Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 62/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8192

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIXZB62.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]/15
vom

14. Juli 2016

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 55 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3
Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwal-ters aus der Masse aufzubringen.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
IX [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser
und
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schopp-meyer

am
14.
Juli 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23.
Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 514,08

Gründe:

I.

Am 23.
April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GbR (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die [X.] dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S.

AG (nachfolgend: S.

) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Be-streitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
1
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-

Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, ins-besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektro-nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des [X.] wurde von der S.

bis zur [X.] jährlich ein dem Verfah-ren zuordenbarer Betrag von 171,36

s-rechnungslegung sind vom Verwalter 514,08

r-den.

Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf die Regelvergütung von 17.166,55

er Form nach §
8 Abs.
3 [X.] auf 30
v.H.
der Regelvergütung, also auf 5.723,97

u-züglich 19
v.[X.] (zusammen 4.349,19

es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 514,08

abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde
bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
hat kei-nen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streiti-gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß §
55 Abs.
1 [X.] oder Auslagen gemäß §
8 Abs.
3 [X.] seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstat-2
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tungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich.

Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele
es
sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die ge-setzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den Gläubigern keine Auskunfts-pflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht.

2. Die Rechtsbeschwerde
meint demgegenüber, für die Frage, ob nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] eine aus der Masse zu bedie-nende Masseverbindlichkeit oder allgemeine Geschäftskosten nach §
4 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] vorlägen, sei entscheidend, ob der Verwalter die Verbind-lichkeit im Namen der Masse oder im eigenen Namen begründet habe.

Aus der Masse zu Unrecht verauslagte Gelder für allgemeine Geschäfts-kosten lägen nicht vor. Hierfür sei maßgebend, ob eine Regelaufgabe des Ver-walters oder eine im allgemeinen von externen Fachleuten wahrgenommene Sonderaufgabe vorliege, die vom Verwalter selbst nur unzureichend oder mit geringerem Erfolg wahrgenommen werden könne. Die Bereitstellung des Gläu-bigerinformationssystems sei eine solche Sonderaufgabe, weil eine entspre-chende IT-Infrastruktur nicht zur normalen Büroausstattung gehöre und der Verwalter in der Regel nicht über die erforderlichen EDV-Kenntnisse verfüge. Es liege im Interesse der Masse und eines zügigen Verfahrensabschlusses, die Gläubiger soweit als möglich zu informieren. Demgegenüber seien manuelle Auskünfte nicht gleichermaßen erfolgreich, zumal wenn zahlreiche Gläubiger am Verfahren teilnähmen. Auf die Zustimmung der Gläubiger könne es nicht 6
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ankommen; §
55 Abs.
1 Nr.
1 [X.] sehe keinen Zustimmungsvorbehalt zuguns-ten der Gläubiger vor.

3. Die
Entscheidung des [X.] hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Frage, ob der Verwalter ein Gläubigerinformationssystem auf Kos-ten der Masse einrichten darf oder den Aufwand für ein solches auf eigene Kos-ten eingerichtete System als Auslagen ersetzt verlangen kann, ist allerdings streitig.

Nach einer Auffassung sind die Kosten von der Masse zu tragen. Wenn der Verwalter sie zunächst selbst verauslagt habe, könne er Erstattung aus der Masse verlangen. Es sei im Interesse der Masse, die Gläubiger soweit als mög-lich auf dem Laufenden zu halten ([X.], [X.] 2011, 131, 132; Uhlen-bruck/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
63 Rn.
78; einschränkend und differenzierend [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
4 Rn.
88).

Nach anderer Auffassung kommt eine Kostentragungspflicht der Masse für ein Gläubigerinformationssystem nur dann in Betracht, wenn die Gläubiger zugestimmt haben ([X.], Z[X.] 2013, 311, 312). Ansonsten könnten die Kosten bei Einzelabrechnung der Auslagen nach §
4 Abs.
2 [X.] abge-rechnet werden, nicht aber neben einer Auslagenpauschale nach §
8 Abs.
3 [X.]. Voraussetzung seien in jedem Fall dem individuellen Verfahren zuord-enbare Kosten ([X.], aaO; [X.], [X.], 493, 494
f; [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
40
ff).

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b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die aus der Masse verauslagten Kosten für das Gläubigerinformationssystem von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht.

aa) Elektronische Gläubigerinformationssysteme werden von [X.] verbreitet eingesetzt. Nach Nummer
9 der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung ([X.]) des [X.] ([X.]) hat jeder diesem Verband angehörende Insolvenzverwalter den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern über ein elektronisches, passwortgeschütztes Gläubigerinformationssystem kurzfristig konkrete [X.] zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch zu den Ergebnissen der Forderungsprüfung, zur voraussichtlichen Verfahrensdauer und der zu erwar-tenden Quote. Insolvenzverwalter, die diesem Verband nicht angehören, nutzen dieses Hilfsmittel ebenfalls oder können dies zumindest tun. Entsprechende Programme werden auf dem Markt angeboten, wie allgemein bekannt ist.
Zweck dieses Hilfsmittels ist neben einer schnellen und zeitnahen Information der Gläubiger eine Entlastung des [X.] unter anderem von der [X.] zahlreicher individueller Anfragen, die andernfalls einzeln, manuell und regelmäßig schriftlich verbeschieden werden müssten, was einen erhebli-chen Personal-
und Kostenaufwand verursacht.

Soweit sich der Verwalter eines von ihm angeschafften allgemeinen [X.] bedient, das er in allen Verfahren für die Information der Gläubiger nutzen kann, handelt es sich um allgemeine Geschäftskosten. Diesen
Kosten, wie etwa auch allgemeiner Büroaufwand, Computer-Hardware, andere Computersoft-ware
und Personalkosten,
ist gemeinsam, dass sie nicht für das einzelne Insol-venzverfahren entstehen, sondern allgemeine Betriebskosten des [X.] darstellen. Sie sind gemäß §
4 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]
schon
von 13
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der Vergütung abgedeckt ([X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
4 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
4
f; [X.], [X.], 493, 494;
HmbKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
1), was bei der Beurteilung ihrer Angemessenheit zugunsten des Verwalters zu berücksichtigen ist.
Kosten eines allgemein beim Verwalter installierten [X.] kön-nen deshalb von vornherein nicht erstattet werden ([X.]/[X.], aaO, §
4 Rn.
40; [X.], aaO S.
495).

[X.]) Liegen keine allgemeinen Geschäftskosten vor, kann der Verwalter zur Erledigung besonderer Aufgaben für die Masse Dienst-
oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung hierfür aus der Masse bezahlen, was §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] klarstellt. Die Beurteilung, was zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört oder darüber hinausgeht, kann allerdings Schwierigkei-ten bereiten. Hier gilt dasselbe wie bei §
5 [X.]. Nach §
5 Abs.
1 [X.] kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkei-ten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter [X.] einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetzes Gebühren
und Auslagen gesondert aus der Masse entnehmen. Entsprechendes gilt nach §
5 Abs.
2 [X.] bei anderen besonders
qualifizierten Verwaltern wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Diesen besonderen Tätigkeiten im Sinne von §
5 [X.] entsprechen die "besonderen Aufgaben" gemäß §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] ([X.], Beschluss vom 11.
November 2004
-
IX
ZB 48/04, [X.], 36;
vom 19.
April 2012 -
IX
ZB 23/11, Z[X.] 2012, 928 Rn.
20).

Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" in Wahrheit "allgemeine Geschäfte" betrafen und die gesondert aus der Masse entnomme-nen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwal-16
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-
ters darstellen, muss der [X.] die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§
8 Abs.
2 [X.]). Kommt das Insolvenzge-richt zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass ins-besondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse ent-nommenen Betrag kürzen ([X.], Beschluss vom 11.
November 2004, aaO S.
37; vom 19.
April 2012,
aaO; vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZB 38/11, [X.], 2164 Rn.
27).

cc) Für die Abgrenzung der allgemeinen Geschäftsaufgabe von der be-sonderen Aufgabe im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] ist entscheidend, ob sie der Verwalter selbst nicht,
nur unzureichend oder
mit wesentlich ungünstige-ren Erfolgsaussichten
als ein
hierauf spezialisierter
Fachmann wahrnehmen könnte ([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZB 234/06, [X.], 2323 Rn.
8
f; vom 10.
Oktober 2013 -
IX ZB 38/11, [X.], 2164 Rn.
30 jeweils für die Verwertung von Massegegenständen).

Entsprechendes gilt als Maßstab für die Anschaffung besonderer Büro-ausstattung oder Software. Der Verwalter ist, soweit er zur Auskunft an die Gläubiger verpflichtet oder zumindest berechtigt oder willens ist, ohne weiteres in der Lage, diese Auskünfte mit herkömmlichen Mitteln zu erteilen. Das mag, vor allem bei knapper Personalausstattung, aber auch aus technischen Grün-den (Verarbeitungs-
und Postlaufzeiten) zu Verzögerungen führen. Das liegt aber überwiegend im Verantwortungsbereich des Verwalters.
Deshalb sind die Kosten, auch dann, wenn sie einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.

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(1) Das elektronische Informationssystem führt einerseits zu einer Be-schleunigung des Informationsflusses, andererseits zu einer erheblichen Ar-beitsentlastung des [X.]. Folglich müsste, wären die Kosten des [X.] als aus der Masse zu bezahlender Sonderauf-wand anzuerkennen, stets ein Abschlag auf die Regelvergütung nach §
3 Abs.
2 [X.] vorgenommen werden, weil der Verwalter dann von dem [X.] ohne dieses System zu leistenden Aufwand für die Erledigung von Auskunftsersuchen auf manuellem Weg erheblich entlastet, die Erfüllung einer Regelaufgabe also wegfallen oder wesentlich erleichtert würde (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZB 234/06, [X.], 2323 Rn.
12).

Ließe man die Anschaffung von [X.] voll-ständig zu Lasten der Masse zu, trüge dies zudem die Gefahr in sich, dass wei-tergehend allgemeine Geschäftskosten durch den einzelnen Verfahren zuzu-ordnende Rechnungsstellung zu besonderen Verfahrenskosten gemacht [X.], etwa die notwendige allgemeine [X.] nicht mehr pauschal für das Büro, sondern zuordenbar zu einzelnen Verfahren abgerechnet würde.

(2) Soweit der Verwalter mit einem elektronischen Informationssystem zugunsten der Gläubiger in zulässiger Weise mehr Informationen zur Verfügung stellt, als ihm nach der [X.] obliegt, ist schon eine [X.] nicht möglich. Außerdem wird den Gläubigern auf elektronischem Weg lediglich Zugriff auf Informationen ermöglicht, die der Verwalter ohnehin vorzu-halten hat,
etwa seine Berichte an das Insolvenzgericht.
Ein relevanter Mehr-aufwand ist insoweit nicht erkennbar.

(3) Die Auffassung des Landgerichts
Dresden ([X.] 2011, 131) und der Rechtsbeschwerde, die Zusatzkosten zu Lasten der Masse seien gerecht-20
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fertigt, weil hierdurch mit einem Kostenrisiko für die Masse verbundene Fest-stellungsklagen nach §
180 [X.] minimiert werden könnten, ist nicht tragfähig. Der Tabellenfeststellungskläger läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits nach §
93 ZPO auferlegt zu bekommen, wenn er zwar obsiegt, der Verwalter die Forderung aber sofort anerkennt. Der Verwalter gibt im Sinne dieser Vorschrift keine Veranlassung zur Klage, wenn er innerhalb angemessener Zeit darüber entscheidet, ob er die angemeldete Forderung bestreitet oder ein vorsorgliches vorläufiges Bestreiten aufrechterhält ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2006
-
IX
ZB 160/04, [X.], 576).
Um unnötige Prozesse zu vermeiden, wird der Verwalter zudem den Grund seines Bestreitens nicht nur in eine durch das Gläubigerinformationssystem einsehbare Datenbank einstellen, sondern, wenn ein solches System nicht besteht, dem anmeldenden Gläubiger auch auf ande-rem Wege mitteilen.

Die denkbare Entlastung des Insolvenzgerichts von Auskunfts-
und Ak-teneinsichtsgesuchen rechtfertigt ebenfalls keine Belastung der Masse aus ei-gener Entscheidungshoheit des Verwalters. Dass das zuständige Insolvenzge-richt den Insolvenzverwalter mit entsprechenden Veröffentlichungen oder In-formationserteilungen beauftragt hätte, macht die Rechtsbeschwerde
nicht gel-tend. Es kann daher dahinstehen, in welchem Umfang solche überhaupt zuläs-sig wären, etwa auf landesrechtlicher Grundlage nach §
9 Abs.
2 [X.].

(4) Die Auffassung des [X.], dass mit Zustimmung der Gläubiger die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die Einrichtung eines [X.] in Betracht komme, ist nicht entschei-dungserheblich, weil eine derartige Zustimmung nicht festgestellt ist. Das [X.], auf das sich das Beschwerdegericht stützt (Z[X.] 2013, 24
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-
311),
hat solches ebenfalls nur für erwägenswert gehalten, aber letztlich offen gelassen, weil auch dort eine solche Zustimmung nicht vorlag.

Unklar wäre schon, wie eine solche Zustimmung, die wohl nicht von und für jeden einzelnen Gläubiger, sondern nur für alle Gläubiger
gemeinsam erteilt werden könnte, einzuholen wäre. In Betracht käme ein Beschluss der [X.] (§
76 [X.]) oder eines bestellten Gläubigerausschusses (§
72 [X.]).
Die Befugnis des Verwalters, derartige Masseverbindlichkeiten gemäß §
55 Abs.
1 [X.] zu begründen, steht allerdings ohnehin nicht in Zweifel. Es geht lediglich darum, ob und wie solche Kosten bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden.

Bisher ist höchstrichterlich nicht einmal geklärt, ob die Vergütung des (vorläufigen) Verwalters in einem Insolvenzplan für das Insolvenzgericht ver-bindlich festgelegt werden kann (für eine Regelungskompetenz z.B. LG Mün-chen
I, [X.], 2273; [X.], Z[X.] 2015, 910; [X.] mit [X.], [X.], 2385; für eine Regelungsbefugnis bei Einstimmigkeit in allen Gläubigergruppen z.B. [X.], [X.], 1179; [X.], Z[X.] 2015, 910). Hiergegen könnten unter anderem im Hinblick auf die [X.] des Insolvenzgerichts nach §
64 Abs.
1 [X.] und die vom Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nach §
64 Abs.
3 [X.] Bedenken bestehen. Jedenfalls außerhalb eines Insolvenzplans fehlt den Gläubigern die Befugnis, in die Vergütungsfestsetzungskompetenz des [X.] einzugreifen.
Das verbietet
der Schutz womöglich überstimmter Gläubiger, aber auch der Schutz des Insolvenzverwalters
selbst. Im Gesetz ist ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gläubiger bei Begründung von [X.] durch den Verwalter nicht vorgesehen. Er würde die Hand-lungsfähigkeit des Verwalters erheblich beeinträchtigen.
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(5) Die Abgrenzung wäre nicht anders vorzunehmen, wenn der [X.] die Beschaffung des [X.] in eigenem Namen und auf eigene Kosten vorgenommen hätte und nun das Entgelt als
Auslage
gemäß §
4 Abs.
2 [X.] erstattet verlangen würde. §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] ist nicht so zu verstehen, dass die dort genannten Verträge zwingend nur zu Lasten der Masse geschlossen werden dürften. Es steht dem Verwalter vielmehr frei, ob er Masseverbindlichkeiten nach dieser Vorschrift begründet oder Auslagen gemäß §
4 Abs.
2 [X.]
tätigt, deren Erstattung er sodann be-gehren kann ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 180). Der Auslagenersatzanspruch ist aber nur begründet, wenn die Auf-wendungen des Verwalters nach den Umständen angemessen sind und weder zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören,
noch nach §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] durch Verpflichtung der Masse gedeckt sind ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004, aaO S.
182).

Hat der Verwalter allerdings -
wie hier
-
die Auslagenpauschale nach §
8 Abs.
3 [X.] in Anspruch genommen und erhalten, ist er mit der zusätzlichen Geltendmachung von Auslagen gemäß §
4 Abs.
2 [X.] ausgeschlossen
([X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
41; [X.], [X.], 493, 495), wie auch die Rechtsbeschwerdebegründung annimmt. Das ändert allerdings nichts an einer grundsätzlichen Berechtigung eines Auslagenersatzanspruchs. Die

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Auslagen für ein Gläubigerinformationssystem wären aber aus den dargelegten Gründen auch auf dem Wege der Einzelauslagenerstattung nicht ersatzfähig.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2015 -
1423 IN 1286/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 62/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 62/15 (REWIS RS 2016, 8192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8192

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IX ZB 62/15

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