Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. VIII ZR 120/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7664

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 20 Abs. 1; [X.] § 10 Abs. 1 Sieht der Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung nur die Umlage einzelner [X.]etriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann der Vermieter durch einseitige Erklärung - für die Zukunft - die Umlage weiterer [X.]etriebskosten im Sinne des § 27 I[X.] [X.]erechnungsverordnung erreichen, indem er dem Mieter diese nach Art und Höhe bekannt gibt; dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - [X.]etriebskostenabrech-nung erteilt, die derartige [X.]etriebskosten umfasst. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - [X.]/09 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.]ünger für Recht erkannt: Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 34 - vom 2. April 2009 wird [X.]. Die [X.]eklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger nehmen die [X.]eklagten auf Zahlung des Saldos aus der [X.] in Anspruch. 1 Die [X.]eklagten sind Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Klä-ger in [X.]. In dem Mietvertrag aus dem [X.] ist unter "§ 4 Miete" bestimmt: 2 "1. Die nach gesetzlichen [X.]estimmungen ermittelte Grundmiete beträgt bei Vertragsbeginn - vorläufig - monatlich 387,35 [X.] ... ohne die Kosten der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgung und ohne nachstehende [X.]etriebskosten. - 3 - 2. Für nachstehende [X.]etriebskosten sind monatlich neben der Miete folgende Vorauszahlungen zu leisten: a) Mehrbelastungen für Wasserverbrauch und Sielbenutzungsgebühr 8 [X.] ..." Die Kläger erwarben die Wohnung Anfang 1999. Zu diesem [X.]punkt entrichteten die [X.]eklagten eine Miete von monatlich insgesamt 682,33 [X.] (= 348,87 •). Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 teilten die Kläger den [X.] unter anderem mit, dass über die [X.]etriebskosten jährlich gemäß § 2 der [X.]etriebskostenverordnung abgerechnet werde. In den folgenden Jahren erstell-ten die Kläger für die Abrechnungszeiträume 1999 bis 2004 [X.]etriebs- und Heiz-kostenabrechnungen, aus denen sich - bis auf die Abrechnung für das [X.], die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 218,75 • endete - jeweils [X.] zugunsten der [X.]eklagten errechneten. 3 4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 rechneten die Kläger die Neben-kosten für das [X.] in der gleichen Weise wie in den Vorjahren ab. Dies ergab eine Nachzahlungsforderung gegen die [X.]eklagten in Höhe von 1.603,23 •, die die Kläger wegen eines Rechenfehlers später auf 1.609,74 • korrigierten und die sie - nebst Zinsen - eingeklagt haben. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.603,23 • nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten hat das Land-gericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die [X.]eklagten weiterhin die Abweisung der Klage. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 7 Das [X.]erufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Zu Recht habe das Amtsgericht die [X.]eklagten zur Zahlung des [X.] verurteilt. Es sei davon auszugehen, dass die [X.]eklagten bei Erwerb der Wohnung durch die Kläger eine Miete entrichtet hätten, die sich aus einer Nettokaltmiete von 386,24 [X.], einer [X.]etriebskostenvorauszahlung von 208 [X.] und einer Heizkostenvorauszahlung von 88,09 [X.], insgesamt 682,33 [X.] (entsprechend 348,87 •), zusammengesetzt habe. Diese Miete sei den Klägern bei Erwerb der Wohnung durch die Verwaltungsgesellschaft [X.]mit Schreiben vom 18. Januar 1999 mitgeteilt worden. Unstreitig hätten die [X.] Mietzahlungen auch genau in dieser Höhe entrichtet. Zwar weise der Mietvertrag von 1978 keine Nettokaltmiete nebst [X.] auf [X.]etriebskosten und auf Heizkosten aus, vielmehr handele es sich um einen Vertrag, mit dem eine Kostenmiete zuzüglich einer Pauschale (8 [X.]) für Mehrbelastung für Wasserverbrauch und [X.] vereinbart [X.] sei. Grundsätzlich trage der Vermieter, soweit er sich auf eine gegenüber dem Mietvertrag geänderte Mietstruktur berufe, für die Änderung die [X.] und [X.]eweislast. Die Kläger hätten insoweit sowohl das Schreiben der Firma [X.] vom 18. Januar 1999, welches auf eine Umstellungserklärung vom 12. Dezember 1997 [X.]ezug nehme, als auch vom [X.]eklagten gegenge-zeichnete [X.]etriebskostenabrechnungen zur Akte gereicht. Die Kläger, die das Mietobjekt erst längere [X.] nach Abschluss des Mietvertrags erworben hätten, hätten damit eine Vielzahl von Indizien für die Richtigkeit der von ihnen behaup-9 - 5 - teten Mietstruktur vorgetragen. Demgegenüber könnten sich die [X.]eklagten nicht auf ein schlichtes [X.]estreiten beschränken. Spätestens aufgrund der unstreitigen [X.]ezahlung des [X.] aus der [X.]etriebskostenabrechnung vom 30. November 2003 in Höhe von 218,75 • sei eine Umkehr der [X.]eweislast ein-getreten. Es sei daher an den [X.]eklagten, darzulegen und zu beweisen, welche Veränderungen der nach ihrem Vortrag weiterhin geschuldeten Kostenmiete eingetreten seien, die dazu führten, dass die [X.]eklagten genau die von der Fir-ma [X.]bescheinigte Miete - allerdings nicht als Nettokaltmiete mit [X.] auf [X.]etriebs- und Heizkosten, sondern als Kostenmiete - zahlten. Das Amtsgericht habe die [X.]eklagten daher zu Recht zur Zahlung des Saldos 2005, der im Wesentlichen auf hohen Nachzahlungen für Wasser sowie Wassererwärmung beruhe, verurteilt. 10 I[X.] Das [X.]erufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 11 1. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb aufzuhe-ben (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO), weil es die im [X.]erufungsrechtszug von den [X.] gestellten Anträge nicht wiedergibt. § 540 Abs. 1 ZPO entbindet das [X.] zwar nicht von der Aufnahme der [X.] in das Urteil. Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts im Übrigen sinngemäß deutlich wird, was der [X.]erufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der [X.] im [X.]erufungsverfahren erstrebt haben ([X.] 154, 99, 100 f.; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.], 287, [X.]. 5). Diesen Anforderungen ist im [X.]erufungsurteil noch hinreichend Genüge getan. Den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts, das Amtsgericht habe in dem 12 - 6 - angefochtenen Urteil die [X.]eklagten zur Zahlung des [X.] 2005 verurteilt, lässt sich entnehmen, dass die Kläger diesen in der ausgeurteilten Höhe weiterverfolgt haben und die [X.]eklagten mit dem von ihnen eingelegten Rechtsmittel die Abänderung des Amtsgerichtsurteils und Klageabweisung be-gehrt haben (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 540 [X.]. 8). 13 2. Das [X.]erufungsgericht hat den Klägern im Ergebnis zu Recht den Nachzahlungsbetrag aus der [X.]etriebskostenabrechnung für das [X.] von 1.603,23 •, den die Revision der Höhe nach nicht angreift, nebst Zinsen zuer-kannt. Die [X.]eklagten haben die abgerechneten [X.]etriebskosten unabhängig da-von zu tragen, ob der im [X.] abgeschlossene Mietvertrag eine Umlage dieser Kosten vorsah. Denn die Kläger haben spätestens mit der für das [X.] erteilten Abrechnung für die nachfolgenden Abrechnungszeiträume eine gegebenenfalls erforderliche Änderung der ursprünglichen Mietstruktur durch einseitige Erklärung nach § 10 Abs. 1 [X.] herbeigeführt. a) Der Vermieter konnte nach früherer Rechtslage (vgl. dazu im [X.] [X.] in: [X.]/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Dezember 2009, § 20 [X.]. 2.1) die [X.]etriebskosten in die [X.] einrechnen. Diese Möglichkeit ist auf Grund der am 1. Mai 1984 in [X.] getretenen Änderung des § [X.] mit Ablauf der Übergangsfrist des § 25b NMV (31. Dezember 1985) entfallen; der Vermieter preisgebundenen [X.] kann [X.]etriebskosten seither nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen. Insoweit kann die bisherige Mietstruktur für die Zu-kunft vom Vermieter durch einseitige Erklärung nach § 10 [X.] geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen [X.]etriebskosten her-ausrechnet und diesen [X.]etrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend [X.] [X.]etriebskosten erhebt ([X.], aaO, [X.]. 2.4). 14 - 7 - b) Ob eine solche Umstellung hier bereits von der Rechtsvorgängerin der Kläger vorgenommen wurde, bedarf keiner Entscheidung. § 10 Abs. 1 [X.] eröffnet dem Vermieter preisgebundenen Wohnraums generell die Mög-lichkeit zur Erhöhung der Miete, wenn der Mieter nur zur Entrichtung eines [X.] als des nach dem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet ist. Nach zutreffender Meinung kann deshalb der Vermieter einer preisgebundenen [X.] [X.]etriebskosten, deren Umlage im Mietvertrag nicht vereinbart ist, generell durch Erklärung nach § 10 Abs. 1 [X.] für die Zukunft auf den Mieter um-legen ([X.], [X.] der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., [X.], [X.]. 29 m.w.N; [X.], aaO, [X.]. 2.5.4 m.w.[X.]). Hierzu genügt die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen [X.]etriebskostenabrechnung. Denn aus dieser kann der Mieter ersehen, welche [X.]etriebskosten der Vermieter nun-mehr geltend macht und mit welchen Kosten er insoweit für die Zukunft rechnen muss ([X.], aaO). Eine Umstellung der Mietstruktur dahin, dass die Kläger die [X.]etriebskosten gemäß § 27 I[X.] [X.]V gesondert zu tragen haben, ist 15 - 8 - deshalb vorliegend spätestens dadurch erfolgt, dass die Kläger diese Kosten für das [X.] gegenüber den [X.]eklagten abgerechnet haben. [X.]all [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 817 [X.] - [X.], Entscheidung vom 02.04.2009 - 334 S 16/08 -

Meta

VIII ZR 120/09

14.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. VIII ZR 120/09 (REWIS RS 2010, 7664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 120/09 (Bundesgerichtshof)

Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft


VIII ZR 121/10 (Bundesgerichtshof)

Änderung der Mietstruktur für eine preisgebundene Wohnung durch Umlegung von Betriebskosten


VIII ZR 121/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 321/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von Teilinklusivmiete auf Nettokaltmiete; Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters …


VIII ZR 321/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 120/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.