Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. III ZR 367/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1476

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem [X.]echtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.][X.]: ja ZPO § 288 Abs. 1 Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem [X.]n unterzeichne-ten Vertragsurkunde - die dazu, ob der [X.] den [X.] oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem [X.]n abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des [X.]n sein ([X.] an [X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.]/00 - NJW-[X.][X.] 2003, 1578). [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für [X.]echt erkannt: Auf die [X.]evision des [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]evisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von [X.]echts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem [X.]n restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von [X.]. Der [X.] und der Kläger unterzeichneten diesbezüglich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt: "Zwischen [X.]

([X.]r), geschäftsansässig – [X.], und [X.](Kläger), – [X.] , wird folgende Vereinbarung geschlossen. - 3 - Herr L. G. betreibt mit seiner Firma [X.], – [X.], einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in [X.] mit [X.] der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. Für die Stadt [X.] besitzen die Firma [X.], – [X.]und die Firma [X.] .
GmbH, – [X.] , einen entsprechen-den [X.] für Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt [X.]kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet [X.] für [X.] neu vergeben. Die Firma [X.]
GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-führer [X.] , erteilt hiermit [X.]den Auftrag sich zu bemühen, dass die [X.] ent-sprechende Aufstellungsberechtigung für den [X.]aum [X.]erhält – Sollte die Firma L.

GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt [X.] erhalten, erhält [X.]hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 [X.] netto. Sollte der [X.] abgeschlossen wer-den, erhält [X.]für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Be-trag von 100 [X.] netto. – Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von [X.]eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 [X.] zu leisten. Der [X.]estbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt –" Die Neuvergabe der [X.] wurde von der Stadt [X.] auf deren Tochtergesellschaft [X.] übertragen, die [X.] die Firma T.

GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt [X.] - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine - 4 - Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der [X.] ge-führt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T.

GmbH und der [X.] GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die [X.]
GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlänge-rungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt [X.] die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund dieser in der Stadt [X.]zu-stande gekommenen Neuregelung habe der [X.] ihm ein Drittel der im [X.] vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66 DM (= 79.079,81 •), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom [X.]n geleisteten Teil-zahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 • nebst Zinsen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die hierge-gen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zu-gelassenen - [X.]evision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. Entscheidungsgründe Die [X.]evision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. [X.] Nachdem das [X.] aufgrund des übereinstimmenden [X.] in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger - 5 - den maßgeblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom [X.]n erhielt - wobei das [X.] allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ge-sehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsge-richt erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des [X.]n [X.] und diese schließlich in seinem Urteil verneint. Dazu führt es aus: Mit der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der [X.] GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der [X.] die Vereinbarung ausdrücklich in seiner [X.] als Geschäftsführer der [X.] GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der [X.] mit der [X.] nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen [X.]– und [X.]" nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, recht-fertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist – von [X.]ein a-Konto-Zahlung – zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrückli-chen Klarstellung, wonach der Auftrag vom [X.]n namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Um-ständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der [X.] auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der [X.] sollte. Ein Anspruch des [X.] gegen den [X.]n persönlich käme - 6 - danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der [X.] "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflich-tung des [X.]n gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt wer-den. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom [X.]n erteilt [X.] sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung han-delte, ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhalts-punkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfest-stellung fehlerhaft sei. I[X.] Wie die [X.]evision mit [X.]echt rügt, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. a) Wer durch eine vertragliche [X.]egelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. [X.]aum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben ([X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 133 [X.]n. 6 m.w.[X.]). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt ([X.]/[X.] aaO m.w.[X.]). Dass der schriftliche [X.] in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts. - 7 - Die Auslegung eines Vertrages - wie die einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. [X.] ist der übereinstim-mende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck ge-funden hat (st. [X.]spr.; vgl. nur [X.] 20, 109, 110; [X.], Urteile vom 7. [X.] 2001 - V Z[X.] 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - [X.]/00 - NJW-[X.][X.] 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen. b) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das [X.] - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklag-ten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthalte-nen Feststellung ("der [X.] beauftragte den Kläger –") den insoweit über-einstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit [X.] (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon [X.] ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der [X.]evisionserwide-rung, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen [X.] desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorge-legte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte. c) Zweifel an der [X.]ichtigkeit dieser Feststellung haben im Berufungsver-fahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 - 8 - Nr. 3 ZPO) noch der [X.] in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die [X.]evision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des [X.]n aus dem [X.] aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die [X.]evision nicht gestützt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2005 - VIII Z[X.] 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584). 2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Ausle-gung, nicht der [X.] sondern die [X.] GmbH habe den [X.] mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon [X.] nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die [X.]evision mit [X.]echt rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des [X.]n im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere [X.]üge der [X.]evision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur un-vollständig erfaßt, kommt es nicht an. a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betref-fen. Dazu sind nach der [X.]echtsprechung des [X.] indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei ([X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.]/00 - NJW-[X.][X.] 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III Z[X.] 197/92 - NJW-[X.][X.] 1994, 1405). b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der [X.] im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestan-den, dass er gegenüber dem Kläger das in [X.]ede stehende [X.] abgegeben hatte. - 9 - aa) Die entsprechende Behauptung eines Vertragsschlusses mit dem [X.]n führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der [X.] beauftragte den Kläger mit [X.] damit, sich darum zu bemühen, daß der [X.] einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet [X.] erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß –, sofern es ihm gelingt, für die Firma des [X.]n – einen [X.] – zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung – zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die [X.]ichtung, dass Kläger und [X.]r sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des [X.]n begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beige-fügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des [X.] nicht ent-gegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflich-tung des [X.]n in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine [X.]ede sein. [X.]) Der [X.] griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "[X.] zwischen den Parteien des [X.]echtsstreits" auf, qualifizierte diesen als [X.] ("da der [X.] dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des [X.]n an den Klä-ger erfüllt. - 10 - [X.]) Im Termin vor dem [X.] verhandelten die Parteien unter Be-zugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem [X.] eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der [X.] nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits er-brachte Teilleistungen "des [X.]n"; der Kläger wolle doch nicht allen [X.] behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den [X.]n tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der [X.] werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen". [X.]) Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses in erster Instanz durch den [X.]n (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor. II[X.] Da mithin von einem Provisionsversprechen des [X.]n gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsge-richt - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des [X.]n - keine Grundlage. - 11 - Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur wei-teren Prüfung des [X.]s an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

III ZR 367/04

06.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. III ZR 367/04 (REWIS RS 2005, 1476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1476

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