Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 7 ABR 5/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 5325

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Gegenstand

(Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG - Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des [X.] vom 20. Oktober 2009 - 16 [X.] 848/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren zuletzt von [X.]edeutung - darüber, ob die am Verfahren zu 33. und zu 34. beteiligten Arbeitnehmer [X.] und [X.] sowie die zu 25. beteiligte Arbeitnehmerin V leitende Angestellte nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz sind.

2

Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebene Wirtschaftsprüfungs- und [X.]eratungsgesellschaft. Sie bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den [X.]ereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung an und beschäftigt in [X.] an 28 Standorten ca. 8.200 Mitarbeiter, davon ca. 700 in [X.]. Antragsteller ist der für die [X.]eschäftigten am Standort ([X.]) gebildete [X.]etriebsrat. Der [X.]eteiligte zu 39. ist der [X.] der leitenden Angestellten der Niederlassung ([X.]). Der zu 34. beteiligte Angestellte [X.] ist Steuerberater und Rechtsanwalt; die zu 25. und zu 33. beteiligten Angestellten V und [X.] sind Steuerberater.

3

Die Arbeitgeberin hat am Standort ([X.]) (mindestens) 106 [X.]eschäftigten - davon 93 [X.]erufsträgern, also Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten - Prokura erteilt, darunter auch den drei am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Angestellten. Die Prokura ist eine Gesamtprokura - gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen - und nach den Feststellungen des [X.]s „beschränkt auf die Niederlassung [X.] bzw. [X.]auptniederlassung oder Zweigniederlassung [X.]“. Die mandatsbezogene Tätigkeit im Unternehmen der Arbeitgeberin ist in drei Geschäftsbereiche ([X.]) strukturiert: Assurance (Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen), [X.] (Steuerberatung) und Advisory (Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung) mit jeweils diversen Subservice-Lines. [X.]s bestehen die - auch als „Karrierestufen“ bezeichneten - [X.]ierarchieebenen Associate/Consult, [X.] Associate/[X.] Consult, Manager, [X.] Manager, Direktor sowie Partner. Die Direktoren und Partner sind ihrerseits hierarchisch unterhalb des Vorstands und der ihm untergeordneten Gremien - erweiterter Führungskreis, [X.] und [X.] - sowie [X.] der Leiter der Geschäftsbereiche ([X.]) angesiedelt. [X.], [X.]err [X.] und [X.]err [X.] sind [X.] Manager und in der [X.] tätig. Unter anderem für diesen [X.]ereich existieren unternehmensinterne Unterschriftenregelungen für alle Verbindlichkeiten begründenden oder haftungsrelevanten Äußerungen gegenüber [X.]. Nach diesen Regelungen ist ein durchgängiges Vier-Augen-Prinzip festgelegt, sodass jeweils nur zwei Personen miteinander handeln und unterzeichnen können. [X.]ei fachlichen Schriftstücken muss - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Steuerberatungsgesetz - mindestens eine Unterschrift durch einen [X.]erufsträger geleistet werden. Im Übrigen gibt die Arbeitgeberin Leitfäden für bestimmte Wertungsprozesse vor, z[X.] für die [X.]eurteilung von Risiken (Risk-Management-Richtlinien).

4

[X.] ist mit der steuerrechtlichen [X.]eratung von [X.]anken befasst. Sie betreut eigenverantwortlich zahlreiche steuerrechtliche Mandate aus dem [X.]ereich FS ([X.]anken und Versicherungen) mit einem Umsatz bei [X.] von rund 800.000,00 [X.]uro p.a. zuzüglich eines sog. [X.] von weiteren rund 500.000,00 [X.]uro. Sie arbeitet Angebote aus und führt die Verhandlungen - auch über das [X.]onorar - mit den Mandanten in Abstimmung mit dem zuständigen Partner. Der Partner unterzeichnet das Angebot oder den Vertrag nach den geltenden [X.] regelmäßig mit. [X.] sind fünf jüngere Mitarbeiter ([X.]) zugeteilt, die überwiegend für sie arbeiten und für die sie auch [X.] übernommen hat. Sie führt Vorstellungsgespräche mit Kandidaten für eine Festeinstellung. Außerdem ermittelt und überwacht sie den [X.]edarf an Praktikanten in ihrer [X.], führt die Vorstellungsgespräche mit [X.]ewerbern für ein Praktikum und entscheidet über deren [X.]instellung.

5

[X.]err [X.] ist mit Aufgaben der steuerrechtlichen Strukturierungs- und Gestaltungsberatung befasst. [X.]r betreut zahlreiche Mandate aus dem [X.]ereich „Middle Market“ mit einem Umsatz bei [X.] von rund 500.000,00 [X.]uro p.a. zuzüglich des sog. [X.] von weiteren rund 500.000,00 [X.]uro und ist erster fachlicher Ansprechpartner in Sachen [X.]-Accounting/latente Steuern. [X.]r ist drei jüngeren Mitarbeitern ([X.]) vorgesetzt, die überwiegend für ihn arbeiten und für die er auch [X.] übernommen hat. [X.]ntscheidungen über die [X.]insätze dieser Mitarbeiter trifft er weitgehend selbstständig.

6

[X.]err [X.] ist mit der steuerrechtlichen [X.]eratung verschiedener Mandanten insbesondere aus den [X.]ereichen [X.]ealthcare (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc.), Forschungseinrichtungen und sonstigen öffentlichen [X.]inrichtungen und Organisationen sowie Stiftungen, Vereinen und Verbänden befasst. Ihm obliegen dabei [X.]. Akquisitionsaufgaben einschließlich der Auftrags- und [X.]onorarverhandlungen. [X.]r leitet den sog. Non-Profit-[X.]ereich; sein Umsatzvolumen beträgt ca. 450.000,00 [X.]uro p.a. [X.]r arbeitet die Angebote aus und führt Verhandlungen - auch über das [X.]onorar - mit den Mandanten. Der Partner/Direktor unterzeichnet von ihm erstellte Angebote oder Verträge mit.

7

Der [X.]etriebsrat hat in dem von ihm am 20. November 2006 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren [X.]. hinsichtlich der drei genannten [X.]eschäftigten die Auffassung vertreten, sie seien keine leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn.

8

[X.]r hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - zuletzt [X.]. beantragt

        

festzustellen, dass die nachfolgend aufgeführten [X.]eschäftigten keine leitenden Angestellten iSd. [X.]etriebsverfassungsgesetzes sind:

        

V,    

        

[X.],    

        

[X.].    

9

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und den Standpunkt eingenommen, die im Antrag genannten [X.]eschäftigten seien leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 [X.]etrVG. Als Steuerberater übten sie ihre Tätigkeit nach der für sie geltenden [X.]erufsordnung eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei aus. Sie würden nicht unerhebliche Auftragsvolumina verantworten. Sie seien kraft Gesellschafts- und [X.]erufsrechts mit [X.] betraut und somit für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung der Gesellschaft von entscheidender [X.]edeutung. Ohne Steuerberater könne die Arbeitgeberin nicht ihrem Geschäftszweck entsprechend agieren. Die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben durch die [X.] Manager relativiere sich nicht durch die der Wahrung des Vier-Augen-Prinzips dienende Unterzeichnung von Angeboten oder Verträgen durch die Partner oder durch andere Richtlinienvorgaben.

Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich 47 Mitarbeiter der [X.]ierarchieebenen Manager und [X.] Manager betreffenden - Anträge des [X.]etriebsrats abgewiesen. Das [X.] hat nach [X.]eweisaufnahme den Anträgen hinsichtlich der drei genannten Arbeitnehmer durch Teilbeschluss stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin insoweit die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen [X.]ntscheidung, während der [X.]etriebsrat die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde rügt und deren Zurückweisung beantragt.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die drei bezeichneten Arbeitnehmer nicht als leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn angesehen. [X.]s ist von einem zutreffenden [X.]eurteilungsmaßstab ausgegangen; seine tatsachengerichtliche Würdigung lässt [X.] erhebliche Rechtsfehler nicht erkennen.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt die Rechtsbeschwerdebegründung - entgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats - den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses beantragt wird, welche [X.]estimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen [X.]ntscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die [X.]egründung des [X.]eschwerdegerichts für unrichtig hält. [X.]r darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen ([X.]AG 18. März 2008 - 1 A[X.]R 81/06 - Rn. 13, [X.]AG[X.] 126, 176).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung der Arbeitgeberin gerecht. Sie zielt auf eine unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 3 [X.]etrVG durch das [X.]. Damit sind Gegenstand und Richtung des Rechtsbeschwerdeangriffs hinreichend erkennbar. Soweit die Arbeitgeberin bei der Darstellung ihrer Rechtsansicht zum größten Teil ihre Ausführungen in den Vorinstanzen wiederholt, bezieht sie sich bei den einzelnen Aspekten argumentativ auf die Gründe der angefochtenen [X.]ntscheidung. Damit hat sie sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit dem [X.]eschluss des [X.]eschwerdegerichts auseinandergesetzt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Arbeitnehmer V, [X.] und [X.] keine leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 [X.]etrVG sind. Zu Recht hat es demzufolge den zulässigen negativen Feststellungsanträgen des [X.]etriebsrats im [X.]inblick auf diese drei Arbeitnehmer entsprochen.

1. Die [X.]eteiligten zu 25., 33. und 34. sind keine leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]etrVG. Sie sind nicht - wie in dieser Vorschrift gefordert - zur selbstständigen [X.]instellung und [X.]ntlassung von im [X.]etrieb oder in der [X.]etriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt. Die Rechtsbeschwerde greift diese - zutreffende - Würdigung des [X.]eschwerdegerichts auch nicht an.

2. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Arbeitnehmer sind keine leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG.

a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im [X.]etrieb Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.

aa) Das funktionsbezogene Merkmal der „auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutenden“ Prokura ist dahin zu verstehen, dass das der Prokura zugrunde liegende Aufgabengebiet nicht unbedeutend sein darf. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Prokuristen zum Personenkreis der leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 [X.]etrVG sind daher nicht nur die mit der Prokura verbundenen formellen und umfassenden [X.] im Außenverhältnis, sondern auch die damit verbundenen unternehmerischen Aufgaben, um derentwillen dem Arbeitnehmer die Prokura verliehen worden ist. Diese unternehmerischen Aufgaben dürfen nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG nicht von einer untergeordneten [X.]edeutung sein, weil es sonst an dem vom Gesetzgeber für den Personenkreis der leitenden Angestellten angenommenen Interessengegensatz zum [X.]etriebsrat fehlen würde. Als leitender Angestellter muss ein Prokurist unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den für die Zuordnung iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG entwickelten Grundsätzen ([X.]AG 25. März 2009 - 7 A[X.]R 2/08 - Rn. 16 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 5 Nr. 73 = [X.]zA [X.]etrVG 2001 § 5 Nr. 4).

bb) Die dem Prokuristen obliegenden unternehmerischen Führungsaufgaben dürfen sich - anders als bei leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG - nicht in der Wahrnehmung sog. [X.] erschöpfen. In einer Stabsfunktion erfüllt der leitende Angestellte eine unternehmerisch bedeutsame Aufgabe dadurch, dass er planend und beratend tätig wird und [X.] unternehmerische [X.]ntscheidungen auf eine Weise vorbereitet, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen. Denn aufgrund weitreichender technischer, wirtschaftlicher und [X.] Veränderungen ist der eigentliche Arbeitgeber kaum mehr in der Lage, sämtliche [X.] selbst auszuüben. [X.]s bedarf der gezielten Vorbereitung durch besonders q[X.]lifizierte Personen, die Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische [X.]ntscheidung maßgeblich bestimmen. Auf diese Weise erlangen sie einen erheblichen [X.]influss auf die Führung des Unternehmens. Das rechtfertigt, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 [X.]etrVG erfüllt sind, ihre Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten. Der unternehmerische [X.]influss von Angestellten in [X.] ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Sie üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 49 [X.]G[X.]) vorbehalten sind. Ihren [X.]ntscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. „[X.]“ keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für ihre Aufgaben hat die Prokura - ebenso wie bei [X.] - keine sachliche [X.]edeutung. Das schließt es aus, sie als leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG anzuerkennen. Angestellte in [X.] sind daher den leitenden Angestellten nicht schon wegen ihrer Prokura nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG zugeordnet. Sie können allerdings - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG sein ([X.]AG 25. März 2009 - 7 A[X.]R 2/08 - Rn. 16 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 5 Nr. 73 = [X.]zA [X.]etrVG 2001 § 5 Nr. 4).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG. [X.]ei der Gesamtbewertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des [X.]eschwerdegerichts ist in der [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die [X.]ewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint ([X.]AG 25. März 2009 - 7 A[X.]R 2/08 - Rn. 18 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 5 Nr. 73 = [X.]zA [X.]etrVG 2001 § 5 Nr. 4). Dieser eingeschränkten Überprüfung hält der landesarbeitsgerichtliche [X.]eschluss stand.

aa) Das [X.]eschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den drei [X.]erufsträgern nach den gesetzlichen Vorschriften im Außenverhältnis entsprechend § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 3 [X.]G[X.] eingeschränkte Gesamt- und Niederlassungsprokura das Tatbestandsmerkmal der Prokura iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG erfüllt (vgl. hierzu [X.]AG 11. Jan[X.]r 1995 - 7 A[X.]R 33/94 - zu [X.] I 1 der Gründe mwN, [X.]AG[X.] 79, 80).

bb) Seine anschließende Würdigung, die drei Angestellten nähmen keine Aufgaben wahr, die den im funktionellen Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG umschriebenen unternehmerischen Leitungsfunktionen entsprechen, lässt [X.] relevante Fehler nicht erkennen. Die [X.]inräumung von [X.]efugnissen, die den in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG beschriebenen Aufgaben in etwa gleichwertig sind, folgt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres aus dem eigenverantwortlichen und weisungsfreien „Außenauftritt“ der beteiligten Prokuristen. Die formale Position genügt nicht. Der Prokura als Vertretungsmacht gegenüber [X.] müssen unternehmerische [X.]efugnisse von einigem Gewicht im ([X.] zum Arbeitgeber entsprechen. Diese sind auf die Leitung des Unternehmens bezogen zu verstehen, beinhalten also eine unternehmerische Tätigkeit „anstelle“ des Unternehmers. Daher hat das [X.] zu Recht die Leitungsstruktur bei der Arbeitgeberin sowie die Stellung der drei Arbeitnehmer als [X.] Manager in der hierarchischen Gliederung unter den Direktoren/Partnern, den Leitern der [X.] und dem erweiterten Führungskreis sowie dem Vorstand als Aspekte angesehen, die gegen den [X.] sprechen. Unternehmerische Schlüsselpositionen hängen im [X.]inzelfall von der Größe und Struktur sowie der [X.] und dabei namentlich davon ab, ob es zentral oder dezentral geführt wird. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zugewiesenen unternehmerischen [X.]efugnisse in ihrer [X.]edeutung umso geringer sind, je mehr [X.]ierarchieebenen über der Zuweisungsebene liegen.

cc) Auch die weitere Annahme des [X.]eschwerdegerichts, bei den drei beteiligten Prokuristen bestehe aufgrund des [X.] und der Struktur der Arbeitgeberin keine „Linienfunktion“ mit unmittelbarer Außenwirkung, ist [X.] nicht zu beanstanden. [X.]ei Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]etrVG ist die verliehene Prokura im Kontext zu den unternehmerischen Führungsaufgaben zu sehen. Wegen dieser muss dem Arbeitnehmer die Prokura verliehen sein. Die Arbeitnehmer V, [X.] und [X.] üben bei der Arbeitgeberin keine unternehmerische Leitungstätigkeit aus. Für ihre Aufgaben hat die Prokura keine wesentliche [X.]edeutung. Diese Aufgaben haben zwar [X.]ezug zur unternehmerischen Tätigkeit; eine relevante Teilnahme an der Unternehmensleitung ist damit aber nicht verbunden. [X.], [X.]err [X.] und [X.]err [X.] sind als Steuerberater tätig und verantworten - kleineren [X.]eratungsteams vorstehend - mandatsbezogene Tätigkeiten mit einem bestimmten Umsatzvolumen. Ihre Mentorenaufgaben oder auch die praktikanten- und investorenbezogenen Verantwortlichkeiten sind keine typischerweise einem Prokuristen vorbehaltene Aufgaben. Auch haben [X.], [X.]err [X.] und [X.]err [X.] keine gewichtigen und bedeutsamen unternehmensstrategischen Kompetenzen, etwa bei Fragen über die Art und Weise der Mandantenakquise oder bei grundsätzlichen [X.]ntscheidungen über Mindest- bzw. [X.]öchsthonorare.

3. [X.], [X.]err [X.] und [X.]err [X.] sind keine leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG. Sie können unternehmerische (Teil-)[X.]ntscheidungen, die für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung der Arbeitgeberin von [X.]edeutung sind, nicht maßgeblich beeinflussen.

a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG ist leitender Angestellter, wer nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder [X.]etrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den [X.]estand und für die [X.]ntwicklung des Unternehmens oder eines [X.]etriebs von [X.]edeutung sind und deren [X.]rfüllung besondere [X.]rfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die [X.]ntscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

aa) Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher [X.]ntscheidungsspielraum zur Verfügung steht. [X.]r muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und [X.] maßgeblichen [X.]influss auf die Unternehmensführung ausüben. Vorgegebene Rahmenbedingungen - etwa Richtlinien - sprechen nicht zwingend gegen die unternehmerischen [X.]ntscheidungsbefugnisse. [X.]ntscheidend ist, welche Kompetenzen und [X.]influssmöglichkeiten dem Angestellten innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen eingeräumt sind ([X.]AG 22. Febr[X.]r 1994 - 7 A[X.]R 32/93 - zu [X.] III 3 [X.]). Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG erforderliche [X.]influss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die [X.]ntscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je niedriger die [X.]ntscheidungsstufe in der [X.] liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische [X.]ntscheidungsspielräume auf den höheren [X.]ntscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Maßgeblich sind stets die Umstände des [X.]inzelfalls. Der notwendige [X.]influss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer [X.]ntscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. [X.]rforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit [X.]ntscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh. sie schwerpunktmäßig bestimmt ([X.]AG 5. Mai 2010 - 7 A[X.]R 97/08 - Rn. 13 mwN, [X.]zA [X.]etrVG 2001 § 5 Nr. 5).

bb) Ob ein als Arbeitnehmer angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG ist, hängt danach von den Umständen des [X.]inzelfalls ab. Allein die formale Stellung als [X.]erufsträger genügt nicht zur [X.]rfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG. Angestellte Steuerberater und/oder Rechtsanwälte sind nicht bereits deshalb leitende Angestellte, weil sie nach den gesetzlichen [X.]estimmungen (vgl. § 57 Abs. 1 St[X.]erG und [für den zeichnungsberechtigten Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft] § 60 Abs. 1 Nr. 2 St[X.]erG; §§ 1, 3, 43a [X.]RAO) ihren [X.]eruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Die [X.]igenverantwortlichkeit bezieht sich auf die [X.]rfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Das gesetzliche Unabhängigkeitspostulat betrifft nicht ohne Weiteres eine unternehmerische Aufgabenstellung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG. [X.]in angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater einer Prüfungs- und [X.]eratungsgesellschaft ist daher nicht schon deshalb leitend, weil er in seiner Mandatsbearbeitung und Prüfungstätigkeit eigenverantwortlich handelt (ebenso [X.]enssler FS [X.]romadka S. 131, 155; vgl. aber auch [betreffend Wirtschaftsprüfer als angestellte Prüfungsleiter und/oder [X.]erichtskritiker von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften] [X.]AG 28. Jan[X.]r 1975 - 1 A[X.]R 52/73 - [X.]AG[X.] 27, 13). Maßgeblich ist vielmehr, ob er der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende [X.]ntscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Ausdruck einer solchen Stellung können z[X.] die selbstständige Verwaltung eines nicht unerheblichen [X.]udgets oder die zwingende Mitsprache bei strategischen [X.]ntscheidungen sein.

cc) § 45 Satz 2 [X.] ist auf angestellte Rechtsanwälte und/oder Steuerberater nicht entsprechend anzuwenden. Ungeachtet der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu die [X.]ntscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 15/10 -) fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die im Gesetz zur Stärkung der [X.]erufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2178) eingefügte Vorschrift des § 45 Satz 2 [X.] - trotz des im Schrifttum reklamierten „[X.]armonisierungsgebots“ für die [X.]erufsrechte der wirtschaftsnahen [X.]eratungsberufe (vgl. [X.]enssler FS [X.]romadka S. 131, 154) - nicht auf andere [X.]erufsträger übertragen. Die [X.]RAO und das St[X.]erG sind mit Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur [X.]rrichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 2449) umfangreich und zuletzt mit Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 ([X.]G[X.]l. I S. 2248) geändert worden, ohne dass eine § 45 Satz 2 [X.] entsprechende Fiktionsanordnung für angestellte Rechtsanwälte bzw. Steuerberater normiert worden wäre.

dd) [X.]ei der Gesamtbewertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des [X.]eschwerdegerichts ist in der [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die [X.]ewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint ([X.]AG 5. Mai 2010 - 7 A[X.]R 97/08 - Rn. 19 mwN, [X.]zA [X.]etrVG 2001 § 5 Nr. 5).

b) [X.]iernach kommt die angefochtene [X.]ntscheidung mit [X.] nicht zu beanstandenden [X.]rwägungen auf der Grundlage seiner [X.]eweiswürdigung zu dem [X.]rgebnis, dass die Tätigkeiten der Angestellten V, [X.] und [X.] nicht als für die [X.]ntwicklung und den [X.]estand des Unternehmens oder des [X.]etriebs von [X.]edeutung iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG anzusehen sind.

aa) Das [X.] hat für jeden der drei Angestellten geprüft, ob ihm [X.]ntscheidungen übertragen sind, die für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung des Unternehmens der Arbeitgeberin von [X.]edeutung sind, und dies unter Würdigung der Gesamtumstände verneint. Die von ihm dabei angestellten [X.]rwägungen sind [X.] nicht zu beanstanden.

bb) Maßgeblich ist nicht allein, ob und „wie“ frei die Arbeitnehmer über den Abschluss neuer Verträge entscheiden können, sondern, ob sich hierin eine auf den [X.]estand und die [X.]ntwicklung des Unternehmens oder des [X.]etriebs bezogene [X.]edeutsamkeit der Aufgaben äußert. [X.]ntscheidungen über die Mandatsdurchführung kommt ein für das Unternehmen oder den [X.]etrieb relevantes Gewicht umso eher zu, je höher der hiermit verbundene Anteil am Gesamtumsatz ist. Dass das Umsatzvolumen der drei [X.]eschäftigten in absoluten Zahlen zwar hoch, im Verhältnis zum Gesamtgeschäftsvolumen hingegen nicht signifikant ist, stellt die Arbeitgeberin nicht in Abrede. Daher ist nicht entscheidend, ob sich die [X.]igenverantwortlichkeit bei der Ausarbeitung der Mandantenverträge im [X.]inblick auf die [X.]inbeziehung des Partners und die Abstimmung mit diesem bei größeren Verträgen relativiert. [X.]ei den [X.]efugnissen zur Mandantenakquise, zum Führen von Vertrags- und [X.]onorarverhandlungen sowie zur eigenständigen Angebotserstellung fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass sie für den [X.]estand oder die [X.]ntwicklung des Unternehmens oder [X.]etriebs von [X.]edeutung sind.

cc) Im Übrigen kommt es nicht ausschlaggebend auf die Verantwortlichkeiten bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen an. Diese Aufgaben sind bei [X.]eratungsgesellschaften wie der Arbeitgeberin unternehmens- und nicht unternehmerkennzeichnend. Für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung des Unternehmens oder des [X.]etriebs im Sinne einer unternehmerischen Leitungsaufgabe sind nicht die Mandantenakquise „an sich“ charakteristisch, sondern vielmehr die [X.]ntscheidungen über deren konzeptionelle Ausrichtung. [X.]ei einem Dienstleistungsunternehmen wie der Arbeitgeberin trägt in der Regel jeder angestellte Rechtsanwalt und Steuerberater zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks bei. Allein dadurch ist seine Tätigkeit aber noch nicht im Sinn von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung des Unternehmens oder [X.]etriebs von [X.]edeutung. Zutreffend führt das [X.] daher auch aus, dass der Abschluss von Verträgen durch die drei Angestellten allein nicht genüge, sondern die Unternehmensentwicklung im Sinn von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.]etrVG Veränderungen - etwa in der Aufgabenstellung, in den angebotenen Dienstleistungen oder in der [X.]rschließung neuer Märkte bzw. neuen [X.] - voraussetze. Anhaltspunkte für hierauf bezogene bedeutende Leitungsaufgaben der drei Mitarbeiter bestehen nicht. [X.]s reicht nicht aus, wenn die Rechtsbeschwerde - bei [X.] - betont, die strategische [X.]ntwicklung der Fachbereiche und die Frage eines gemeinsamen Marktauftritts betreffe den Auftritt des Unternehmens nach außen, und ein mit solchen Aufgaben befasster Arbeitnehmer nehme auf die Unternehmensführung wesentlich [X.]influss. Das [X.] ist bei [X.] von einer Mitarbeit bei diesen Fragestellungen ausgegangen. Diese Feststellung und die zugrunde liegende [X.]eweiswürdigung greift die Arbeitgeberin nicht an. Kennzeichnend für eine unternehmerische Leitungsaufgabe ist aber erst das Treffen von verbindlichen [X.]ntscheidungen. Weder die Arbeitgeberin noch [X.] (in der [X.]eweisaufnahme) haben angegeben, dass die Mitarbeiterin strategische [X.]ntscheidungen trifft, also etwa einen gemeinsamen Marktauftritt beschließt und anordnet. Soweit - bei [X.]errn [X.] - die [X.]efugnis besteht, über eine Änderung der strategischen Ausrichtung seines Arbeitsbereichs entscheiden zu können, ist eine für den [X.]estand und die [X.]ntwicklung des Unternehmens relevante Tragweite nicht ersichtlich. Das [X.] hat hier einen [X.]ezug zum Geschäftsgegenstand der Arbeitgeberin hergestellt und in diesem Kontext ausgeführt, [X.]errn [X.] [X.]efugnis könne nicht als wesentlich angesehen werden. Mit dieser einzelfallbezogenen Würdigung hat es seinen [X.]eurteilungsspielraum - ebenso wie bei [X.]errn [X.] - nicht überschritten.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

Meta

7 ABR 5/10

29.06.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 1. Februar 2008, Az: 5 BV 21014/06, Beschluss

§ 5 Abs 3 S 2 Nr 1 BetrVG, § 5 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrVG, § 5 Abs 3 S 2 Nr 3 BetrVG, § 45 S 2 WiPrO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 7 ABR 5/10 (REWIS RS 2011, 5325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

11 TaBV 77/17

5 TaBV 53/12

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