Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. 4 StR 254/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3186

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016U4STR254.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
254/16

vom
27. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts der besonders schweren Brandstiftung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27.
Oktober
2016, an der teilgenommen haben:
[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck

als Vorsitzende,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11.
Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Dagegen [X.] sich die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten

A.

einen bislang unbekannten Mittäter beauftragt zu haben, am 20.
Novem-
ber 2014 gegen 22.47
Uhr einen Brandsatz in die Räumlichkeiten der [X.].

.

zu werfen, um in den Genuss einer erst kurz
zuvor abgeschlossenen Inventarversicherung über 30.000

.

Geschäftsführer der [X.]Bar gewe-
1
2
-
4
-
sen. Der Brandsatz habe die Inneneinrichtung der Bar entzündet, die sodann nahezu vollständig ausgebrannt sei.
Der Angeklagte hat eingeräumt, von der Absicht des gesondert verfolg-ten A.

, einen Versicherungsbetrug durch Brandstiftung zu begehen, gewusst
zu haben. Er sei nicht an der [X.]Bar beteiligt gewesen, habe aber dem
A.

zur Eröffnung ein Darlehen über 1.500

er durch die von A.

geplante Tat eventuell sein Darlehen zurückerhalten kön-
ne.
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Er werde zwar durch den Zeugen A.

belastet. Es gebe aber weder
Zeugen noch sonstige Beweismittel, die die Angaben des Zeugen A.

zu der
Beteiligung des Angeklagten an der [X.]Bar und an der Inbrandsetzung derselben stützten. Auch der WhatsApp-Verkehr zwischen A.

und dem An-
geklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zu.
II.
1.
Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] es unterlassen hat zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach §
138 Abs.
1 Nr.
8 StGB zu erfolgen hat. Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in §
138 Abs.
1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht ([X.], Urteil vom
19.
Mai 2010

5
StR
464/09, [X.]St 55, 148). Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung für die Verfolgung der Tat nach §
138 StGB liegt vor. Denn in der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des §
138 3
4
5
-
5
-
StGB ist zugleich

im Sinne prozessualer Tatidentität (vgl. §§
264, 155 StPO)

der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht ange-zeigt zu haben. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher [X.] ([X.], Urteil vom 19.
Mai 2010

5
StR
464/09 Rn.
19 mwN, insoweit in [X.]St nicht abgedruckt).
2.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem auf [X.] hin:
Die Würdigung des [X.], der WhatsApp-Verkehr zwischen A.

und dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse
auf eine Tatbetei-ligung des Angeklagten zu, begegnet auch eingedenk des eingeschränkten re-visionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs der Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, weil das [X.] naheliegende Auslegungsmöglichkeiten er-sichtlich nicht bedacht hat. Die Annahme des [X.], es mache objektiv keinen Sinn, zwei Tage vor der geplanten Tat darüber nachzudenken, wie man noch Geld eintreiben könne, wenn A.

und der Angeklagte zu diesem Zeit-
punkt bereits vorgehabt hätten, den Brand zu legen und das Geld von der Ver-sicherung zu kassieren (UA S.
20), lässt außer [X.], dass die neue Inventar-versicherung am Tag zuvor geschlossen worden war und

um Versicherungs-schutz zu erlangen

die erste Versicherungsprämie gezahlt werden musste. Der Vorschlag, den Fernseher zu verkaufen, könnte der Erlangung des Geldes für die Versicherungsprämie gedient haben. Der Angeklagte schlägt, als A.

den Verkauf des Fernsehers zunächst ablehnt, vor, zu

o-eine Woche in der Hoffnung, dass am Freitag 120

ä-mie) eingenommen werden, interpretiert werden könnte. Auf diesen Vorschlag antwortet A.

:

-
6
7
-
6
-
prämie wurde dann am Tattag in Höhe von 117,43

.

in bar in der Ver-
sicherungsagentur geleistet (UA S.
5).
Roggenbuck
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 254/16

27.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. 4 StR 254/16 (REWIS RS 2016, 3186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3186

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