Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 9/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14046

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 9/14
vom

16.
März 2015

in der Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 145 Abs. 1, Abs. 3
a)
[X.] gemäß §
145 Abs.
1 [X.] fällt nur dann an, wenn der [X.] als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird.
b)
Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß §
145 Abs.
3 [X.] ("Erfordern") setzt vo-raus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt [X.] ist.

[X.], Beschluss vom 16. März 2015 -
NotSt([X.]) 9/14 -
[X.]

wegen Disziplinarverfügung
-
2
-

Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs
hat am 16.
März 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, [X.] [X.] und die Rich-terin von [X.] sowie die Notare
Dr. Strzyz
und Dr.
Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag des [X.],
die
Berufung gegen das Urteil des Notar-senats des [X.]s Celle
vom 30. Juli 2014
zuzulas-sen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000

t-gesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß §
105 [X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG i.V.m. §
124 Abs.
2 VwGO ist nicht
gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen weder ernstli-che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung.

1. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne des §
95 [X.] begangen hat, weil er vorsätzlich
die ihm gemäß §
10a Abs.
2 und 3 [X.] obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

1
2
-
3
-

a) §
10a Abs.
2
i.V.m. Abs. 1 Satz 1
[X.] verweist den
Notar hinsicht-lich seiner [X.] grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines [X.] darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des [X.] gebieten. Entgegen der Auffassung des [X.] sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige Beurkundung an ihrem [X.], der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung
"besondere berechtigte Interes-sen" und "gebieten" klar zum Ausdruck gebracht, dass hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Überschreitung des [X.] zu stellen sind. Er hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leis-tungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächen-deckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S.
18; vgl. Senatsurteil vom 4.
März 2013 -
NotZ([X.]) 9/12, [X.]Z 196, 271 Rn. 23;
BVerfG, [X.], 3486, 3487). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, werden die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands durch die von der [X.] gemäß §
67 Abs.
2 Nr.
9 [X.]
erlassene Richtlinie kon-kretisiert, nicht aber
abschließend definiert
(vgl. dazu [X.]/[X.]/Püls, [X.], 9.
Aufl., §
10a Rn.
5; Eylmann/Vaasen, [X.], 3.
Aufl., §
10a Rn.
6, RL-E IX Rn.
1; [X.]/[X.], Richtlinienempfehlungen BNotK, Richt-linien Notarkammern, S.
352).

Im Streitfall sind besondere berechtigte Interessen der Beteiligten, die ein Tätigwerden des [X.] außerhalb seines [X.] geboten, nicht zu er-kennen. Der Kläger hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Eheleute M.

nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in 3
4
-
4
-

[X.] aufzusuchen und die Scheidungsfolgenvereinbarung dort beurkun-den zu lassen. Weder den
pauschalen Behauptungen,
die Fahrt sei für die Ehe-frau unzumutbar gewesen,
die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über ei-nen längeren Zeitraum nicht nach [X.] kommen zu können, noch den Ausführungen, Frau M.

habe nicht nach [X.] fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet
habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ist ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des §
10a Abs.
2 [X.] zu entnehmen. Dass die Beurkundung der [X.] nicht eilbedürftig war, hat das [X.] zutreffend angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Entsprechendes gilt für den Grundstückskaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld.

b) Der Kläger hat darüber hinaus gegen §
10a Abs.
3 [X.] verstoßen, weil er die [X.] außerhalb seines [X.] nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt hat.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden. Der
festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000

tat-
und [X.]. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Verstoß gegen das Verbot der Auswärtsbeurkundung gemäß §
10a Abs.
2 [X.] ein nicht un-erhebliches Gewicht zukommt. Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S.
18; Senatsurteil vom 3.
März 2013 -
NotZ([X.]) 9/12, aaO Rn. 23,
BVerfG, [X.], 3486, 3487). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und gegen ihn am 13.
Juli 2012 eine Geldbuße in Höhe von 500

musste, weil er Geld zur Verwahrung entgegengenommen hatte, ohne dass eine Verwahrungsanweisung vorlag, und weil er ein Schuldanerkenntnis beur-5
6
-
5
-

kundet hatte, obwohl er als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig ge-wesen war. Unter Berücksichtigung der durch die Auswärtsbeurkundungen er-zielten Einnahmen und seiner
wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse er-weist sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000

t-nismäßig.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Geldbuße nicht deswegen der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch "seine Entwurfs-tätigkeit gemäß §
145 [X.]" verdient hätte und ihm durch die unzulässige
Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil ent-standen sei. Der Kläger übersieht, dass die Fertigung und Aushändigung eines Vertragsentwurfs nicht ohne weiteres eine Gebühr auslöst. §
145 [X.] enthält verschiedene Gebührentatbestände, die jeweils zusätzliche
Voraussetzungen enthalten. Diese weiteren Voraussetzungen sind
vorliegend jeweils nicht erfüllt. Der Anfall der
Entwurfsgebühr gemäß §
145 Abs.
1 [X.] setzt u.a. voraus,
dass
der Notar auf Erfordern "nur" den Entwurf der Urkunde fertigt. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt werden muss. Von einer solchen selb-ständigen Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt. Soweit der Auftrag dagegen von vornherein dahin geht, auf der Basis des zu fertigenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung vorzunehmen, entsteht keine besondere Entwurfsgebühr. Denn dann ist die Herstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur ein Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks
der Beurkundung (vgl. [X.], [X.] 1997, 604; [X.]/[X.], [X.], §
145 Rn.
15 [Stand 15.3.2013]; [X.]/Wedewer/[X.], [X.], §
145 Rn.
10
[Stand: Juli 2003]; [X.], [X.], 40.
Aufl., §
145 Rn.
14). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 7
-
6
-

Nach dem Vortrag des [X.] sollte er sowohl den Ehescheidungsfolgenver-trag -
letzteren auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung
-
als auch den Grundstückskaufvertrag entwerfen und im [X.] daran beurkunden.

Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß §
145 Abs.
3 [X.] setzt u.a. vo-raus, dass der Notar einen
Vertragsentwurf "auf Erfordern" an einen Beteiligten ausgehändigt hat. Unter Erfordern in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt ([X.], 188, 189; [X.], [X.] 1999, 42; [X.], [X.] 1986, 761; [X.] OLGR 1999, 235; [X.]/[X.], [X.], §
145 Rn.
47
f. [Stand 15.3.2013]; [X.]/Wedewer/[X.], [X.], §
145 Rn.
31 [Stand: April 2007]; [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 18.
Aufl., Rn.
54). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, ist dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass ihm ein gegenüber dem [X.] selbständiger Auftrag zur Aushändigung des [X.] erteilt worden sei. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass bereits das Fertigen von Entwürfen "gemäß §
145 [X.] ... die Entwurfsge-bühr"
auslöse.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung [X.]. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-8
9
-
7
-

wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
Juli 2011 -
NotZ([X.]) 10/10, [X.] 2012, 53 Rn.
21; vom 23.
Juli 2012 -
NotSt ([X.]) 6/11, juris Rn.
3, jeweils m.w.N.). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechts-vorschrift Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2012 -
NotSt ([X.]) 6/11,
aaO). Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Richtlinien der Notarkammer die Regelungen des §
10a [X.] verschärfen dürfen. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("... insbesondere ...") enthalten die derzeit gültigen Richtlinien keine abschließende Definition des Begriffs des be-sonderen berechtigten Interesses, sondern lediglich eine beispielhafte Konkreti-sierung (vgl. [X.]/[X.]/Püls, [X.], 9.
Aufl., §
10a Rn.
5; [X.]/[X.], aaO S.
353; Eylmann/Vaasen, [X.], 3.
Aufl., §
10a Rn.
6; RL-E IX Rn.
1).
Da sie der Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle nicht entge-genstehen, verschärfen sie die gesetzliche Regelung in § 10a Abs. 2 [X.] nicht. Auf die Zulässigkeit einer -
hier nicht gegebenen
-
Verschärfung kommt es deshalb nicht an.
-
8
-

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109
[X.], § 77 Abs. 1
BDG, i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
52 GKG.

Galke
[X.]
von [X.]

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2014 -
Not 5/14 -

10

Meta

NotSt (Brfg) 9/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 9/14 (REWIS RS 2015, 14046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14046

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