Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 174/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3373

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet dessen, daß das [X.] eine Strafaussetzung zur [X.] auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
[X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 174/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 174/05 (REWIS RS 2005, 3373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3373

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