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PDF anzeigen[X.] 373/07 vom 15. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzel-strafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschlep-pung) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das [X.] ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Mai 2007 - 2 [X.] - und [X.]. vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungs-verbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das [X.] hat auch zu diesen Taten [X.] angestellt ([X.]) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen - 3 - die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB uner-lässlich ist ([X.]). Unter Berücksichtigung der übrigen [X.] bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs. 1a StPO aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf
Meta
15.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. 1 StR 373/07 (REWIS RS 2007, 1465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1465
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