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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet dessen, daß das [X.] eine Strafaussetzung zur [X.] auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
[X.] Raum Brause [X.]
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 174/05 (REWIS RS 2005, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3373
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