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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Umsatzsteuerhinterziehung: Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit im Rahmen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 werden als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision angeregte Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.
Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.[X.]. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Strafkammer (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des [X.]) entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Unzulässigkeit eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG, wenn schon zurzeit der Rechnungsstellung Uneinbringlichkeit gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 – [X.], [X.]E 243, 451, [X.], 674; Beschluss vom 9. April 2014 – [X.]/14, [X.]/NV 2014, 1099).
Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit steht den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum zu (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL). Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben waren, verstößt im Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen ([X.]E 243, 451 aaO). Dieses Auslegungsergebnis unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln.
Raum Graf Cirener
Fischer Bär
Meta
22.09.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 12. November 2015, Az: 618 KLs 4/13
§ 370 AO, § 15 Abs 1 UStG, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 90 Abs 2 EGRL 112/2006
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 StR 245/16 (REWIS RS 2016, 5040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5040
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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