Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 964/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 575

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den diesbezüglichen Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt; zudem sei die EG-Typgenehmigung nicht dem Kläger erteilt worden. Diese Erwägungen standen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus (auch) einem Anspruch des [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 964/22

06.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 3. Juni 2022, Az: 5 U 433/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 964/22 (REWIS RS 2024, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 575

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