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Pflichtverteidiger; gerichtliches Disziplinarverfahren; Pauschgebühr
In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.
Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Verfahren nach der [X.] keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. [X.] in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; [X.] in [X.]/Wolf, Anwaltskommentar [X.], 7. Auflage 2014, § 51 [X.] Rn. 1 a.E., [X.] in: [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 [X.] Rn. 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 [X.] bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der [X.] nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 [X.] war Teil des Sechsten Abschnitts der [X.], so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 [X.] eine dem § 109 Abs. 1 [X.] vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 [X.] vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der [X.] fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 [X.]. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.
Meta
25.11.2015
Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WDB
§ 51 Abs 1 S 1 RVG, WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 2 WDB 1/15 (REWIS RS 2015, 1783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1783
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 (s) Sdb. VIII 267.268 u. 269/04 (Oberlandesgericht Hamm)
III-3 (s) RVG 154/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
2 (s) Sbd. VIII - 237/05 (Oberlandesgericht Hamm)
4 StR 267/11 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr
2 (s) Sbd. IX - 77/06 (Oberlandesgericht Hamm)
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