Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2005, Az. 2 StR 46/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3884

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[X.]/05
vom 22. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2005 gemäß § 27 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Vorsitzende Richterin am Bun-desgerichtshof [X.]wegen Besorgnis der Befan-genheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe: 1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2004 Revision eingelegt und die zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Vorsitzende Richterin des 2. Strafsenats, Frau Dr. R. , wegen Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat in dieser Sache bereits zweimal entschieden und die angefochtenen Urteile jeweils teil-weise aufgehoben und das Verfahren insoweit zurückverwiesen. Der Angeklag-te macht geltend, daß die abgelehnte Richterin bereits durch das erste Senats-urteil vom 18. Dezember 2002 einen bedeutenden Teil seiner Revision unter Verletzung ihrer Amtsaufklärungspflicht grob fehlerhaft verworfen habe, weil sie gegen ihn voreingenommen sei. Weiter wirft der Angeklagte der abgelehnten Richterin vor, daß sie ihn auch im zweiten Verfahren vor dem [X.] bewußt benachteiligt habe. Zum einen hätte aufgrund des seinerzeit von ihm gerügten [X.] das ganze landgerichtliche Urteil aufgehoben werden müssen. Zum anderen habe ihm die Vorsitzende zur Hauptverhandlung vor dem Revisions-gericht bewußt eine völlig handlungsunfähige Verteidigerin bestellt. Die [X.] 3 - digerin, welche sich die Beiordnung gegen seinen Willen erschlichen habe, habe an der Hauptverhandlung vor dem [X.] nicht teilgenommen und vor dem Termin keine vollständige Akteneinsicht gehabt; sie sei daher unfähig gewesen, seine Revisionsrügen zu begründen. Obwohl er die Vorsitzende in zwei Schreiben darauf hingewiesen und dringend um Vorführung gebeten ha-be, weil er als einziger die verfahrensrelevanten Tatsachen vorbringen könne, habe diese nicht reagiert. 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. a) Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im Strafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1 StPO zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes. Darüber hinaus stellt die [X.] weder einen [X.] dar noch vermag sie als solche die Befangenheit eines Richters zu begründen (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich ge-nommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie wären so grob, daß sie den Anschein von Willkür erweckten. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; dem Vortrag des Beschwerdeführers ist schon nicht zu entneh-men, daß die abgelehnte Richterin überhaupt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. b) Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Mitwir-kung im ersten Revisionsverfahren im wesentlichen auf seine eigene revisions-rechtlich unhaltbare Rechtsauffassung, daß das Revisionsgericht Verfahrens-fehler, welche der Angeklagte für gegeben erachtet, auch dann zu prüfen habe, wenn sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß gerügt sind. Außerdem behauptet er Fehler in der Beweiswürdigung des angefochte-nen Urteils, wobei er zum Teil Umstände, die sich nicht aus diesem ergeben, in seine eigene Würdigung einbezieht. Aus diesen Darlegungen ergibt sich - 4 - nichts, was eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin belegen könnte. Hinsichtlich des zweiten Revisionsverfahrens vertritt der Angeklagte zur Frage des Beruhens des Urteils auf dem von ihm geltend gemachten Ver-fahrensfehler eine andere Rechtsauffassung als der seinerzeit erkennende Se-nat. Er leitet auch insoweit sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der [X.] mitwirkenden Richterin aus der seiner Auffassung nach unrichtigen [X.] ab, was eine Ablehnung nicht rechtfertigen kann. c) Auch die Bestellung der Rechtsanwältin [X.] als Pflichtverteidigerin für die (zweite) Revisionshauptverhandlung läßt entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf eine Voreingenommenheit der Richterin schließen. Der Umstand, daß Rechtsanwältin [X.] an der Verhandlung vor dem [X.] nicht teilgenommen und auch keine vollständige Akteneinsicht hatte, stand [X.] wirksamen Vertretung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung nicht entgegen. Das Revisionsgericht prüft nur solche Verfahrensrügen, die innerhalb der [X.] ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Alle den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen fristgemäß - im [X.] vor Durchführung der Revisionshauptverhandlung - mitgeteilt [X.] sein. Die Verteidigerin war aus Rechtsgründen gehindert, etwa fehlenden Tatsachenvortrag zu Verfahrensrügen nachzuholen. Sie konnte lediglich die geltend gemachten [X.] durch [X.] unterstützen, wozu es lediglich der Kenntnis des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung bedurfte. Aus diesem Grunde war es auch nicht geboten, den Angeklagten selbst zur Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Daß hierfür keine Notwendigkeit ersichtlich sei und für eine Entpflichtung der Rechtsanwältin [X.] kein Anlaß bestehe, weil Gründe, die ein ernsthaft zerrüttetes [X.] hätten nahelegen können, bisher nicht genannt worden seien, hatte die - 5 - abgelehnte Richterin dem Angeklagten durch Schreiben vom 19. Februar 2004 mitgeteilt. d) Umstände, die einem verständigen Angeklagten Anlaß zur Besorgnis geben könnten, die Vorsitzende Richterin sei nicht bereit, die anstehenden Rechtsfragen in dem erneuten Revisionsverfahren unbefangen zu entscheiden, sind danach nicht ersichtlich. 3. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Bode

Otten Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 46/05

22.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2005, Az. 2 StR 46/05 (REWIS RS 2005, 3884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3884

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