Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. XII ZB 495/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9195

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 495/12
vom
24. Juni
2015
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51
Zur
Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im [X.] nach §
51 [X.], wenn der
dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach §
3
b [X.] im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.

[X.], Beschluss vom 24. Juni 2015 -
XII ZB 495/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni
2015
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerden
des [X.] und der Beteiligten zu
4 gegen den
Beschluss des 15.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 20.
Juli
2012
werden
zu-rückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des [X.] wer-den dem Antragsgegner und der Beteiligten zu
4
jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer

unter Anwendung des
bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts
ergangenen

Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die am 27.
August 1971 geschlossene Ehe der 1946 geborenen
Antrag-stellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1942 geborenen [X.] (im 1
2
-
3
-

Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 13.
Juli 1989 zugestellten Schei-dungsantrag durch Verbundurteil vom 18.
April 1991 rechtskräftig geschieden.
Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen des [X.] hatten beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworben; die Ehefrau hatte daneben eine Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu
3 (im Folgenden: [X.]) erlangt. Der Ehemann hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu
4
(im Folgenden: Bausparkasse
S.) in Form einer endge-haltsbezogenen Ruhegeldzusage
erworben, deren Dynamik im Anwartschafts-stadium seinerzeit noch verfallbar war. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Anwartschaft
hatte die Bausparkasse
S.
mit monatlich 564,73
DM angegeben.
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemanns monatliche
und auf das Ende der Ehezeit am 30.
Juni 1989 bezogene Anwartschaften
der gesetzlichen Renten-versicherung in Höhe von 547,62
DM auf das [X.] der Ehefrau übertragen hat. In diesem Betrag war ein Teilbetrag von 58,62
DM enthalten, mit dem
die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns bei der
Bausparkas-se
S. im Wege des erweiterten Splittings nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] aus-geglichen
wurde. Diesen Betrag
hatte das Amtsgericht dadurch bestimmt, dass es den
Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung des Ehemanns in Höhe von nominal 564,73
DM unter Anwendung der seinerzeit
gültigen [X.] in einen dynamischen
Monatsbetrag von 118,14
DM umgerechnet
und der
monatlichen ehezeitlichen Anwartschaft der Ehefrau bei der [X.]
in dynamisier-ter Höhe von monatlich 0,89
DM gegenübergestellt hatte.
Mit Antrag
vom 19.
November 2010 hat die Ehefrau die Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich "gemäß § 51 [X.]"
begehrt. Das Amtsgericht hat neue [X.] eingeholt. Dabei hat 3
4
5
-
4
-

die Bausparkasse
S. den Ehezeitanteil des von dem Ehemann erworbenen [X.] Anrechts nunmehr mit monatlich 933,49
DM bzw. 477,29

e-ben. Das Amtsgericht hat die Ausgangsentscheidung abgeändert
und
die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Ferner hat es das betriebliche
Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse
S.
durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von monatlich 238,65

und von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der [X.] wegen Geringfügigkeit abgesehen.
Auf die Beschwerden
des Ehemanns und der Bausparkasse
S.
hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung des Amtsgerichts (nur) um den Ausspruch ergänzt, dass die von dem
Amtsgericht angeordnete Abänderung des Versorgungsausgleichs ab dem 1.
Dezember 2010 wirkt; die weitergehenden Rechtsmittel
hat es
zu-rückgewiesen.
Mit ihren zugelassenen
Rechtsbeschwerden begehren der Ehemann und die Bausparkasse
S. weiterhin, die Ehefrau wegen des (Rest-)Ausgleichs der betrieblichen Versorgung des Ehemanns auf den schuldrechtlichen [X.] zu verweisen und den auf Totalrevision gerichteten Abände-rungsantrag der Ehefrau insgesamt abzulehnen.

II.
Die Rechtsbeschwerden haben
keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
51 [X.] seien gegeben, weil eine we-sentliche Änderung im Sinne von §
51 Abs.
3 [X.] iVm §
225 Abs.
2 und 6
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8
9
-
5
-

3 FamFG eingetreten sei. Der im Scheidungsverbundurteil festgestellte Nomi-nalwert der betrieblichen Versorgung des Ehemanns weiche wesentlich von ihrem dynamisierten und auf den Zeitpunkt der Antragstellung aktualisierten Wert ab. Einer
Abänderung des Versorgungsausgleichs stehe auch §
51 Abs.
4 [X.] nicht entgegen. Danach sei die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem [X.] gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend gemacht wer-den könnten. Dies sei hier nicht der Fall, weil das betriebliche Anrecht des Ehemanns vollständig nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] ausgeglichen worden und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben sei. Der Einwand, wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehalts-bezogenen Anrechte seien die Anrechte der Höhe nach noch nicht unverfallbar gewesen und insoweit der schuldrechtliche Ausgleich gegeben, greife nicht durch. Schon nach dem Wortlaut des §
51 Abs.
4 [X.], der sich aus-drücklich
auf einen [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] beziehe, sei eine erweiternde Anwendung auf einen
[X.] wegen eines noch verfall-baren Anteils des Anrechts ausgeschlossen. Die Regelung des §
3
b Abs.
1 [X.] beziehe sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrech-te. Als solche seien die Anwartschaften des Ehemanns auch behandelt und insgesamt ausgeglichen worden. Der Verfallbarkeit der Dynamik im [X.] sei bereits durch
die Dynamisierung nach Tabelle
1 der [X.] in der Fassung von 1984 Rechnung getragen worden. [X.] könne der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass sich der Vor-rang des schuldrechtlichen Ausgleichs nach §
51 Abs.
4 [X.] nur auf die Fälle beschränke, in denen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversor-gung wegen der Begrenzung des so genannten Supersplittings auf 2
% der maßgeblichen Bezugsgröße nach §
18 SGB
IV nur anteilig ausgeglichen wur-den.
-
6
-

2. Dies hält
rechtlicher
Nachprüfung
zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand.
a) Dabei
ist das Beschwerdegericht zunächst mit zutreffenden Erwägun-gen davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
51 Abs.
3 [X.] erfüllt sind, weil sich bei dem Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung der vor der Umrechnung mit der [X.] ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Hiergegen erinnern auch
die
Rechtsbe-schwerden nichts.
b) In den Fällen des §
51 Abs.
3 [X.] ist die Abänderung des öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
51 Abs.
4 [X.]

was
das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt
zutreffend erkennt

ausgeschlos-sen, wenn für ein Anrecht nach einem [X.] gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§
20 bis 26 [X.] geltend gemacht werden können. Nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht konnte das Familiengericht gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] zum Ausgleich eines auch nach Anwendung des §
1587
b BGB (Split-ting) und des §
1 Abs.
2 und 3 [X.] (Realteilung und Quasisplitting) verblie-benen unverfallbaren, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegenden [X.] ein anderes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich heranziehen (er-weitertes Splitting). Der Wert der auf diesem Wege zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte war jedoch der Höhe nach begrenzt auf 2
% des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden [X.] nach §
18 SGB
IV. Der Ausgleich der auch diesen Höchstbetrag übersteigenden Anwartschaften musste
einem (späteren) schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten
bleiben.

10
11
12
-
7
-

c) Die Voraussetzungen des §
51 Abs.
4 [X.] sind

anders als das Beschwerdegericht meint

im vorliegenden Fall gegeben.
Die Auffassung des [X.], dass
ein [X.] im Sin-ne von
§
51 Abs.
4 [X.] nur dann gegeben sei, wenn nach früherem Recht ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts [X.] wegen Überschreitung
des [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 [X.], §
18 SGB
IV nur teilweise durchgeführt werden konnte, trifft nicht zu. Ein [X.] gemäß
§
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] im Sinne von
§
51 Abs.
4 [X.] liegt vielmehr auch dann vor, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil eines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vollständig ausgegli-chen, der in dem Anrecht enthaltene und der Höhe nach noch verfallbare Anteil dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten ist (ebenso [X.] FamRZ 2012, 1944
f.; [X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
16; [X.]/[X.] [Stand: Mai 2015]
§
51 [X.] Rn.
30; [X.]/Brudermüller BGB 74.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
14; [X.] [X.] 2011, 196, 198; [X.] FF 2013, 162
f.; aA wohl [X.]/[X.]/[X.] 11.
Aufl. Anhang zu §
229 FamFG Rn.
15).
aa) Zu dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht hat der [X.], dass bei [X.] der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der [X.]keit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 12.
April 1989

IVb
ZB
146/86

FamRZ 1989, 844, 845
und vom 13.
Dezember 2000

XII
ZB
52/97

FamRZ 2001, 477, 479). [X.] sind danach nur diejeni-gen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgebenden [X.] durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des [X.] nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann ver-13
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8
-

bleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Demgegenüber kann bei endgehaltsbezogenen Versorgungsan-rechten nicht von [X.]keit in diesem Sinne ausgegangen werden. Wenn der Versicherte vor dem Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, bemisst sich sein betriebliches Versorgungsanrecht bei endge-haltsbezogenen [X.] endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheides maß-gebenden Einkommen. Damit verbleibt dem Versicherten der [X.] der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik gemäß §
2 Abs.
5 [X.]. Lässt sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nicht hinreichend prognostizieren und ist infolgedessen in Betracht zu ziehen, dass er vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, so ist die Höhe des Anrechts, die an den Fortbestand des [X.] bis zum Versicherungsfall gebunden ist, noch nicht endgültig gesichert.
Die
Dynamik im [X.] ist dann beim Wertausgleich als verfallbar anzusehen mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem stati-schen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Aufgrund der fehlenden [X.]keit der Höhe nach sind im [X.] zum Versorgungsausgleich Teile des Anrechts nicht in die Bilanz [X.], so dass nur ein [X.] vorliegt. Aus diesem
Grund war nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher [X.] durchzuführen, wenn hinsichtlich eines im Ausgangsverfahren teilweise ausgeglichenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nachträg-lich [X.]keit der Höhe nach eingetreten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53
f.).
bb) Bei der Anwendung des §
51 Abs.
4 [X.] besteht für eine abweichende Beurteilung kein Anlass. Insbesondere ergibt sich entgegen der 16
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9
-

Ansicht des [X.]
nichts Gegenteiliges aus dem Wortlaut des Gesetzes oder der Gesetzesbegründung.
Weder §
51 Abs.
4 [X.] noch §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] differen-zieren zwischen der [X.]keit der Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach. Seinem Wortlaut nach begrenzt §
51 Abs.
4 [X.] den An-wendungsbereich des §
51 Abs.
3 [X.] auf diejenigen Fälle, in denen es bei der Ausgangsentscheidung zu einem erweiterten Splitting nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] gekommen ist. Dem Wortlaut des §
51 Abs.
4 [X.] lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein [X.] im Sinne der Vorschrift nur in denjenigen Fällen
vorliegt, in denen der [X.] auf einem Überschreiten des [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 [X.], §
18 SGB
IV beruht.
Auch die
Gesetzesbegründung zu §
51 Abs.
4 [X.] (BT-Drucks. 16/10144 S.
90 und 16/11903 S.
116) schränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht in diesem Sinn ein. Der Gesetzgeber hatte vielmehr [X.] alle Fälle vor Augen, in denen betriebliche Anrechte nur anteilig über das erweitere Splitting nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] ausgeglichen
werden konn-ten. In diesen Fällen soll es auch nach neuem Recht möglich sein, [X.] nach der Scheidung nach den

von §
51 Abs.
4 [X.] aus-drücklich in Bezug genommenen

§§
20 bis 26 [X.] geltend zu ma-chen, wobei der zum Teil ausgeglichene Betrag nach §
53 [X.] ent-sprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversi-cherung angerechnet wird (BT-Drucks. 16/10144 S.
90).
Dass der damit beabsichtigte Vorrang des schuldrechtlichen [X.]s nach den §§
20 bis 26 [X.] gegenüber der [X.] nach §
51 Abs.
3 [X.] (BT-Drucks. 16/10144, S.
90) auch diejenigen Fälle erfasst, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein [X.] durchgeführt werden konnte, erhellt
sich auch
aus der Ge-18
19
20
-
10
-

setzesbegründung zu §
20 [X.]. Als Fallgruppe für die Anwendung des §
20 [X.] werden dort ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil (BT-Drucks. 16/10166 S.
63). Ein "nicht aus-geglichenes"
Anrecht im Sinne von
§
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist danach auch eine zum Zeitpunkt der ([X.] noch [X.], wie es insbesondere
bei endgehaltsbezogenen [X.]szusagen
vorkommt. Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht aus-geglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls nach §
20 Abs.
1 [X.] ausgeglichen werden
können (BT-Drucks. 16/10144 S.
64; vgl.
auch [X.] [X.] 2013, 75, 76).
cc)
Soweit das Anrecht des Ehemanns der Höhe nach noch verfallbar war, blieb es
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dass das Amtsgericht im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 18.
April 1991 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklarato-rische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 3.
September 2008

XII
ZB
203/06

FamRZ 2008, 2263
Rn.
11). Weil die Ehefrau für das [X.] bei der Bausparkasse
S.
noch [X.] nach der Scheidung
gemäß den §§
20 bis 26 [X.] geltend machen kann, ist eine Abänderung nach §
51 Abs.
3 [X.] wegen
§
51 Abs.
4 [X.] ausgeschlossen.
3. Die Entscheidung des [X.] erweist sich allerdings aus
anderen Gründen als richtig (§
74 Abs.
2 FamFG). Denn die vom Amtsgericht vorgenommene Totalrevision nach neuem Recht kann auf §
51 Abs.
1 [X.]
gestützt werden.
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-
11
-

a) Nach §
51 Abs.
1 [X.] kann eine Entscheidung über einen öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, im Wege der Totalrevision abgeän-dert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung im Sinne des §
225 Abs.
2 und 3 FamFG vorliegt. Erfasst sind danach alle rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. [X.] ist die Wertänderung, wenn sie mindestens 5
% des bisherigen [X.] des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgebli-cher Bezugsgröße 1
%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120
% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße
nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt.
Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
51 Abs.
1 [X.] ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine im Sinne von §
225 Abs.
2 und
3 FamFG wesentliche Wertveränderung erfahren hat. Anders als in den Fällen des §
225 Abs.
1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten
nach §
51 Abs.
1 [X.] nach allgemeiner Ansicht nicht auf die in §
32 [X.] genannten An-rechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
51 Rn.
4; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
10; [X.]/Brudermüller BGB 74.
Aufl. §
51 [X.]
Rn.
4; [X.], 601, 602; [X.] FuR 2010, 189, 191).
b) Die durch §
51 Abs.
1 [X.] angeordnete "Totalrevision"
nach neuem Recht beschränkt sich freilich auf diejenigen Anrechte, die auch in die
abzuändernde
Ausgangsentscheidung "einbezogen"
worden
waren.
aa) Ein Anrecht, welches in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und kei-23
24
25
26
-
12
-

nerlei Einfluss auf die Bilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen [X.]s genommen hat, ist nach allgemeiner Ansicht nicht in die Aus-gangsentscheidung einbezogen ([X.]/[X.]/Weil Der
Versorgungsaus-gleich 2.
Aufl. §
14 Rn.
57; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
5 und
12; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
10; [X.] [X.] 2011, 196; [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsausgleichsrecht §
51 [X.] Rn.
19; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
1424).
bb) Im vorliegenden Fall wurde das betriebliche Anrecht des Ehemanns in der Ausgangsentscheidung allerdings nur teilweise in die Ausgleichsbilanz eingestellt; hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik unterfiel das Anrecht dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Aber auch An-rechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wer-den konnten, sind im Sinne des §
51 Abs.
1 [X.] "einbezogene Anrech-te"
mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über §
51 Abs.
1 [X.] ausgeglichen werden können (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
807; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
13; [X.]/[X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
12).
Dieser Grundsatz
gilt nicht nur für betriebliche Anrechte, die im Wege des erweiterten Splittings (§
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.]) nur bis zu den [X.] des §
18
SGB
IV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sondern auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezo-genen Versorgungszusagen, die

wie hier

hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verschlossen waren ([X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
807; [X.], 601, 603). Würden solche Anrechte von der Totalrevision nach §
51 Abs.
1 [X.] nicht erfasst, hätte dies zur Folge, dass der
ausgleichsberechtigte Ehegatte
nach der Totalrevision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in 27
-
13
-

vollem Umfang auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§
20 bis 26 [X.]
verwiesen werden müsste; damit stünde er in Bezug auf den Er-werb eines selbständigen
Versorgungsanrechts
schlechter als unter der [X.] des alten Rechts, nach dem
er immerhin im Wege des öffentlich-rechtlichen
[X.]s in der gesetzlichen Rentenversicherung ein selb-ständiges
Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts sei-nes Ehegatten erlangt hatte.
c) Werden
im Falle einer
Totalrevision nach §
51 Abs.
1 [X.] auch solche Anrechte vollständig ausgeglichen, die in der Ausgangsentschei-dung
aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen [X.] einbezogen werden konnten, bestehen auch keine Bedenken dagegen, eine Totalrevision nach §
51 Abs.
1 [X.] auf eine im Sinne des §
51 Abs.
2 [X.], §
225 Abs.
2 und
3 FamFG wesentliche Wertän-derung eines solchen
Anrechts zu stützen.
aa) §
51 Abs.
4 [X.] schränkt nach allgemeiner Ansicht schon aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nur die Abänderung der Ausgangsent-scheidung nach §
51 Abs.
3 [X.], nicht aber eine Abänderung unter den Voraussetzungen des §
51 Abs.
1 [X.] ein ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
57; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
51 [X.]
Rn.
18; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
1436). [X.] §
51 Abs.
4 [X.] einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des §
51 Abs.
3 [X.], kann die Ausgangs-entscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung
nach §
51 Abs.
1 [X.] gestattet
(vgl. [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
807; [X.]/[X.] [Stand: Mai 2015] §
51 [X.] Rn.
30; [X.], 601, 603; [X.] ZFE 28
29
-
14
-

2010, 324, 332; [X.] FuR 2010, 189, 194). Dies gilt auch in den
Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes
Versorgungsanrecht
wegen seiner
verfallba-ren
Einkommensdynamik
nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein
im Sinne von
§
51 Abs.
2 [X.], §
225 Abs.
2 und
3 FamFG wesentlicher
Wertzuwachs
dieses
Anrechts mit
der nachehezeitlich
eingetretenen
[X.]keit seiner
Einkommensdynamik einhergeht
([X.], 601, 603).
bb) Hierin ist keine Umgehung einer in §
51 Abs.
4 [X.] enthalte-nen gesetzlichen Wertung zu sehen (so aber wohl
[X.] [X.] 2010, 508, 510
und [X.] 2013, 75, 77).
Die Abänderungsmöglichkeiten nach §
51 Abs.
1 und 3 [X.] schließen einander nicht gegenseitig aus, sondern sie knüpfen an unterschied-liche Sachverhalte an, und ihre Anwendung
ist von unterschiedlichen Voraus-setzungen abhängig. Die nach §
51 Abs.
1 [X.] eröffnete Abände-rungsmöglichkeit will
nachträglichen
und im Sinne von §
51 Abs.
2 [X.], §
225 Abs.
2 und 3 FamFG wesentlichen Änderungen
des [X.] aufgrund
geänderter rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse Rechnung tra-gen.
Die
Vorschrift
des §
51 Abs.
3 [X.] hat
demgegenüber solche
un-ter der Geltung des früheren Rechts
erzielte [X.] im Blick, bei denen
die
angemessene Teilhabe an einem Anrecht im Hinblick
auf eine sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung verfehlt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
April 2015

XII
ZB
30/13

FamRZ 2015, 1100
Rn.
9). §
51 Abs.
3 [X.] knüpft fol-gerichtig nicht an nachehezeitliche Änderungen an, sondern an das Vorliegen von Dynamisierungsverlusten bei der Umwertung nicht volldynamischer An-rechte
nach früherem Recht.
Nur für diese Fälle, die allein der Bereinigung [X.] bereits im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nach altem Recht angeleg-30
31
-
15
-

ten wesentlichen Wertverzerrung dienen, hat sich der Gesetzgeber ausnahms-weise für den Vorrang der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung und ge-gen den Mehraufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentscheidung im We-ge der Totalrevision nach neuem Recht entschieden.
d) Eine wesentliche Wertänderung im Sinne von §
51 Abs.
1 und 2 Vers-AusglG,
§
225 Abs.
2 und 3 FamFG liegt in Bezug auf das Anrecht des
Ehe-manns bei der Bausparkasse
S. vor. Nach den getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Ehezeitanteil
der [X.] in Höhe von
umgerechnet monatlich 288,74

zwischenzeitlich auf monat-lich 477,29

gestiegen; damit sind sowohl die relative (5
% des bisherigen [X.]) als auch die absolute (1
% der maßgeblichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV) Wertgrenze des §
225 Abs.
3 FamFG ersichtlich
überschritten.

32
-
16
-

e) Im Übrigen sind Rechtsfehler bei der Durchführung der Totalrevision durch das Beschwerdegericht nicht gerügt oder ersichtlich.
[X.]Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
3 F 638/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
15 UF 139/12 -

33

Meta

XII ZB 495/12

24.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. XII ZB 495/12 (REWIS RS 2015, 9195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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