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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100117BXIZB17.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZB 17/16
vom
10. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§
516
Abs.
3
ZPO entsprechend).
Der Streitwert wird auf bis 45.000
wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert
-
wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehens-vertrag sich in ein [X.] umgewandelt hat
-
die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbe-schluss vom 12.
Januar 2016 -
XI ZR
366/15, [X.], 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind dabei die Zins-
und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer -
ggfs. unter Vorbehalt
-
weiter erbrachte Zins-
und Tilgungsleistungen fallen nicht in das [X.] gemäß §§
346
ff. [X.]. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen -
3
-
(vgl. §
814 [X.]) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.
Ellenberger
[X.]
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2016 -
3 O 402/15 -
O[X.], Entscheidung vom 24.08.2016 -
8 [X.] -
Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. XI ZB 17/16 (REWIS RS 2017, 17728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17728
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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