Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. V ZB 177/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5074

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916BVZB177.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

22. September 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; [X.] § 34
a)
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetz-lichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Per-son zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle [X.]sbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtli-che Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 [X.] bescheinigt.
b)
Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zu-sammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften [X.] aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 [X.] ist zulässig.
[X.], Beschluss vom 22. September 2016 -
V [X.]/15 -
OLG Frankfurt a. M.

AG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine GmbH, ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie beantragt die Eintragung einer Grundschuld und einer Vollstreckungsunterwerfung des jeweiligen Eigentümers wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in das Grundbuch. Der verfahrens-bevollmächtigte Notar hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, die Herr T.

,
der nicht der organ-schaftliche Vertreter der Antragstellerin ist, für diese unterzeichnet hat. Der Be-glaubigungsvermerk enthält den Hinweis, dass Herr
T.

aufgrund einer (von einem anderen Notar beglaubigten) Vollmacht vom 4. Dezember 2012 für die 1
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Antragstellerin gehandelt hat. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat dem [X.] folgende Bescheinigung hinzugesetzt:

r-wähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass ich diese eingesehen habe und [X.] so Gewissheit über die [X.] des Herrn T.

Der Notar hat dem Grundbuchamt darüber hinaus eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Zwangsvollstreckungsunterwerfung vorgelegt. Auch bei Errichtung dieser Urkunde hat Herr T.

aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht vom 4. Dezember 2012 für die Antragstellerin gehandelt. Die Urkun-de enthält dazu folgende Bescheinigung des Notars:

gemäß § 21 Abs. (3) [X.], dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass er diese eingesehen hat und sich so Gewissheit über die Vertretungsmacht des Herrn T.

verschafft hat. Der Erschienene ist dem Notar von Person be-

Das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
hat im Wege der Zwischenverfügung dem [X.] Notar aufgegeben, jeweils ergänzend zu be-scheinigen, dass er die [X.], die
zu der Vollmacht des Herrn T.

vom 4. Dezember 2012 geführt habe, überprüft habe. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin [X.] gegen die Beanstandung
des [X.].

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.] 2016, 224 veröf-fentlicht ist, meint, die dem Grundbuchamt vorgelegten [X.] 2
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seien inhaltlich nicht hinreichend, um die Berechtigung des Herrn T.

zur Vertretung der Antragstellerin nachzuweisen. Eine notarielle Vollmachtsbe-scheinigung nach § 21 Abs. 3 [X.] sei nur auf der Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des [X.] genügten (§ 29 [X.]). Der Notar müsse sich deshalb die [X.], die zu der [X.] führe, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grund-buchamt nachzuweisen wäre. Reiche der Notar die Vollmachtsurkunde nicht beim Grundbuchamt ein, sei es erforderlich, die Einzelschritte der Legitimati-onskette in der Bescheinigung offenzulegen. Zumindest müsse klargestellt sein, was der Notar zur Grundlage seiner Prüfung gemacht habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochte-nen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 1 und 2 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die vorgelegten [X.] (§ 21 Abs. 3 [X.]) nicht
geeignet sind, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der rechtsgeschäftlichen [X.] des Herrn T.

zu führen (§ 34 [X.]).

1. Zwar
kann nach § 34 [X.] dem Grundbuchamt eine durch Rechtsge-schäft erteilte Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung
nach § 21 Abs. 3 [X.] nachgewiesen werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten
[X.] sind jedoch nicht ausreichend, weil sie nicht alle Teile der [X.] umfassen. Da die Antragstellerin eine GmbH ist, muss die Herrn T.

erteilte Vollmacht auf einen organschaftlichen Vertreter der Ge-5
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sellschaft zurückgehen.
Der Nachweis von dessen Vertretungsberechtigung fehlt jedoch.

a) An[X.] als die Rechtsbeschwerde meint,
besteht insoweit eine eigene Prüfungskompetenz des [X.].

aa)
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von
§
21 Abs. 3 [X.]
u.
§ 34 [X.] durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Be-reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf
Notare vom 26. Juni 2013 ([X.] I
S. 1800) die Möglichkeit eröffnet, Vollmachten durch eine notarielle Bescheini-gung nachzuweisen. Wird davon Gebrauch gemacht, verlagert sich ein Teil der Prüfung der Vertretungsberechtigung von dem Grundbuchamt auf den Notar. Der Notar darf die Bescheinigung ausstellen, wenn er sich
zuvor durch [X.] in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat
(§ 21 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die Vollmachtsurkunde muss nur dem Notar, nicht auch dem Grund-buchamt vorgelegt werden (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S.
14).

[X.])
Inwieweit das Grundbuchamt
eine
inhaltliche
Prüfung der bescheinig-ten Vertretungsmacht vorzunehmen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, das Grundbuchamt sei nach dem Legalitätsprinzip gehalten, die
Wirksamkeit der Vollmacht und den
Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen
([X.], notar 2014, 196, 198
unter Hinweis auf
OLG Bremen, [X.] 2014, 636, 637). Nach einer ande-ren
Auffassung kann
das Grundbuchamt nur den Tenor

und die äußerlichen Förmlichkeiten der notariellen Bescheinigung prüfen, nicht aber deren Inhalt ([X.]/[X.], [X.],
7. Aufl. § 34 Rn. [X.], [X.] 2014, 566 f.; [X.]., NJW 2014, 337, 341). Eine vermittelnde Ansicht meint, das 7
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Grundbuchamt dürfe Tatsachen, die es kenne und die der bescheinigten [X.] entgegenstünden, berücksichtigen und die
notarielle Vollmachtsbe-scheinigung ggf. zurückweisen ([X.], Rpfleger 2016, 550, 551;
[X.], [X.], 30. Aufl., § 34 Rn. 6; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 34 Rn.
8; BeckOK-[X.]/[X.], 26. Edition, § 34 Rn. 19 f.; [X.], NJW 2015, 2770, 2773). Der [X.] muss diesen Meinungsstreit hier nicht entscheiden.

[X.])
Von der Frage, ob das Grundbuchamt eine Prüfungskompetenz im Hinblick auf die von dem Notar bescheinigte Vollmacht hat, ist die Frage zu trennen, ob die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 [X.] ihrem Wort-laut und ihrer Form nach geeignet ist, den Nachweis der Vertretung (§ 15 Abs.
1 [X.]) in [X.] Form zu führen. Die [X.] kann für das Grundbuchamt grundsätzlich nur die Prüfung entbehrlich machen, ob die rechtsgeschäftliche Vollmacht besteht und der Vertreter das konkrete Rechtsgeschäft
kraft Vollmacht tätigen darf. Ist hingegen die Reichweite
der notariellen Vollmachtsbescheinigung betroffen, ist die Prüfungskompetenz des [X.] eröffnet. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

b) Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass
eine durch Rechts-geschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, dem Grund-buchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden kann, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 [X.] bescheinigt (ebenso [X.], Rpfleger
2016, 550, 551).

aa) Das ergibt sich aus der Systematik der §§ 29, 32, 34 [X.].

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12
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-

(1) Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsge-schäftlich bevollmächtigter Personen konnten vor der Einführung von
§
21 Abs.
3 [X.]
u.
§ 34 [X.] nur vorgenommen werden, wenn die [X.] dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachge-wiesen wurde
(vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 366, 368). Ist der Bevollmächtigte seinerseits bevollmächtigt worden, musste
dem Grundbuchamt jede einzelne Vollmacht in der Form des § 29 [X.] nach-gewiesen werden. Der Nachweis konnte
durch die Vorlage der Ausfertigung (§
47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht ge-führt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde genügte
grundsätzlich nicht, weil zum Nachweis der Vertretungsmacht der [X.] der Vollmachtsurkunde erforderlich ist (§ 172 BGB; vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011 -
V [X.], FGPrax
2012, 4 Rn. 12). Sie wurde nur dann als ausreichend angesehen, wenn der Notar in dem [X.] bestätigte, dass ihm die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausferti-gung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hatte
(vgl. BayObLG, Rpfleger 2000, 62 f.; [X.], [X.], 30. Aufl., § 29 Rn. [X.]/v. Oefele, [X.], 3.
Aufl., § 29 Rn. 153; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 29 Rn. 155).

(2) Mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 [X.] u. § 34 [X.] hat der Ge-setzgeber die Möglichkeit, Vertretungsberechtigungen, die sich aus einer Ein-tragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen (§
21
Abs. 1
Satz 1 Nr.
1 [X.], §
32 [X.]),
auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis übertragen. Der Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht kann nunmehr auch ge-genüber dem Notar erbracht werden. Eine notarielle Vollmachtsbescheinigung ist allerdings nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den An-forderungen des § 29 [X.] genügen.
Ist der Bevollmächtigte seinerseits durch 13
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einen Dritten bevollmächtigt worden (sog. Vollmachts-
oder [X.]), darf der Notar sich nicht auf die Einsichtnahme in die letzte Vollmachtsurkunde beschränken, sondern er muss sich alle Glieder der
Vollmachtskette,
die zu der Vollmacht führen, in der Form des § 29 [X.] nachweisen lassen. Denn die bis-herigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht wurden nicht [X.]; es ist nur die Möglichkeit geschaffen worden, den Nachweis gegenüber dem Notar zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 17/1469 [X.]; vgl. [X.], Rpfleger 2016, 550, 551; [X.], RNotZ
2016, 97, 100; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 21 Rn. 31; Meikel/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 34 Rn. 6; [X.], notar 2016, 188, 192).

(3) Davon zu trennen ist die Frage, was der Notar gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss. Richtigerweise hat er nicht nur das Ender-gebnis
der
Prüfung
der ihm vorgelegten Nachweise der rechtsgeschäftlichen Vertretungsberechtigung
zu bescheinigen.
Das folgt aus §
21 Abs. 3 Satz
3 [X.]; danach hat der Notar in der Bescheinigung anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag ihm die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. [X.] dieser Vorschrift ist die
in
§
172 BGB geregelte Wirkung der Vollmachts-urkunde. Die [X.] ist im [X.] nur dann nach-weistauglich, wenn von dem Fortbestand der Vollmacht ausgegangen werden kann. Das hat das Grundbuchamt anhand der Angaben nach §
21 Abs. 3 Satz
3 [X.] zu prüfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 17/13136 S. 20; [X.], [X.], 30. Aufl., §
34 Rn.
5; [X.], [X.] 2013, 740, 748). Beruht die Vertretungsmacht auf mehre-ren rechtgeschäftlichen Vollmachten, muss das Grundbuchamt folglich prüfen, ob und wann dem Notar die einzelnen [X.] in einer dem § 29 [X.] genügenden Form vorgelegen haben. Demgemäß
muss der Notar in der 15
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notariellen Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 [X.] entsprechende Angaben zu allen [X.] machen.

(4) Durch die [X.] nach
§ 21 Abs. 3 [X.] können or-ganschaftliche Vertretungsverhältnisse nicht nachgewiesen werden
(BeckOK-[X.]/[X.], 26. Edition, § 34 Rn. 2). Für sie ist eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderlich (§ 32 [X.]). Eine solche Be-scheinigung wird durch diejenige nach §
21 Abs. 3 [X.] weder ersetzt
noch entbehrlich gemacht. Geht
-
wie hier -
die Vollmacht bzw. die Vollmachtskette auf einen
organschaftlicher Vertreter zurück, muss der Notar deshalb zusätzlich dessen
Vertretungsmacht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]
bescheinigen.

[X.]) Ein anderes Verständnis ginge über den Zweck der Vorschriften der § 21 Abs. 3 [X.], § 34 [X.] hinaus. Dieser besteht darin, den Aufwand für den Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollmachtsketten gegenüber dem Grundbuchamt zu reduzieren (vgl. BT-Drucks. 17/1469 [X.], 19). Die notarielle Vollmachtsbescheinigung nach
§ 21 Abs. 3 [X.] soll
zu
einer Entlastung der Bediensteten der Grundbuchämter
führen, weil
sie
nicht mehr sämtliche [X.]en einer Vollmachtskette prüfen müssen. Zugleich
sollen die Urkunden-sammlungen innerhalb der Grundakte dadurch reduziert werden, dass
die [X.] nicht mehr vorgelegt und aufbewahrt werden müssen. Für [X.] hat die notarielle Vollmachtsbescheinigung den Vorteil, dass sie den Notar ihres Vertrauens beauftragen können, der auch in anderen Angelegenheiten für sie tätig ist und dem damit die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen
(vgl. BT-Drucks. 17/1469 [X.]). Diese
gesetzgeberischen
Ziele
werden
auch dann erreicht, wenn der Notar die Einzelschritte einer
[X.]skette nach § 21 Abs. 3 [X.] bescheinigen muss. Die Möglichkeit, eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung 16
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nachzuweisen, wird hierdurch nicht nennenswert erschwert. Da sich der Notar die [X.], die zu der Vollmacht des Handelnden führt, stets in der
Form des §
29 [X.] nachweisen lassen muss (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S.
14), wird von ihm nur verlangt, Bescheinigungen über die ihm ohnehin vorliegenden
Nachweise auszustellen.

[X.]) Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Notar für jede einzelne
Vollmacht bzw. für die organschaftliche Vertretungsmacht separate notarielle Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 u.
Abs.
3 [X.] erstellt. Die Bescheinigung
einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die
von ihm geprüften Einzelschritte, die die
rechts-geschäftliche Vertretungsmacht ergeben, aufführt
(vgl. BeckOK-[X.]/[X.], 26.
Edition, § 34 Rn.
13). Auch eine Kombination von notariellen Bescheinigun-gen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u.
Abs. 3 [X.] ist zulässig (vgl.
Meikel/Hertel, [X.], 11. Aufl., § 29 Rn. 224). Für jede in einem Vermerk be-scheinigte Vertretungsmacht fällt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, eine Gebühr nach Nr. 25214 [X.] an (vgl. [X.] in
[X.], [X.], 19.
Aufl., [X.] Rn. 13; [X.]/[X.], 13. Edition, [X.] [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Nr.
25214 KV Rn. 4). Das ist wegen des erhöhten [X.] und [X.] des Notars gerechtfertigt.

2. Daran gemessen durfte das Grundbuchamt dem Notar mit der Zwi-schenverfügung aufgeben,
lückenlose Bescheinigungen über die [X.] nach §
21
Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 [X.] vorzulegen.

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19
-
11
-
IV.

Eines [X.] bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015 -
V [X.], juris Rn. 21). Die Festsetzung des Gegen-standswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 u. 3 [X.]. Der Wert des [X.] ist, entsprechend der [X.] durch das Beschwerdegericht, nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (§ 34 Abs. 2 [X.]).

Stresemann Brückner

Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
AG [X.] -
Grundbuchamt -
Entscheidung vom 23.09.2015 -
OU-4128-8 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2015 -
20 W 316/15 -
20

Meta

V ZB 177/15

22.09.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. V ZB 177/15 (REWIS RS 2016, 5074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5074

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