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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-sten des Rechtsmittels aufzuerlegen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.]: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter anderem [X.] wegen [X.] einem Schwimmbad begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.]verurteilt(Fall 2 des Urteils). Zum anderen hat es den Angeklagten aus [X.] von dem Vorwurf freigesprochen, —im Anschlußfi an diese Tat in ei-nem Gemüseladen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des [X.]begangen zu haben (Fall 3 des Urteils). Den [X.] rechtskräfti-gen [X.] Freispruch hat das [X.] nur knapp, insbesondere ohne Wie-dergabe von Zeugenaussagen, begründet. Die auf eine Verletzung der [X.] der §§ 261, 267 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Die [X.]zum Fall 2 werden vom [X.] einzigzum Beleg der Feststellung herangezogen, daß der Angeklagte am [X.] war, was der Angeklagte eingeräumt hat und von sechs weiterenZeugen bestätigt worden ist. Danach bedurfte es einer Wiedergabe der Aus-sage des [X.]zum Fall 3, in dem er Verletzter sein sollte,nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dem [X.] und dem Revisionsvortrag nicht, daß das [X.] etwa gehalten- 3 -gewesen wäre, die Aussagen solcher weiterer Zeugen zu Fall 3 zu referierenund zu erörtern, die möglicherweise auch Zeugen zum Fall 2 waren.[X.] [X.]
Meta
03.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 281/02 (REWIS RS 2002, 1760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1760
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