Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 383/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6006

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 363/13
2 [X.]/13

2 ARs 383/13
2 AR 266/13

vom
30. April 2014
in der Straf-
und Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Betruges u.a.

Az.: 10 [X.] u.a. [X.] Ulm
Az.: 13 Ws 563/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4a [X.] -
102/13 [X.] Stuttgart

Az.: [X.] 27/12 [X.]
Az.: 5 [X.]/12 [X.] Stuttgart
Az.: 22 Ws 605/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Ws 247/13 [X.] Stuttgart

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014
beschlossen:
1.

2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-gen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 29.
Januar 2014 -
werden zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. §
300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des -
nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO unstatthaften -
Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§
147 Abs.
5 und 7 StPO, § 120 Abs.
1 Satz
2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das [X.] beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn.
4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 RPflG) die Überlas-sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 RPflG).
1
2
-
3
-
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Appl

Schmitt

3

Meta

2 ARs 383/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 383/13 (REWIS RS 2014, 6006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6006

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 ARs 207/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.