Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2024, Az. 1 Ca 121/23

1. Kammer | REWIS RS 2024, 520

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Redaktioneller Leitsatz

Ist der Kläger über eine unzureichende Auskunftserteilung „massiv genervt“, begründet dies einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO, denn Ärger ist ein - wenngleich auch geringer - erlittener Nachteil. Rn. 25

Bei einer nur verspäteten aber letztlich vollständigen Auskunft tritt über den Verstoß gegen die zeitlichen Vorgaben der DSGVO für die Auskunftserteilung kein weitergehender Nachteil ein, sodass hieraus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht begründet ist. Rn. 26

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Gegenstand

Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen "massivem Genervtsein" durch verspätete Auskunft - kein Rechtsmissbrauch


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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1 Ca 121/23

23.01.2024

Arbeitsgericht Hannover 1. Kammer

Urteil

Sachgebiet: Ca

Art. 82 DSGVO, Art. 15 DSGVO

Zitier­vorschlag: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2024, Az. 1 Ca 121/23 (REWIS RS 2024, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 520

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