Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 215/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4370

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 215/14

vom
2. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
2.
Juli 2014
gemäß §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
Januar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§
69, 69a StGB angeordnet.
1.
Die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet aus-zugsweise:

20.01.2014 für den
Beschuldigten die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe bean-standet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht I.
Instanz ge-troffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt seiner Fest-nahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen,
den Schlagstock of-fen im Fahrzeug mit sich geführt habe. Weiterhin begegnen die [X.], Herrn Prof.
Dr.
E.

,
er-
heblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbeson-dere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der Be-1
2
-
3
-
schuldigte leide an einer Psychose. Nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte Wertungen des Sachverständigen zugrunde. Obwohl seitens des [X.] ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und in-formiert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese
Ausführun-

2.
Die Revision ist gemäß §
349 Abs.
1 [X.] unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des §
345 Abs.
2 [X.] entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Ferner
darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 13.
Juni 2002

3
StR
151/02, NStZ-RR
2002, 309).
Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der [X.] Verletzung e-
l-digten liegen [X.] Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in [X.] mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführun-gen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem [X.] keine eigenen Begründungsele-mente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.
3
4
-
4
-
Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in
diesem Zusam-menhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Ange-klagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht des Beschuldigten, die Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne von §
63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine dar-Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen

deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbe-gründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des [X.] verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat; die [X.] ist deshalb trotz Un-terzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
5

Meta

4 StR 215/14

02.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 215/14 (REWIS RS 2014, 4370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 215/14

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