.] am
21.
September 2020 zwar nach Ablauf
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der gesetzten Frist, aber noch vor dem am 22.
September 2020 eingegangenen Antrag der Beklagten und vor der Entscheidung geleistet.
Drescher
[X.]
[X.]
Bernau
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2018 -
3-11 O 12/17 -
O[X.], Entscheidung vom 21.01.2020 -
5 [X.] -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. II ZR 33/20 (REWIS RS 2020, 7923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7923
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Erheblicher Grund für die Nichteinhaltung der gesetzten Frist
I ZB 41/23 (Bundesgerichtshof)
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit
20 U 51/22 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
3 Ni 12/22 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitssache – „Sicherheitsleistung“ – unwirksame Verfahrensübernahmeerklärung – Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
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