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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juni 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 631Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer [X.] zu prüfen, wird durch [X.] 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht ab-schließend umschrieben.[X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des26. Zivilsenats des [X.] vom 10. November1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-gen den Beklagten zu 1 in Höhe von 53.840 DM und Zinsen(Mängel Nr. 7 und [X.]) abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem [X.] zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesenverlegt hat.Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten in-soweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrthat. Die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilur-- 3 -teil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]. Der [X.] hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt undalsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und [X.] (Wert insgesamt:53.840 DM) angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt im Umfang der [X.] Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.I.Mangel Nr. 71. Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende [X.] Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein [X.] zu vertretenden Mangel dar. Diesen Mangel habe der Beklagte [X.] seiner Fliesenlegerarbeiten nicht beheben müssen. Der Kläger habenicht vorgetragen, daß der nachträgliche Einbau eines ausreichenden Gefällesfür den Beklagten noch möglich gewesen sei. Sollte der Beklagte seine Hin-weispflicht verletzt haben, komme als zu ersetzender Schaden lediglich [X.] der Mehrkosten in Betracht, die angefallen wären, um nach Beendigungder Arbeiten durch den Beklagten das erforderliche Gefälle herzustellen. [X.] 4 -2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigenFeststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein [X.] § 635 BGB gegen den Beklagten zu.Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist in [X.] zugunsten des [X.] davon auszugehen, daß der Estrich [X.] und Heizungsraum nicht das notwendige Gefälle aufweist. [X.] Beklagte, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dies vor [X.] Fliesenlegerarbeiten erkennen, so mußte er den Kläger darauf [X.], damit dieser vom Estrichleger Nachbesserung verlangen konnte. Da [X.] einen solchen Hinweis unterlassen hat, ist er gewährleistungspflichtig(vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 643 =[X.] 1987, 79 = [X.] 1987, 32).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schaden des [X.]bestehe in den Mehrkosten, das erforderliche Gefälle nach Beendigung [X.] des Beklagten herzustellen, sind nicht nachvollziehbar. Der [X.] vielmehr in den Kosten für das Abschlagen und die Neuverlegung [X.]. Sollte der Estrich durch das Abschlagen der Fliesen derart beschädigtwerden, daß ein Gefälle nicht mehr hergestellt werden kann, hat der [X.] der Neuverlegung des Estrichs zu tragen. Hierzu hat der Klä-ger hinreichend vorgetragen.[X.] [X.]1. Das Berufungsgericht führt aus, Gegenstand der Mangelrüge [X.]seien die im Erd- und Obergeschoß des Einfamilienhauses nach der Behaup-tung des [X.] im Estrich fehlenden Dehnungsfugen, nicht jedoch die [X.] -in den Fliesen, die der Kläger ausdrücklich lediglich als Folge fehlender Deh-nungsfugen oder eines zu frühen oder unsachgemäßen Anfahrens der Heizungdurch den Beklagten bezeichnet habe. Die Estrichverlegearbeiten habe [X.] nicht geschuldet. Er habe auch nicht auf etwa unzureichende Deh-nungsfugen im Estrich hinweisen müssen, da dies über die [X.] hinausgehe. Dementsprechend sehe die [X.] 18352 Ab-schnitt 3.1.1 eine solche Hinweispflicht nicht vor.2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigenFeststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz-anspruch nach § 635 BGB zu.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftrag-geber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungs-verlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß,wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurück-führt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachenim einzelnen zu bezeichnen ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2000 - [X.]/98, [X.], 630 = [X.] 2001, 175).b) Die Würdigung des Schadensersatzanspruchs des [X.] durch dasBerufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Der Kläger hat in [X.] vorgetragen, die vom Beklagten verlegten Fliesen seien infolgefehlender Dehnungsfugen im Estrich gerissen. Damit sind die Mangelerschei-nungen im Werk des Beklagten hinreichend beschrieben. Die Ursache für [X.] brauchte der Kläger nicht darzulegen, auch wenn er dies getan hat.Feststellungen zur Ursache der Risse trifft das Berufungsgericht nicht.Wenn die Risse auf fehlenden Dehnungsfugen beruhen sollten, so ist die [X.] -nahme, der Beklagte habe darauf nicht hinzuweisen brauchen, rechtsfehlerhaft.Die auf die [X.] 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) gestützte Schlußfolge-rung des Berufungsgerichtes, eine solche Prüfung falle nicht in die Fachkom-petenz eines Fliesenlegers, trifft nicht zu. In dem genannten Abschnitt werdenlediglich Beispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen der Auftragnehmer Beden-ken geltend zu machen hat; dies wird durch das Wort "insbesondere" verdeut-licht. Ferner hat der Kläger als weitere mögliche Ursachen für die Rißbildungein zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung oder ein unzureichendes Aus-trocknen des Estrichs vor Beginn der Fliesenverlegearbeiten dargelegt. [X.] Behauptung, von der in der Revision auszugehen ist, fällt jede der bei-den Ursachen in den Verantwortungsbereich des Beklagten.[X.] Hausmann Wie-bel [X.]
Meta
07.06.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. VII ZR 471/99 (REWIS RS 2001, 2357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2357
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VII ZR 53/13 (Bundesgerichtshof)
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