Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 2 WDB 1/15

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 1783

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pflichtverteidiger; gerichtliches Disziplinarverfahren; Pauschgebühr


Leitsatz

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.

Gründe

1

Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Verfahren nach der [X.] keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. [X.] in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; [X.] in [X.]/Wolf, Anwaltskommentar [X.], 7. Auflage 2014, § 51 [X.] Rn. 1 a.E., [X.] in: [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 [X.] Rn. 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 [X.] bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der [X.] nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 [X.] war Teil des Sechsten Abschnitts der [X.], so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 [X.] eine dem § 109 Abs. 1 [X.] vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 [X.] vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der [X.] fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 [X.]. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.

Meta

2 WDB 1/15

25.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

§ 51 Abs 1 S 1 RVG, WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 2 WDB 1/15 (REWIS RS 2015, 1783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1783

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.