Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2011, Az. V ZR 277/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4733

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]

Verkündet am:

15. Juli 2011

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 26
Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend §
906 Abs.
2 Satz
2 BGB ausschließende Sonderregelung.

[X.], Urteil vom 15. Juli 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Juli 2011
durch [X.] [X.], die
Richte-rin Dr.
Stresemann, [X.]
Roth
und
die
Richterinnen
Dr.
Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Die darauf [X.] stehen mit den Giebeln zur Straße. [X.] stoßen sie unmittelbar aneinander an; dabei liegt das niedrigere Haus des [X.]n mit Dach und Regenrinne an der benachbarten Außenwand an. Ein an die Regen-rinne anschließendes [X.] soll das Eindringen von Regen-wasser in diese Wand verhindern.
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3
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Nachdem im [X.] ein Feuchtigkeitsschaden entstanden war, forderte der frühere Kläger zu 2 den [X.]n im Frühjahr 2007 auf, das [X.] zu überprüfen. Der [X.], der einen Dachdecker mit anderen Dacharbeiten beauftragt hatte, sagte dies zu.
Im Juni 2007 kam es nach starken Regenfällen zu einem massiven Wassereintritt in das [X.], den diese auf den schadhaften Zustand des [X.] zurückführen. Die Kläger verlangen von dem [X.]n Schadensersatz in Höhe von 3.948

dass er auch zum Ersatz künftiger Schäden aus dem Wassereinbruch ver-pflichtet ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurück-weisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen nachbarrechtlichen [X.] der Kläger in entsprechender Anwendung von §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es meint, der [X.] sei gemäß §
280 Abs.

t-r-pflichtet. Zwar bestehe zwischen [X.] grundsätzlich kein [X.] Schuldverhältnis. Aus der Zweckbestimmung des allein dem Schutz des klägerischen Hauses dienenden [X.]s folge hier aber eine besondere Verdichtung der [X.] zu einer schuld-rechtlichen Sonderverbindung in Ansehung dieses Blechs. Der [X.] habe 2
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die aus §
26 Abs.
1 NRG
HE folgende Pflicht verletzt, seine bauliche Anlage so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück [X.], und nicht dargelegt, dass die Pflichtverletzung von ihm nicht zu vertreten sei (§
280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine etwaige Beauftragung des Dachdeckers entlaste ihn nicht, da er sich eine mangelhafte Überprüfung bzw. Reparatur des [X.] nach §
278 BGB zurechnen lassen müsse. Im Übrigen falle dem [X.]n auch ein nach §
831 BGB beachtliches Überwachungsver-schulden zur Last.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich ein Scha[X.]sersatzanspruch der Kläger nicht aus §
280 Abs.
1 BGB ergeben. Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht zwischen den Parteien nicht.
Im Verhältnis von [X.] fehlt das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger [X.], Mitwirkungs-
und Leistungspflichten. Zwischen ihnen gelten die besonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§
903 BGB), fußenden Vorschriften der §§
905
ff. BGB. Ebenso wie die nachbarrecht-lichen
Vorschriften der Länder konkretisieren sie im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschrän-kende und ausgleichende Bedeutung. Sie bilden aber keine selbständige Grundlage für Rechte und Pflichten, wie es für ein gesetzliches Schuldverhält-nis kennzeichnend ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964

V
ZR 185/62, [X.]Z 42, 374, 377; Urteil vom 30. März 1965

[X.], VersR 5
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1965, 689; [X.], Urteil vom 11. Januar 2007

[X.], NJW-RR 2007, 457, 458 Rn. 11 ff.).
Die nachbarrechtlichen Sonderregelungen bleiben auch dann maßgeb-lich, wenn Nachbarn einen Bauteil, etwa eine Nachbarwand im Sinne des §
921 BGB, gemeinsam nutzen (Senat, Urteil vom 25. November 1964

V
ZR 185/62, [X.]Z 42, 374, 377). Für die Annahme eines auf einen solchen Bauteil bezogenen gesetzlichen Schuldverhältnisses besteht auch hier weder Raum noch Bedürfnis. Die Kläger sind durch §
26 Abs.
1 NRG
HE hinreichend ge-schützt; danach ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass von ihnen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und dringt deshalb Wasser in das benachbarte Haus ein, liegt eine rechtswidrige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn vor, welche Beseitigungs-
bzw. Schadensersatzansprüche (§
1004 Abs. 1, §
823 Abs.
1 u. Abs.
2 BGB) [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 1999

[X.], [X.], 537).
2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
a) Zwar kommt nach den getroffenen Feststellungen ein deliktsrechtli-cher Schadensersatzanspruch der Kläger in Betracht. Denn das [X.] bezeichnet es als unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Dach des Hauses des [X.]n durch eine undichte Stelle des [X.]s in das [X.] abgeleitet worden ist. Wäre diese Feststellung bindend, stünde ein objektiver Verstoß gegen die Vorschrift des §
26 Abs.
1 NRG
HE fest. Daraus ergäbe sich das Vorliegen einer widerrechtlichen Eigentumsverlet-zung (§
823 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 2.
März 1984

V ZR 54/83, 8
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[X.]Z 90, 255, 257
f.) sowie der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von §
823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von §
26
Abs.
1 NRG
HE: [X.]/[X.], [X.] Nachbarrecht, 5.
Aufl., §
26 Rn. 8; [X.], [X.] Nachbarrechtsgesetz, §
26 Rn.
1).
b) Der genannten Feststellung des Berufungsgerichts kommt für das Re-visionsverfahren aber keine Bindungswirkung zu.
Grundsätzlich erbringt das aus dem Berufungsurteil ersichtliche Partei-vorbringen nach §
314 ZPO zwar Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil muss deshalb im Berichtigungsverfahren nach §
320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 1997

IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931; Urteil vom 13. Juli 2000

I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449). Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt aber,
wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen ([X.], Urteil vom 17. Mai 2000

[X.], [X.], 3007). Solche Mängel müssen sich [X.] aus dem Urteil selbst ergeben. Lassen sie sich nur durch Rückgriff auf die vorbereitenden Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des §
314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils gelieferte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. Januar 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Aus diesem Grund lassen die von der Revision aufgezeigten [X.] zwischen der genannten Feststellung im Berufungsurteil und dem aus den Schriftsätzen ersichtlichen Parteivorbringen die Wirkung des §
314 ZPO nicht entfallen.
Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zur Schadensursache sind aber, was auch ohne Rüge zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11
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17.
Mai 2000

[X.], [X.], 3007), in sich widersprüchlich und deshalb für das Revisionsverfahren nicht bindend. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Feststellung, es sei unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Hausdach des [X.]n durch eine undichte Stelle des [X.]s in das [X.] abgeleitet worden sei, auf den ersten Schaden aus dem Frühjahr 2007 oder auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadensfall vom Juni 2007 beziehen soll.
Die Ursache für den Schaden vom 20. Juni 2007 wird an zwei Stellen des Urteils als ungeklärt und damit als streitig dargestellt. So heißt es unter I.
der Gründe, es sei zu einem massiven Wassereintritt in das [X.]
Gründe formuliert das Berufungsgericht bei der Erörterung eines Anspruchs entsprechend §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Bestimmung in §
26 Abs.
1 NRG

Grundstück des [X.]n ausgehende Einwirkunstreitiges Parteivorbringen nur festgestellt werden sollte, dass das Blech zum Zeitpunkt des ersten Schadens undicht gewesen ist, wäre auch dies nicht bin[X.]d. Denn eine solche Feststellung stünde im Widerspruch zu der sich [X.] anschließenden Formulierung, das [X.] sei (vor dem
[X.], hätte dies von dem Berufungsgericht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können und müssen; es hätte also keinen Anlass gehabt, sich eine eigene Überzeugung dazu zu bilden.

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III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist auf-zuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Scha[X.]sursache zwischen den Parteien streitig ist; dabei ist insbesondere der von der Revision aufgezeigte Vortrag des [X.]n in dessen Schriftsatz vom 3.
November 2008 und in der [X.] zu beachten. Ist danach streitig, ob das [X.] für den Wassereinbruch ursächlich war, müssen die Kläger ihre Behauptung beweisen. Vorsorglich weist der Senat da-rauf
hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung zu dem Zustand des [X.]s verfahrensfehlerfrei nicht allein durch Würdigung des Parteivorbringens und von Lichtbildern gewinnen kann, wenn weitere Erkennt-nismöglichkeiten bestehen oder wenn andere Ursachen für den Wassereintritt nicht auszuschließen sind.
Sollte sich erweisen, dass das Niederschlagswasser infolge der [X.] des [X.]s in das [X.] eingedrungen ist, also eine objektive und für den geltend gemachten Schaden kausale Verletzung von §
26 Abs.
1 Nr. 1 NRG
HE vorliegt, wäre es Sache des [X.]n, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus der objektiv festste-henden Pflichtverletzung folgende Annahme seines Verschuldens auszuräu-men
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1984

III
ZR 20/83, [X.], 590, 591). Mangels Bestehens eines Schuldverhältnisses findet die Vorschrift des §
278 BGB dabei allerdings keine Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 25. No-vember 1964

V
ZR 185/62, [X.]Z 42, 374, 380; Urteil vom 27. Januar 2006

V
ZR 26/05, [X.], 992, 993). Eine Zurechnung der Tätigkeit des [X.] nach §
831 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da selbständige 15
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Handwerker in der Regel keine Verrichtungsgehilfen im Sinne dieser Norm sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1983

[X.], NJW 1983, 1108, 1109; Urteil vom 21. Juni 1994

[X.], NJW 1994, 2756, 2757 mwN); ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
2. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt -
sofern das Ab-schlussblech Ursache des Wassereinbruchs war
-
auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger (§
906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht.
a) Ein solcher Anspruch könnte aus prozessualen Gründen zwar nicht mehr geprüft werden, wenn das Berufungsgericht die Revision nur in Bezug auf verschuldensabhängige Ansprüche zugelassen hätte, nicht aber auch hinsicht-lich eines möglichen -
einen selbständigen Streitgegenstand bildenden (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010

V
ZR 217/09, Rn. 10, juris [insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt]) -
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist die Revisionszulassung aber nicht beschränkt worden. Davon wäre -

da eine [X.] Beschränkung nicht erfolgt ist

nur auszugehen, wenn die Rechts-frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lediglich für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (Senat, aaO, Rn. 8). So verhält es sich hier nicht. Grund der Zulassung war die Frage, z--
tatsächlich nicht bestehendes
-
Schuldverhältnis ist von dem Berufungsgericht entwickelt worden, weil es das nach dem Gesetz bestehende und durch die Rechtspre-chung fortentwickelte Schutzkonzept zwischen Nachbarn im konkreten Fall für unzureichend erachtet. Damit sollte inzident auch dieses -
den nachbarrechtli-chen Ausgleichsanspruch entsprechend §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB einschlie-18
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ßende
-
Schutzkonzept zur Überprüfung durch den [X.] gestellt werden.
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 33 sowie Urteil vom 18. September 2009 -
V
ZR 75/08, [X.], 3787 Rn. 9). Er kann daher gegeben
sein, wenn (Niederschlags-
oder Leitungs-) Wasser von einem Nachbargrundstück übertritt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 -
V [X.], [X.]Z 155, 99, 103; Urteil vom 12. November 1999 -
[X.], [X.], 537; Urteil vom 19.
April
1985 -
V
ZR 33/84, [X.], 1041).
Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt,
die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus be-sonderen Gründen jedoch nicht gemäß §
1004 Abs. 1, §
862 Abs. 1 BGB un-terbinden konnte, und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. t-sächlicher Hinderungsgrund, die Einwirkung nach
§
1004 Abs. 1 BGB rechtzei-tig zu unterbinden, kann sich hier insbesondere daraus ergeben, dass die Klä-ger auf eine im Frühjahr 2007 gegebene Zusage des [X.]n vertraut haben, das Blech demnächst reparieren zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Novem-ber
1994 -
V
ZR 98/93, NJW 1995, 714).
Einem Anspruch entsprechend §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die [X.] des §
26 Abs. 1 NRG
HE nicht entgegen. Der nachbarrechtli-che Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär und kommt daher nur in Betracht, wenn
nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschlie-20
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ßend regelt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1999 -
III ZR 198/98, [X.]Z 142, 227, 236 mwN). Das kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil das [X.] Nachbarrecht zu den Folgen eines Verstoßes gegen §
26 NRG
HE keine Aussage trifft. Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§
823 Abs.
1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den [X.] entsprechend §
906 Abs.
2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004
-
V
ZR 84/04, [X.] 2005, 410
f. zu 2a; unzutreffend daher: [X.], Urteil vom 30. Juli 2009 -
5 [X.], juris Rn. 29
ff. zu §
52 Abs. 1 NRG Bbg).
Krüger

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2009 -
36 [X.] 838/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2010 -
3 S 44/10 -

Meta

V ZR 277/10

15.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2011, Az. V ZR 277/10 (REWIS RS 2011, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4733

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V ZR 277/10

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