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PDF anzeigen[X.]/08 vom 26. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der [X.] aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet - nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die [X.] - keit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzuläs-sigkeit der Revision insgesamt ([X.], 2047). [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
26.03.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2008, Az. 2 StR 61/08 (REWIS RS 2008, 4834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4834
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