Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2011, Az. XI ZR 398/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 398/10

vom

5. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.]in [X.] sowie
die [X.] Dr.
Grüneberg, [X.] und Pamp

am
5.
Dezember 2011

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Oktober 2010 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Drittwiderbeklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 14.643,19

Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§
552a ZPO). Die [X.] hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Zur [X.] nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 25.
Oktober 2011 (§
552a Satz
2 ZPO, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
1
-
3
-
Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22.
November 2011 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit sie sich auf eine An-merkung von Nobbe ([X.], 302 ff.) stützt, kann sie damit -
wie der Senat mit Beschluss vom 24.
August 2011 (XI
ZR 191/10, [X.], 1804 Rn.
3 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat
-
keinen Erfolg haben. Soweit sich die Revision nunmehr gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des Aufklärungsverschuldens und zur -
verneinten
-
Verjährung des geltend ge-machten Anspruchs wendet, kann dies allein deshalb keinen Erfolg haben, weil sie in der Revisionsbegründung gegen die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrüge erhoben hat.

[X.]

[X.]

Grüneberg

[X.]

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2009 -
8 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
6 [X.] -

2

Meta

XI ZR 398/10

05.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2011, Az. XI ZR 398/10 (REWIS RS 2011, 795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 795

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