Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 252/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017[X.]2STR252.16.1
Nachschlagewerk: ja
[X.]St: ja
[X.]R: ja
Veröffentlichung: ja

StG[X.] §
78b Abs.
3

1.
Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des [X.] wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes [X.] gehemmt (§
78b Abs.
3 StG[X.]). Die Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des [X.]s und dem dadurch bewirkten [X.] des Verfahrens (Fortführung von [X.], [X.]eschluss vom 20.
Dezember 1983

1 [X.], [X.]St 32, 209).
2.
[X.]ei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die [X.] so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen.

[X.], [X.]eschluss vom 25.
Oktober 2017 -
2 StR 252/16 -
LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017[X.]2STR252.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
2 StR 252/16
vom
25. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]estechung im geschäftlichen Verkehr

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts

zu Ziff.
2 auf
dessen Antrag

und nach Anhörung des [X.] am 25.
Oktober
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.], §
354 Abs.
1 i.V.m. §
206a [X.]
beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das Urteil des
[X.] [X.] vom 11. März 2016 wird
1.
das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Mitangeklag-ten E.

betrifft, in den Fällen II.
1 bis II.
16 der Urteilsgrün-
de aufgehoben
und das
Verfahren eingestellt;
die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last;
2.
das vorbezeichnete Urteil
a)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass
aa)
der Angeklagte
[X.]

der [X.]estechung im geschäftli-
chen Verkehr in vierzehn Fällen und
[X.])
der Angeklagte E.

der [X.]estechlichkeit im geschäft-
lichen Verkehr in vierzehn Fällen schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen
sowie

hinsichtlich des Angeklagten E.

im Ausspruch über den Werter-
satzverfall aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebe--
3
-
nen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
II.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]

wird ver-
worfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen [X.]estechung im ge-
schäftlichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur [X.]ewährung verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E.

hat es wegen [X.]estechlichkeit im geschäft-
lichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur
[X.]ewährung ausgesetzt; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 122.700
Euro angeordnet.
Wegen überlanger Verfahrensdauer hat es jeweils einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen
für vollstreckt erklärt.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
[X.]

.
Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor dieses [X.]eschlusses ersichtli-chen Erfolg und führt wegen Verfolgungsverjährung zur [X.] in den Fällen
II. 1 bis II. 16 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs sowie die
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die [X.]
in den Fällen II.
1 bis II.
16 ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E.

zu erstrecken (§
357 [X.])
und
1
2
3
-
4
-
führt insoweit auch zur Aufhebung der Wertersatzverfallentscheidung.
Im Übri-gen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

als unbegründet

349 Abs. 2 [X.]).

I.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
a) Der Angeklagte [X.]

war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsfüh-
rer des
Speditionsunternehmens Q.

GmbH
(im Folgenden:
Q.

GmbH). Zu den Kunden des Unternehmens zählte auch die Firma
H.

GmbH (künftig: H.

GmbH). Der Mitangeklagte
E.

, der
zunächst als selbstständiger Spediteur für die H.

GmbH
Transportaufträge ausgeführt hatte, wurde von dieser Firma zum 1.
Februar 1999 als Versandleiter
eingestellt; ihm oblag dabei die eigenständige und freie Vergabe von Sonder-
und Eiltransporten.
Der Angeklagte E.

vereinbarte
daraufhin mit dem Angeklagten [X.]

, dass er
die Q.

GmbH künftig
bevorzugt und unter Ausschluss der Konkurrenz mit der Durchführung von Sonder-
und Eiltransporten
beauftragen werde; als Gegenleistung sollte er [X.] monatlich einen Geldbetrag in Höhe von
rund 8.000
DM erhalten.
Dieser Vereinbarung entsprechend hatte der Mitangeklagte E.

in den
Jahren 1999 bis 2003, die von der Anklage nicht umfasst sind, [X.] in unbekanntem Umfang unter Ausschluss der Konkurrenz an die Firma des Angeklagten vergeben und Zahlungen in Höhe von monat-lich rund 8.000
DM
erhalten. In dieses etablierte System war im Jahr 2003 der [X.]ruder des Angeklagten [X.]

, der gesondert verfolgte [X.]

, eingetreten,
4
5
6
-
5
-
der die Geschäftsführung
der Q.

GmbH übernommen
und im Einver-
nehmen mit dem Angeklagten [X.]

für die Zahlungen an den Angeklagten E.

durch monatliche Scheckübergaben gesorgt
hatte.
b) Der Angeklagte E.

beauftragte im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum die Firma Q.

GmbH unter Ausschluss der Konkurrenz mit
Transportaufträgen und erhielt als Gegenleistung dafür jeweils am Monatsende einen Scheck
in Höhe von rund 4.090

.
Der Angeklagte E.

löste die
Schecks jeweils zeitnah nach Erhalt ein; die [X.]eträge wurden seinem Konto am 2.
November
2004 (Fall
1), 6.
Dezember
2004 (Fall 2), 5.
Januar 2005 (Fall 3), 2.
Februar
2005 (Fall 4), 4.
März
2005 (Fall 5), 1.
April 2005 (Fall 6), 4.
Mai 2005 (Fall 7), 6.
Juni 2005 (Fall 8), 5.
Juli 2005 (Fall 9), 3.
August 2005 (Fall
10), 6.
September 2005 (Fall 11), 5.
Oktober 2005 (Fall 12), 2.
November 2005 (Fall 13), 5.
Dezember 2005 (Fall 14),
3.
Februar 2006 (Fall 15)
und am 2.
März 2006 (Fall
16)
gutgeschrieben.
Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Scheckübergaben, die dem eingespielten System folgten und denen
jeweils Auftragsvergaben an die Q.

GmbH vorausgingen. Der Angeklagte
E.

erhielt weiterhin monatlich
Schecks in gleichbleibender Höhe von rund 4.090
Euro monatlich, die seinem Konto nach [X.] durch ihn jeweils am 5.
April 2006 (Fall 17), 4.
Mai 2006 (Fall 18), 6.
Juni 2006 (Fall
19), 5.
Juli 2006 (Fall 20), 2.
August 2006 (Fall 21), 6.
September 2006 (Fall
22), 4.
Oktober 2006 (Fall 23), 1.
November 2006 (Fall 24), 5.
Dezember 2006 (Fall
25), 5.
Januar 2007 (Fall 26), 7.
Februar 2007 (Fall 27), 5.
März 2007 (Fall
28), 4.
Mai 2007 (Fall 29)
und am 4.
Juni 2007 (Fall 30)
gutgeschrieben wurden.
7
8
-
6
-
2. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich keiner der im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten (absolute)
Verfol-gungsverjährung eingetreten sei. Es hat angenommen, dass das (Prozess-) Urteil des [X.]
Wiesbaden vom 21.
Oktober 2014
auch in dem nach erneuter Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft
anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren verjährungshemmende Wirkung im Sinne des §
78b Abs.
3 StG[X.] entfalte.
Insoweit liegt folgendes
Verfahrensgeschehen zugrunde:
a) Die Staatsanwaltschaft [X.] hatte am 11.
Juli 2013 ge-gen den Angeklagten [X.]

, den Mitangeklagten E.

und den gesondert ver-
folgten [X.]

Anklage zur [X.] des [X.]
Wiesbaden erhoben und den drei Angeklagten jeweils 32 selbstständige, zwi-schen dem 6.
September 2004 und dem 4.
Juni 2007 begangene Taten der [X.]estechlichkeit und der [X.]estechung im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen. Mit [X.]eschluss vom 17.
Juli 2014 hatte die Wirtschaftsstrafkammer des [X.] die Anklageschrift unverändert zur Hauptverhandlung [X.] und das Hauptverfahren eröffnet. In der am 21.
Oktober 2014 stattge-fundenen Hauptverhandlung hatten die Angeklagten [X.]

und E.

den Ein-
wand örtlicher Unzuständigkeit

16 [X.]) erhoben und die Einstellung des Verfahrens gemäß §
260 Abs.
3 [X.] beantragt. Das [X.] Wiesbaden hatte das Verfahren nach Verfahrensabtrennung antragsgemäß nach §
260 Abs.
3 [X.] eingestellt. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde nicht
eingelegt; das [X.] ist am 29.
Oktober
2014 in Rechtskraft erwachsen.
b) Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft [X.] unter dem 30.
Januar 2015 erneut Anklage gegen die Ange-klagten [X.]

und E.

erhoben und diese Anklage an die Große Wirtschafts-
9
10
11
12
-
7
-
strafkammer des [X.] [X.] adressiert. Den Angeklagten [X.]

und E.

wurden nunmehr jeweils 30 Vergehen der [X.]estechung bzw. der [X.]e-
stechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zur Last gelegt, die sie im Zeitraum vom 2.
November 2004 bis zum 4.
Juni 2007 begangen haben sollen. Die Staatsan-waltschaft hatte darauf hingewiesen, dass der

erneuten

Anklageerhebung der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht entgegenstehe, weil die Rechtshängigkeit des vor dem [X.] Wiesbaden anhängig gewesenen Verfahrens mit Eintritt der Rechtskraft des [X.]s entfallen sei.

II.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhe-bung in den Fällen II.
1 bis II.
16
der Urteilsgründe sowie zur Einstellung des Verfahrens (§
206a [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] war be-reits vor Erlass des nunmehr mit der Revision angegriffenen
Urteils insoweit absolute Verfolgungsverjährung
eingetreten
(1.). Das [X.] des [X.] vom 21.
Oktober 2014 entfaltete für das von der Staatsan-waltschaft durch eine neue Anklageerhebung fortgeführte Verfahren keine ver-jährungshemmende Wirkung im Sinne des §
78b Abs.
3 StG[X.]
(2.).
1.
Die im Zeitraum vom 2.
November 2004
bis zum 2. März 2006 [X.] Taten waren im Zeitpunkt ihrer Aburteilung durch das angegriffene Urteil des [X.] [X.] vom 11. März 2016 bereits verjährt.
a) Die für das Vergehen der [X.]estechung bzw. der [X.]estechlichkeit gemäß §
299 StG[X.] a.F.
maßgebliche Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre (§
78 Abs.
3 Nr.
4, Abs.
4 StG[X.]), die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre (§
78c Abs.
3 Satz
2 StG[X.]). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §
78a StG[X.] mit der
[X.]eendi-13
14
15
-
8
-
gung der Tat zu laufen.
Die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen-den Taten der [X.]estechung waren hier jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den nicht revidierenden Mitangeklagten E.

beendet.
aa) Materiell beendet ist eine Tat, wenn der Täter [X.] insgesamt
abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. [X.], Urteil
vom 26.
Februar 1997

3
StR 525/96, [X.]St 43, 1, 7; vom 18.
Juni 2003

5
StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997). Zur Tat-beendigung zählen auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objekti-ven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder intensivieren (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juni 2008

3
StR 90/08, [X.]St 52, 300, 303 und vom 6.
September 2011

1
StR 633/10, [X.], 511, 513). Sind solche Handlungen nicht festgestellt, so beginnt die [X.], sobald der Vorteil vollständig entgegengenommen und zugleich die bevorzugende
Handlung vollständig abgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil
vom 13.
Oktober 1994

1
StR 614/93, [X.]R UWG §
12 Abs.
2 [X.]; vom 2.
Dezember 2005

5 [X.], [X.], 925, 927; [X.]eschluss vom 9. Oktober 2007

4
StR 444/07, [X.], 42, 43; vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Mai 2017

3
StR 103/17, NJW 2017, 2565).
[X.]) Die Verjährungsfrist
begann gemäß §
78a StG[X.] jeweils mit der Ge-währung des Vorteils

der Gutschrift der Schecks zu Gunsten des
Kontos des
Angeklagten E.

zu laufen. Zutreffend ist das [X.] davon ausge-
gangen, dass die festgestellten Taten jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§
53 StG[X.]) und nicht im Verhältnis der Tateinheit (§
52 StG[X.]) zueinander ste-hen.

16
17
-
9
-
Zwar gingen die verfahrensgegenständlichen Zahlungen auf
die zuvor generell getroffene [X.] zwischen den Angeklagten [X.]

und
E.

zurück, wonach der Angeklagte E.

die Firma
Q.

GmbH be-
vorzugt mit Transportaufträgen beauftragen
und monatliche Geldzahlungen erhalten sollte. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt dieser [X.] die späteren einzelnen Zahlungen nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit.
(1) Eine tatbestandliche Handlungseinheit läge nur vor, wenn bereits die [X.] selbst den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2009

2
StR 339/08, [X.], 347; [X.], Urteil vom 11.
Mai 2001

3
StR 549/00, [X.]St 47,
22, 30). In Fällen, in denen die Laufzeit der --Charakter trägt, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand der [X.]estechung im geschäftlichen Verkehr (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2009

2
StR 339/08, [X.], 445; [X.], Urteil vom 13.
Oktober 1994

1
StR 614/93, [X.], 92; Urteil vom 13.
November 1997

1
StR 323/97, [X.], 269; [X.]eschluss
vom 5.
Juni 1996

3
StR 534/95 II, [X.]R StG[X.] vor §
1/[X.]; Urteil vom 18.
Oktober 1995

3
StR 324/94, [X.]St 41, 292, 302).
(2) Gemessen hieran ist die Annahme rechtlich selbstständiger Taten von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen ist eine ge-naue Festlegung des Vorteils bei der [X.] nicht erfolgt. Zwar haben die [X.]eteiligten monatliche Zahlungen in gleichbleibender Höhe [X.]. Der damit versprochene Vorteil hing jedoch nach den getroffenen [X.] jeweils davon ab, dass auch der Angeklagte
E.

die vereinbarte
bevorzugende
[X.]eauftragung der Q.

GmbH fortsetzte. Nach den
18
19
20
-
10
-
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] waren die Taten mithin jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den Angeklagten E.

been-
det.
b) Absolute Verfolgungsverjährung trat gemäß §
78c Abs.
3 Satz
2 StG[X.] mit Verstreichen des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Ein Fall des § 78b
Abs. 4 StG[X.] liegt nicht vor. §
300 StG[X.] sieht für den beson[X.] schweren Fall der [X.]estechung bzw. der [X.]estechlichkeit
im geschäftlichen [X.]
einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor und erfüllt damit nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
78b Abs. 4 StG[X.]. Die vor dem 11.
März 2006 beendeten 16 Taten waren im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils bereits verjährt.
2. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt dem Urteil des [X.] Wiesbaden vom 21.
Oktober 2014, mit dem dieses das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit eingestellt hat, keine den Eintritt der absoluten Verjährung hemmende Wirkung zu. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist auch durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes [X.] gemäß §
78b Abs.
3 StG[X.] gehemmt. Diese Wirkung endete jedoch mit Rechtskraft des [X.]s. Es entfaltete über den Eintritt seiner Rechtskraft hinaus für das von der Staatsanwaltschaft [X.] durch (erneute)
Anklageerhebung vor dem [X.] [X.] angestrengte neue gerichtliche Verfahren keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne des §
78c Abs.
3 Satz
3 i.V.m. §
78b Abs.
3 StG[X.].
a) Gemäß §
78b Abs.
3 StG[X.] läuft die Verjährungsfrist in Fällen, in [X.] ein Urteil des ersten Rechtszugs ergangen ist, nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist. Die mit §
78b Abs.
3 StG[X.] bewirkte Ablaufhemmung der Verjährung knüpft nicht an ein verurteilen-21
22
23
-
11
-
des Erkenntnis an; sie ist vielmehr jedem, also auch dem auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteil beigelegt. Die Ablaufhemmung des §
78b Abs.
3
StG[X.] wird deshalb nicht nur durch ein Sachurteil, sondern auch durch ein [X.] bewirkt ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2000

2
StR 232/00, [X.]St
46, 159; [X.], Urteil vom 12.
Juni 2001

5
StR 606/00, [X.], 328).
Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso aner-kannt wie die sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm ergebende Folgerung, dass es für die Auslösung der [X.] Wirkung nicht auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung oder das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen ankommt ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2000

2
StR 232/00, [X.]St 46, 159, 167; [X.], [X.]eschluss vom 20.
Dezember 1983

1
[X.], [X.]St 32, 209). Darüber hinaus ist eine Tat selbst dann Gegenstand des Verfahrens

im
Sinne des §
78b Abs.
3 StG[X.], wenn ein Gericht lediglich irrig davon ausgegangen ist, dass die abgeurteilte Tat von der Anklage umfasst wäre (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 1996

3
StR 352/96, [X.], 167).
b) Die verjährungshemmende Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] wird des-halb auch durch ein Einstellungsurteil ausgelöst, das

wie hier das auf [X.] wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit lautende Prozessur-teil

das Verfahren zwar förmlich beendet, aber die Strafklage nicht verbraucht (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 1962

4
StR 194/62, [X.]St 18, 1, 5; Urteil vom 12.
Juni 2001

5
StR 606/00, [X.], 328). Eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Gründen ist dem Gesetz nicht zu entneh-men und wäre mit dem gerade im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer und einfacher Regelungen unvereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2000

2
StR 232/00, [X.]St 46, 159, 167). Verjährungshemmende Wirkung kommt daher auch dem auf Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklageschrift, feh-lendem Eröffnungsbeschluss
oder wegen Verjährung lautenden Urteil zu.
24
-
12
-
c) Die weitere Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines auf Verfahrenseinstellung lautenden Urteils nach Eintritt seiner Rechtskraft entfällt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15.
Januar 1992

3
Ws 658/91, [X.] 1993, 77; [X.], [X.]eschluss vom 2.
November 1982

1 Ws ([X.]) 223/82
OWiG, NStZ 1983, 224; [X.], [X.]eschluss vom 23.
Juli 1976

1
Ss [[X.]]
292/76,
VRs 52, 197; [X.], [X.] 1993, 79, 80;
NK-StG[X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
78b Rn.
22; SK-StG[X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
78b Rn.
13; [X.]/[X.]
Sternberg-Lieben/[X.], 29.
Aufl.,
§
78b Rn.
12; [X.],
StG[X.], 65.
Aufl.,
§
78b Rn.
11) oder
ob dem [X.] bis zur rechtskräftigen Erledigung des [X.] insgesamt und damit zeitlich unbegrenzt verjährungshemmende Wirkung bei-zumessen ist
(in diesem Sinne LK/[X.], 12.
Aufl.,
§
78b Rn.
16 im [X.] an Jähnke,
11.
Aufl., Rn.
16), ist durch den [X.]undesgerichtshof

soweit ersicht-lich

bisher noch nicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen in [X.], [X.]e-schluss vom 20.
Dezember 1983

1
[X.], [X.]St 32, 209, 210).
Der [X.] beantwortet die Rechtsfrage dahin, dass die verjährungs-hemmende Wirkung eines [X.]s, das die Strafklage nicht verbraucht,
nach dem durch die Rechtskraft bewirkten Abschluss des gerichtlichen Verfah-rens hinaus nicht fortwirkt. Die verjährungshemmende Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] ist auf das Verfahren

bezogen, in dem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Endet die Rechtshängigkeit
dieses Verfahrens, so endet damit auch die verjährungshemmende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils. Eine erweiternde Auslegung der Norm des §
78b Abs.
3 StG[X.]
dahin, dass das [X.] über die [X.]eendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens hinaus zu einer zeitlich unbegrenzten Hemmung des Eintritts der Verfolgungsverjährung führt,
ist abzu-lehnen.
25
26
-
13
-
aa) Für eine Auslegung des §
78b Abs.
3 StG[X.] in diesem Sinne spricht bereits der Gesetzeswortlaut. §
78b Abs.
3 StG[X.] bezieht die [X.] zu verstehen, das durch den Erlass des erstinstanzli-chen
Urteils seinen
Abschluss findet.
Zwar wird insoweit darauf hingewiesen, dass unter dem [X.]egriff des [X.], an dessen rechtskräftigen Abschluss das Gesetz die

zeitlich unbe-grenzte
(zutreffend LK/[X.],
StG[X.], 12.
Aufl.,
§
78b Rn.
15)

verjährungs-hemmende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils knüpft, nicht ein konkretes gerichtliches Verfahren, sondern []
die Erledigung der Sache insgesamt, nicht die Rechtskraft des einstellenden Urteils zu verstehen

sei (in diesem Sinne LK/[X.], aaO, §
78b Rn.
16; so schon LK/Jähnke, 11.
Aufl.,
§
78b Rn.
16).

Diese
Auffassung teilt der [X.] jedoch nicht. Zwar sind die Regelungen über die Verjährung, die eine Ahndung der Tat (vgl. §
78 Abs.
1 StG[X.]) aus-schließen, grundsätzlich tat-
und nicht verfahrensbezogen ausgestaltet. Dies gilt für die Vorschrift des §
78b Abs.
3
StG[X.]
jedoch nicht.
§
78b Abs.
3 StG[X.] führt in einer spezifischen prozessualen Konstellation

der des
Rechtsmittelverfahrens nach Erlass eines
erstinstanzlichen Urteils gleich welchen Inhalts

zu einer zeitlich unbegrenzten
Hemmung des weiteren Ablaufs der Verjährungsfrist. [X.]ereits dieser spezifische [X.]ezug zu einer konkre-tenszu-prozessualen Konstellation spricht dafür, die hemmende Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] auf das
konkrete Verfah-27
28
29
30
-
14
-
ren zu beziehen, das erstinstanzlich durch das die Hemmungswirkung auslö-sende Urteil seinen
Abschluss findet.
§
78b StG[X.] enthält für diese spezifische prozessuale Konstellation eine Sondervorschrift, welche die Wirkung des Ablaufs der Verjährungsfrist suspen-diert. [X.] gesetzlicher Anordnung läuft die Verjährungsfrist zwar weiter, die Wirkungen der Verjährung treten jedoch nicht ein. Das Gesetz ordnet mithin in einer spezifischen prozessualen Konstellation

der eines Rechtsmittelverfah-rens

an, dass
der Ablauf der Verjährungsfrist ohne Wirkung auf die Verfolg-barkeit der Tat bleibt. Dieser spezifische [X.]ezug zu einer konkreten prozessua-len Konstellation lässt es als fernliegend erscheinen, dass unter dem [X.]egriff des Verfahrens im Sinne des §
78b Abs.
3 StG[X.] nicht das konkrete, gerichtliche zu verstehen sein soll.
Der Gesetzeswortlaut spricht mithin dafür, die Wirkungen des §
78b Abs.
3 StG[X.], der auch den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung dauerhaft aufschiebt (vgl. §
78c Abs.
3 Satz
3 StG[X.]), auf das konkrete gerichtliche Ver-fahren zu beschränken, in welchem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Findet dieses Verfahren seinen endgültigen Abschluss, so endet damit auch die durch §
78b Abs.
3 StG[X.]
angeordnete Wirkung des Urteils auf die Verjährung
([X.] [X.], aaO).
Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Wirkung auch einer gerichtlichen Entscheidung, die lediglich e-

ist, beizumes-sen sein sollte, findet jedenfalls in dem Gesetzeswortlaut keine Stütze.
[X.]) Sinn und Zweck des §
78b Abs.
3 StG[X.], wie sie
sich unter [X.]each-tung des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willens
des Gesetzgebers ergeben, sprechen ebenfalls für ein solch enges Verständnis der Norm. Sie 31
32
33
-
15
-
stellt im Gefüge der Vorschriften über die Verjährung eine Ausnahmevorschrift dar.
(1) Die Regelungen über die Verjährung begrenzen die Verfolgbarkeit der Tat (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom
7.
Juni 2005

2
StR 122/05, [X.]St 50, 138, 139). Sie sollen

ungeachtet ihrer unterschiedlich
beurteilten
Zweckset-zung im Einzelnen (vgl. [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, S.
90
ff.)

der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen ([X.], [X.]eschluss
vom
19.
Februar 1963

1
[X.], [X.]St 18, 274, 278). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der [X.]ehörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 12.
Juni 2017

[X.]/17,
NJW 2017, 3537, 3539; [X.]eschluss
vom
19. Februar 1963

1 [X.], [X.]St 18, 274, 278; [X.]eschluss vom 23.
Januar 1959

4
StR 428/58, [X.]St 12, 335, 337 f.; Urteil vom 26.
Juni 1958

4
[X.], [X.]St 11, 393, 396). Sie dienen damit auch
den schutzwürdigen [X.]elangen
des von strafrechtlichen Ermittlungen [X.]etroffenen, der sich strafrechtlicher Verfolgung nicht ohne jede zeitliche [X.]e-grenzung ausgesetzt sehen soll. Diesem Zweck trägt insbesondere das Institut der absoluten
Verjährung
Rechnung. Ist das Doppelte der gesetzlichen [X.] verstrichen, so soll das Verfahren unabhängig von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden es betreiben oder nicht ein Ende finden (vgl. [X.][X.] Sternberg-Lieben/[X.],
aaO,
§
78c Rn. 22).
(2) Demgegenüber soll die Vorschrift des §
78b Abs.
3 StG[X.] ausweislich der Gesetzesmaterialien verhindern, dass die Verjährung während eines schwebenden

eintritt ([X.]T-Drucks.
IV/650 S.
259 zu §
129 Abs.
2 E
1962). Vor diesem Hinter-grund erscheint
es gerechtfertigt, den
Ablauf der Verjährungsfrist in der
beson-deren prozessualen Konstellation, in der bereits ein Urteil des ersten Rechtszu-ges ergangen ist, zu hemmen und dem Ablauf der Verjährungsfrist die Wirkung
34
35
-
16
-
eines Verfolgungshindernisses
zu nehmen. Der Eintritt eines Verfolgungshin-dernisses erschiene in dieser spezifischen prozessualen Konstellation, in der das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden aktiv betrieben wird und be-reits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, aus dem
Grundgedanken der [X.], einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegen zu wirken,
weder geboten noch sachgerecht. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber dem [X.] auf die u.U. in Kürze bevorstehende Vollendung der Verjährung einzule-er Großen Strafrechtskommissi-on, 1958, Anhang
Nr.
67, S.
211).
Die Regelung des §
78b Abs.
3 StG[X.] ist mithin auf eine spezifische prozessuale
Konstellation bezogen und in ihren Wirkungen hierauf beschränkt. Wird das Verfahren anschließend weiterbetrieben, so entfällt der begrenzte Schutzzweck des §
78b Abs.
3 StG[X.] und die Verjährungsfrage ist von §
78b Abs.
3 StG[X.] zu prüfen (so [X.], [X.], 111, 112 unter [X.]ezugnahme auf die Gesetzesmaterialien).
Dieser spezifische [X.]ezug der Vorschrift des §
78b Abs.
3 StG[X.] zum Rechtsmittelverfahren spricht für eine enge Auslegung der Norm und eine [X.]e-schränkung ihrer die Verjährung dauerhaft aufschiebenden Wirkung auf das konkrete gerichtliche Verfahren, in dem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Ein Verständnis der Norm dahin, dass ihre Wirkungen nach [X.]eendigung des spezi-fischen Verfahrens, in dem das [X.] ergangen ist,
über dieses hinaus-reichen und auch in ein von den [X.] gerichtliches Verfahren
hineinwirken, wäre mit Sinn und Zweck der Norm nicht bruchlos zu vereinbaren. Insbesondere der gesetzgeberische Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu nehmen, durch aussichtslose Rechtsmittelver-fahren die Verjährung herbeizuführen ([X.]T-Drucks.
IV/650; StG[X.]-E 1962, [X.]egr 36
37
-
17
-
zu §
129, S.
259; [X.] in [X.] Kommentar
zu StG[X.], 3.
Aufl.,
§
78b Rn.
19) spricht für eine enge Auslegung der Norm. Denn nach Erlass eines [X.]s, das die Strafklage nicht verbraucht,
hat es nicht der Angeklagte, sondern
allein
die Staatsanwaltschaft in der Hand, durch eine zügige Fortfüh-rung des Verfahrens ein erstinstanzliches Sachurteil zu erwirken.

cc)
Den Gesetzesmaterialien ist außerdem zu entnehmen, dass die ur-sprünglich in §
129 StG[X.]-E enthaltene und später in §
78b Abs.
3 StG[X.] Gesetz gewordene Regelung den [X.]esonderheiten des Rechtsmittelverfahrens Rech-nung tragen sollte. In diesem [X.] werden regelmäßig keine richterlichen Handlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung mehr erfor-derlich. Ohne die in §
78b Abs.
3 StG[X.] getroffene Sonderregelung bestünde deshalb die Gefahr, dass im Rechtsmittelverfahren Verjährung eintritt, obwohl das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden betrieben wird (vgl. [X.]T-Drucks.
IV/650,
S.
259). Eine solche Gefahr besteht im Falle des Erlasses eines [X.]s, dem
selbst verjährungsunterbrechende [X.]edeutung [X.] werden kann (§
78c Abs.
1 Nr.
9 StG[X.]; vgl. für den Fall der Einstellung we-gen örtlicher Unzuständigkeit [X.] NStZ 1981, 105; ebenso [X.], [X.] 1993, 79, 81) nicht in gleicher Weise. Etwaige nachteilige Wirkungen sind [X.]

worauf die Vertreter einer erweiternden Auslegung des §
78b Abs.
3 StG[X.] zu Recht hinweisen (vgl. LK/[X.],
aaO)

in Fällen zu verzeichnen, in denen der Eintritt
absoluter Verfolgungsverjährung droht.
dd) Zwar dürfte dem Gesetzgeber die Problematik, welche Wirkung ein [X.] ohne strafklageverbrauchende Wirkung für ein nach [X.]eendigung der Rechtshängigkeit durch Eintritt der Rechtskraft des [X.]s begin-nendes weiteres gerichtliches Verfahren und für die [X.]eurteilung der [X.] haben sollte, nicht vor Augen gestanden haben. Die in den Geset-zesmaterialien enthaltenen Ausführungen dazu, dass für den Fall einer späte-38
39
-
18
-
ren Wiederaufnahme des Verfahrens die Verjährung unabhängig von [X.] zu prüfen sei (vgl. [X.]T-Drucks.
IV/650, S.
259bis zum Abschluss des Verfahrens. Kommt es später zur Wiederaufnahme, so ist die Frage der Verjährung unabhängig von §
129 Abs.
2 neu zu pr, sprechen jedoch eher dafür, dass der Gesetzgeber von einer auf das konkrete Verfahren beschränkten hemmenden Wirkung des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist
(vgl. [X.], [X.] 1993, 77, 78).
ee)
Die
Gesetzesmaterialien belegen im Übrigen, dass die verjährungs-hemmende Wirkung zeitlich begrenzt werden sollte
(vgl. die Nie[X.]chriften über die Sitzungen der [X.], 2.
[X.]d. [X.], 1958, Anhang
Nr.
67 S.

; ausführ-lich zur Reformdiskussion [X.], Festschrift für [X.] 1988, S.
203, 213
ff.). Zwar ist die ursprünglich vorgesehene zeitliche [X.]egrenzung der [X.] Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] auf drei oder auf vier Jahre nicht Gesetz geworden
(vgl. zur Entstehungsgeschichte des §
78b Abs.
3 StG[X.] [X.], aaO, S.
218; [X.], aaO, S.
406 Fn.
613). Der Gesetzgeber, der die Ruhensregelungen des §
78b Abs.
1 StG[X.] in den vergangenen Jahren mehr-fach novelliert und ihren
Anwendungsbereich stets erweitert hat
(vgl.
[X.]T-Drucks.
15/350, S.
13
f.; 15/5653, S. 6 f.; 18/2601, S.
14, 22
f.), hat §
78b Abs.
3 StG[X.] ungeachtet des restriktiven Verständnisses der Norm durch die herrschende Meinung bislang unverändert gelassen. Im Übrigen ist der Ge-setzgeber von dem Grundgedanken einer zeitlichen [X.]egrenzung der [X.] nicht völlig abgerückt, wie die Einführung des §
78b Abs.
4 StG[X.] zeigt ([X.]T-Drucks.
12/3832, S.
44). Zwar wurde mit Einführung dieser Vorschrift ein weiterer Tatbestand geschaffen, der den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmt. Die Regelung wurde ausdrücklich für notwendig erachtet, um den [X.] der absoluten Verfolgungsverjährung aufzuschieben,
und damit begründet, dass b-40
-
19
-
soluten Verfolgungsverjährung zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen und damit das Ruhen der Verjährung (§
78b Abs.

Gesetzgeber hat dem Regelungsgefüge der Verjährungsvorschriften also einen weiteren Tatbestand angefügt, in dem der Ablauf der Verjährungsfrist vor Erlass eines Urteils gehemmt ist. Er hat diesen Ausnahmetatbestand aber auf fünf Jahre begrenzt und damit den Willen zu einer zeitlichen [X.]egrenzung auch der Tatbestände dokumentiert, die eine Hemmung der Verjährung bewirken.
ff) Für eine enge Auslegung der Norm sprechen auch systematische Er-wägungen.
Nach der gesetzlichen Systematik der Verjährungsregelungen handelt es sich bei §
78b Abs.
3 StG[X.] um eine Ausnahmevorschrift, die angesichts des mit ihr verfolgten

beschränkten

gesetzgeberischen Zwecks und ihres Span-nungsverhältnisses zu den zentralen Grundgedanken der Verjährung eng aus-zulegen ist. §
78b Abs.
3 StG[X.] ermöglicht es in den von seinem Anwendungs-bereich erfassten Fällen, den Eintritt der Verjährung dauerhaft zu verhindern (vgl. [X.], aaO, S.

wird nicht hinausgeschoben []; kritisch auch [X.], aaO, S.
407). Vor dem Hintergrund, dass die Verjährungsregelungen, insbesondere die Regelungen über den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung nach einer gewissen Dauer der Ermittlungen im Interesse des Rechtsfriedens ein Verfolgungshindernis
begründen sollen, ist nicht nur §
78c StG[X.] ([X.],
Urteil
vom 10.
April 1979

4
StR 127/79, [X.]St 28, 381, 382), sondern auch und gerade §
78b Abs.
3 StG[X.] als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 2.
Mai 1986

1
StR 630/85, [X.]St 34, 79, 81 zu §
32 Abs.
2
OWiG; [X.], aaO, [X.], 108, 110; NK-StG[X.]/[X.], aaO,
§
78b Rn.
1; vgl. auch [X.], aaO, S.
406, 611).
41
42
-
20
-
gg) Für eine einengende Auslegung der Norm sprechen schließlich auch die schutzwürdigen [X.]elange des Angeklagten, denen das Rechtsinstitut der Verjährung

auch

Rechnung trägt. Würde [X.]en, die keine Sperr-wirkung für die weitere Strafverfolgung entfalten, über den rechtskräftigen [X.]abschluss hinaus dauerhaft verjährungshemmende Wirkung [X.], hätten es die Strafverfolgungsbehörden ohne jede zeitliche [X.]eschränkung in
der Hand, das Verfahren fortzusetzen und den staatlichen Strafanspruch ge-gen den Angeklagten durchzusetzen, ohne dass er sich noch auf den Schutz der Verjährungsvorschriften berufen könnte
(vgl. [X.], [X.], 108, 110). Dies wi[X.]präche dem mit dem [X.] verfolgten Ziel, eine Ahndung der Tat nicht ohne jede zeitliche [X.]egrenzung zuzulassen und
Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 1958

4 [X.], [X.]St 11, 393, 396).
hh) Zwar wird gegen eine enge Auslegung des §
78b Abs.
3 StG[X.]
ein-gewandt, sie bewirke, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsurteils auch das Verfolgungshindernis der Verjährung eintrete
und die enge Auslegung der Norm daher nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe, weil die Einbezie-hung von [X.]en ohne strafklageverbrauchende Wirkung gleichsam folgenlos bliebe (vgl. LK/Jähnke, 10.
Aufl., §
78b Rn.
16). Außerdem
wird darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen ein Gericht ein

im weiteren Verfahren behe[X.]ares

Verfahrenshindernis feststelle, vor [X.]eendi-gung der Rechtshängigkeit des Verfahrens keine Möglichkeit zu einer weiteren Verfolgung der Tat habe, weil einer erneuten Anklageerhebung das Verfah-renshindernis anderweitiger
Rechtshängigkeit entgegenstehe.
Diese Einwände vermögen jedoch eine weite Auslegung der Vorschrift des §
78b Abs.
3 StG[X.] nicht zu rechtfertigen.
43
44
45
-
21
-
Zwar trifft es zu, dass die [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs des §
78b Abs.
3 StG[X.] dazu führen kann, dass absolute Verfolgungsverjährung ein-tritt, obwohl die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren betreiben. Dieser Ge-sichtspunkt gilt jedoch für die Frage einer Hemmung des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung (vgl. §
78c Abs.
3 Satz
3 iVm §
78b Abs.
3 StG[X.]) nicht uneingeschränkt. §
78c Abs.
3 Satz
2 StG[X.] setzt der Möglichkeit der [X.] im Interesse des Grundgedankens der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaf-fen, eine absolute Grenze. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, Rege-lungen, welche zu einer Suspendierung dieser äußersten Fristen führen, eng auszulegen.

Hinzu tritt, dass nach Erlass und Rechtskraft eines [X.]s, das

wie hier

eine Sperrwirkung für die weitere Strafverfolgung nicht entfaltet, regelmäßig mit der Erhebung einer neuen Anklage und einem neuen [X.] weitere verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenom-men werden können (vgl. [X.], NStZ
1987, 573 zur Notwendigkeit einer neuen Anklage), so dass insoweit nicht in gleicher Weise ein [X.]edürfnis für eine weitere Hemmung der Verfolgungsverjährung besteht.

3. Die Hemmungswirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.] ist daher auf das [X.] gerichtliche Verfahren beschränkt, in dem das erstinstanzliche Prozessur-teil ergeht. [X.]is zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ist der
Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt. Endet dieses Verfahren infolge des [X.]s der Rechtskraft des [X.]s
und wird das Verfahren fortgesetzt, so endet die Wirkung des §
78b Abs.
3 StG[X.]. Die Verjährungsfrist ist so zu [X.], als ob die verjährungshemmende Wirkung durch das [X.] nicht eingetreten wäre.
46
47
48
-
22
-
Das [X.] des [X.] Wiesbaden vom 21.
Oktober 2014
führte mithin über den Eintritt seiner Rechtskraft hinaus nicht zu einer Hem-mung des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im Sinne des §
78b Abs.
3 Satz
3 StG[X.]. Der Lauf der Verjährung wurde hierdurch in dem von der Staatsanwaltschaft durch

erneute

Anklageerhebung zum
[X.] [X.] eingeleiteten weiteren gerichtlichen Verfahren nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gehemmt. Sie war vielmehr für die vor März
2006 begangenen Taten bereits abgelaufen.
Die vor dem 2.
März 2006 beendeten Taten
1 bis 16
sind daher wegen Eintritts der (absoluten)
Verjährung gemäß
§§
78c Abs.
3 Satz
2, 78 Abs.
3 Nr.
4 StG[X.] nicht mehr verfolgbar.

III.
1. Das
bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils eingetretene [X.] führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäß §
206a [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 7.
August 2014

1
StR 198/14, [X.], 340; vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
206a Rn.
6a; [X.], [X.] und [X.], 2011, S.
44, 90; [X.]. [X.] 1973, 366, 371).
2. [X.] und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E.

zu erstrecken.
a) §
357 [X.] findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt ([X.], [X.]eschluss
vom 23.
Januar 1959

4
StR 428/58; [X.]St 12, 335,
340; Urteil vom 26.
Mai 1964

5
StR 136/64, [X.]St 19, 320, 321; [X.]eschluss vom 13.
Oktober 1982

3
StR 236/82, [X.] 1983, 2; [X.], [X.]eschluss vom 49
50
51
52
-
23
-
31.
Januar 1986

2 StR 726/85, [X.] 1986, 329). Dies gilt auch für das [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 16.
September 1971

1
StR 284/71, [X.]St 24, 208, 210
f. mwN;
aA noch [X.], [X.]eschluss vom 27.
Oktober 1955, 3
StR 316/55, NJW 1955, 1934 m. abl. [X.]. [X.] NJW 1956, 1646; [X.], [X.]eschluss
vom 29.
November 1994

3
StR
221/94, [X.]R
PresseG-[X.]W §
24 Verjährung 1).

b) Die Angeklagten
[X.]

und E.

sind

[X.], [X.]eschluss vom 23.
Januar 1959

4
StR 428/58, [X.]St 12, 335, 341; Urteil vom 22.
April 1983

3 StR 25/83, [X.]St
31, 348) verurteilt worden. [X.], dass die Angeklagten unterschiedliche Delikte verwirklicht haben, kommt es nicht an. Das Geschehen erscheint vielmehr aufgrund des Zusammenwir-kens beider Angeklagter aufgrund gemeinsamer [X.] bei na-türlicher [X.]etrachtung als einheitlicher
Vorgang (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23.
Januar 1959

4 StR 428/58, [X.]St 12, 335, 341; [X.]eckOK-[X.]/Wiedner, 28.
Edition, §
357 Rn.
12), bei dem der eine Teil von dem anderen nicht gelöst werden kann, ohne dass der Sinnzusammenhang der Tat oder des [X.] wesentlich gestört wird (SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
357 Rn.
16 mwN).
3. Die wegen Verfolgungsverjährung gebotene Aufhebung der Schuld-
und Strafaussprüche hinsichtlich der Taten
1 bis 16 sowie die Verfahrensein-stellung führt zu einer Schuldspruchänderung sowie zur
Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe. Sie führt außerdem

weil nach Ablauf der [X.]sfrist nicht nur die Ahndung der Tat, sondern auch die Anordnung von Maßnahmen
hinsichtlich der verjährten Taten nicht mehr möglich ist ([X.], [X.]e-schluss vom
12.
Juni 2017

[X.]/17, NJW 2017, 3537, 3539)

zur Aufhe-bung der Entscheidung über den Wertersatzverfall
hinsichtlich des Angeklagten
53
54
-
24
-
E.

(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6.
November 2014

4
StR 290/14,
[X.]R
[X.] §
357 Erstreckung 13; vom 13.
Februar 2004

3
StR
501/03).
4. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt
von dem Rechtsfehler unberührt und kann bestehen bleiben.

IV.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

ist unbegründet

349 Abs.
2 [X.]).

Appl Eschelbach Zeng

[X.]artel Grube

55
56

Meta

2 StR 252/16

25.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 252/16 (REWIS RS 2017, 3307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 252/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgungsverjährung: Ablaufhemmung durch ein auf Verfahrenseinstellung wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil; Berechnung der Verjährungsfrist bei …


3 StR 103/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 490/10 (Bundesgerichtshof)

Ruhen der Verjährung bei Strafschärfung für besonders schwere Fälle


5 StR 12/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 490/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 252/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.