Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 StR 245/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5040

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Gegenstand

Umsatzsteuerhinterziehung: Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit im Rahmen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 werden als unbegründet verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision angeregte Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.[X.]. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Strafkammer (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des [X.]) entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Unzulässigkeit eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG, wenn schon zurzeit der Rechnungsstellung Uneinbringlichkeit gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 – [X.], [X.]E 243, 451, [X.], 674; Beschluss vom 9. April 2014 – [X.]/14, [X.]/NV 2014, 1099).

Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit steht den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum zu (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL). Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben waren, verstößt im Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen ([X.]E 243, 451 aaO). Dieses Auslegungsergebnis unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln.

Raum                               Graf                         Cirener

                   Fischer                          Bär

Meta

1 StR 245/16

22.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2015, Az: 618 KLs 4/13

§ 370 AO, § 15 Abs 1 UStG, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 90 Abs 2 EGRL 112/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 StR 245/16 (REWIS RS 2016, 5040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5040

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 625/16

1 StR 625/16

1 StR 245/16

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