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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:110220BIIZR130.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
130/19
vom
11.
Februar 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Februar
2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher
und [X.], [X.],
Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die [X.] gegen das am 29.
Mai 2019 verkündete Urteil des
6.
Zivilsenats des [X.] zurückge-nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§
565,
516
Abs.
3
ZPO).
Streitwert: 105.000
Gründe:
Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 22.
Januar 2020 mit der Kostenfolge gemäß §
565 Satz
1,
§
516
Abs.
3
ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurück-weisungsbeschlusses zurückgenommen. Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach §
565 Satz
1, §
516 Abs.
1 ZPO die Nichtzulas-sungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses 1
2
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3
-
zurücknehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
August 2017
XI
ZR
318/16, ZIP
2017, 1851 Rn.
3). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeit-punkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung ver-gleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb
herausgetreten ist ([X.], Urteil vom 1.
April 2004
IX
ZR
117/03,
NJW-RR
2004, 1575; Urteil vom 16.
September 2016
V
ZR
3/16, WuM
2017, 234 Rn.
12; Beschluss vom 29.
August 2017
XI
ZR
318/16, ZIP
2017, 1851 Rn.
3). Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschäftsstellenbeamte den Beschluss in den äußeren Geschäftsgang gege-ben hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 1.
April 2004
IX
ZR
117/03, NJW-RR
2004,
1575;
Be-schluss vom 29.
August 2017
XI
ZR
318/16, ZIP
2017, 1851 Rn.
3).
Die Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers ging am Nachmittag des 22.
Januar 2020 und damit vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlus-ses am 23.
Januar 2020 ein. Der Senat hat am 21.
Januar 2020 die Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen. Abschriften dieses
Be-schlusses wurden noch am Nachmittag des 22.
Januar 2020 zur Bekanntgabe an die Parteien in den Postausgang der Geschäftsstelle gelegt, allerdings aus-weislich des [X.] erst nach dem Zeitpunkt des letzten [X.] an diesem Tag.
Damit ist davon auszugehen, dass sie die Geschäftsstelle erst am Morgen des 23.
Januar 2020 mit dem nächsten [X.] verlassen haben.
3
-
4
-
Drescher
[X.]
[X.]
Bernau
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2018 -
13 [X.]/17 -
O[X.], Entscheidung vom 29.05.2019 -
I-6 U 121/18 -
Meta
11.02.2020
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. II ZR 130/19 (REWIS RS 2020, 11858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11858
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 130/19 (Bundesgerichtshof)
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses; Verlassen der Geschäftsstelle
XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht …
IX ZR 257/14 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 399/16 (Bundesgerichtshof)
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