Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 574/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3485

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
574/12

vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. August 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer

und die Richter am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre
der Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Unterbringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der [X.] vom 4. Februar 2013 ohne Erfolg. Die Nach-prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die

hier [X.] zu erörternde

Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu bean-standen.
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a) Nach den Feststellungen des [X.]s
kam es zwischen dem [X.] Angeklagten und seiner ebenfalls alkoholisierten (ehemaligen) Lebensgefährtin in der noch von beiden genutzten gemeinsamen Wohnung zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte ergriff sodann ein Küchenmesser mit [X.] von 19,5 cm und stach mehrfach e-auf die Geschädigte ein, um sie zu töten. Aufgrund der insgesamt 50 Stich-
und Schnittverletzungen verblutete das Tatopfer
innerhalb weniger [X.].
Die sachverständig beratene [X.] ist davon [X.], dass der

in hohem Maße alkoholgewöhnte

Angeklagte, wegen ei-nes bestehenden hirnorganischen [X.] und seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,92s-fähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
In der Strafzumessung hat das [X.] dem Angeklagten u.a. straf-mildernd zugutegehalten, dass n
Alkoholisierung alkoholbedingt enthemmt und wegen des Streits affektiv aufgeladen gewesen .
Zu Lasten hat es u.a. gewertet, dass der Angeklagte i-

vorgegangen sei; etale Tötung des [X.] 66).
b) Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18.
Juni 2013

2 [X.] mit zahlr. Nachw.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das [X.] hat

dem Sachverständigen folgend

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rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Be-wusstseinsstörung insbesondere auch mit Blick auf das geordnete Verhalten des Angeklagten nach der Tat ausgeschlossen. Es hat weiterhin festgestellt, dass
der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte dem Tatopfer schon vor der Tat Neben der

persönlichkeitsbedingt

erhöhten
Gewaltbereitschaft des Angeklagten hat das [X.] zudem Neigung zu [X.] den Blick genommen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit noch ausrei-chend zu entnehmen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem sich die Art der [X.] gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit be-gründenden Zustand des [X.] erklärt. Die Tatausführung ist aber dann ein zulässiger Strafschärfungsgrund, selbst wenn dem Angeklagten er-heblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des
§ 21 StGB strafer-schwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, 8
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dass
die Schuldfähigkeit des [X.] erheblich vermindert war, bei der Berück-sichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen ver-loren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997

2 [X.], BGHR StGB §
21 Strafzumessung 18 mwN).
Fischer

[X.]

[X.]

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 574/12

14.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 574/12 (REWIS RS 2013, 3485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3485

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