Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 4 StR 293/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4100

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[X.] vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des [X.] am 12. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 aufgeho-ben, soweit festgestellt ist, dass der Verfall des [X.] wegen entgegenstehender Rechte der verletzten [X.]und [X.](Fälle [X.]I.1. bis 4. der [X.]) unterbleibt sowie der Umfang des aus diesen Taten [X.] bezeichnet ist und soweit festgestellt ist, in-wieweit die verletzten [X.]und [X.]im Wege der [X.] bereits verfügt haben. Diese [X.] entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das angefochtene Urteil hält bezüglich der Feststellung, dass der An-geklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen [X.]und [X.]([X.] I.1. bis 4. der Urteilsgründe) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 • erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Ver-letzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten [X.] und [X.]im Wege der [X.] bereits verfügt haben. 2 § 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewin-nungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in [X.] ge-treten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt ([X.], Urteil vom 7. Februar 2008 [X.] 4 StR 502/07 Rn. 11 ff., [X.], 1093 f.; [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 [X.] 1 StR 535/08 und vom 18. Dezember 2008 [X.] 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich des bei den ersten vier Taten (Fälle [X.]I.1. bis 4. der Urteilsgründe) insgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 • nicht in [X.]. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem 1. Januar 2007 beendet. 3 Die Überprüfung der weiteren Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO - diese betreffen die Fälle [X.]II.1. bis 3. der Urteilsgründe und die [X.] aufgrund der Ansprüche noch 4 - 4 - unbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ([X.], 14) Ausführungen zu § 73c StGB nicht geboten. 2. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] in der [X.] vom 22. Juni 2010 dargelegten Erwägungen unbegründet. Der Se-nat teilt die dort gegen die Zulässigkeit der Befangenheitsrüge erhobenen Be-denken jedoch nicht. 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen freizustellen. 6 [X.][X.]Ri[X.] Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann

Meta

4 StR 293/10

12.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 4 StR 293/10 (REWIS RS 2010, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4100

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