Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. XI ZR 370/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10785

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310516UXIZR370.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 370/15
Verkündet am:

31.
Mai 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] 1899 § 1
[X.] § 314
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftli-chen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §
314 [X.] zu, wenn die Schuldnerin zum [X.]punkt der Kündigungser-klärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem [X.] von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.
[X.], Urteil vom 31. Mai 2016 -
XI ZR 370/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Mai 2016
durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilanerkenntnis-
und Schlussurteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Juli 2015 in der Fassung der Beschlüsse vom 10.
August 2015 und vom 25.
September 2015 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] zu
1) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 71.009,43

das Vermögen der D.

GmbH ([X.]

) zur laufenden Nummer
20 und zum Nachteil des [X.] zu
2) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000

die [X.] vom 28.
September 2010 bis zum 27.
September 2012 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH ([X.]

) zur laufenden Nummer
21 festgestellt worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschluss-berufung der Kläger wird das Urteil der 30.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Forderung des [X.] zu 1) in Höhe von 680.000

Zinsen in Höhe von jeweils 1% p.a. vom 1.
Juli 2012 bis 28.
September 2012 aus 332.000

November 2011 bis 28.
September 2012 aus 348.000

-
3
-
Höhe von 71.009,43

Juli 2010 bis 27.
September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH ([X.]

-

) zur laufenden Nummer
20 festgestellt.
Die Forderung des [X.] zu 2) in Höhe von 70.000

Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die [X.] vom 1.
Juli 2012 bis 28.
September 2012 und weiterer Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die [X.] vom 28.
September 2010 bis zum 27.
September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH ([X.]

-

) zur laufenden Nummer
21 festgestellt.
Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 8.
September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückge-wiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen der Kläger zu
1) zu 32%, der Kläger zu
2) zu 4%-
4
-
und der Beklagte zu 64%; die außergerichtlichen Kosten des Klä-gers zu
1) tragen er selbst zu 35% und der Beklagte zu 65%; die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu
2) tragen er selbst zu 41% und der Beklagte zu 59%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Ver-mögen der Insolvenzschuldnerin aus zwei von dieser begebenen Unterneh-mensanleihen in Anspruch.
Die Insolvenzschuldnerin ist ein Immobilienunternehmen, das sich auf den Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und das Bestandsmanagement vermieteter Einzelhandelsimmobilien spezialisiert hat. Nach der Platzierung [X.] ersten Anleihe emittierte sie im [X.] zwei weitere [X.] (im Folgenden: zweite und dritte Tranche), die jeweils in einer Globalurkun-de ohne Zinsscheine verbrieft waren und bei einem Gesamtnennwert von 20
Mio.

Mio.

lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000

waren. Von der zweiten Tranche mit der [X.]

G
erwarben der Kläger zu
1) 332
Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 332.000

und der Kläger zu
2) 70
Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 70.000

L
erwarb der Kläger zu
1) 348
Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 348.000

Die Schuldverschreibungen waren nach den Anleihebedingungen mit 6%
p.a. 1
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-
5
-
nachträglich verzinslich, wobei die Zinsen für die zweite Tranche am 1. Juli ei-nes jeden Jahres und für die dritte Tranche am 16. November eines jeden [X.] fällig waren. Die Schuldverschreibungen waren am 30.
Juni 2016 bzw. 16.
November 2016 zur Rückzahlung fällig. In §
4 der Anleihebedingungen ("Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, Übertragung") heißt es unter anderem:
"1. ...
...
3. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Teilschuldverschreibungen aus dieser Emission im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zurück zu erwerben. Die angekauften Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft nach eigener Wahl halten oder weiterverkaufen.

4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt ("[X.]") zum Nennbetrag einschließlich der bis zum [X.] aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist den Anlegern gemäß §
11 bekannt zu geben und muss die folgenden An-gaben enthalten: ...
5. In Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen der [X.], [X.], bzw. von [X.], [X.], können die Teilschuldverschreibungen als Miteigentumsanteil an der [X.] jederzeit übertragen werden. Die Übereignung und der Verkauf bedürfen

Weitere Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten der Anleihen durch Gläu-biger oder Schuldner enthalten die Anleihebedingungen nicht.
In der Folgezeit geriet die Insolvenzschuldnerin in finanzielle Schwierig-keiten, die im Juni 2010 zu einer bilanziellen Überschuldung führten. Dies zeig-3
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-
6
-
te sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung vom 30.
Juni 2010 an, in der sie zugleich eine Aussetzung der Zinszahlungen auf die drei ausgegebenen Anleihen [X.]. Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 12.
August 2010 gab sie ein Restrukturierungskonzept bekannt, das durch entsprechende Beschlussfassun-gen der [X.] eine Reduzierung des Zinssatzes für die [X.] auf 1%
p.a. rückwirkend ab dem 1.
Juli 2010 bis einschließlich 30.
Juni 2013 und eine Herabsetzung des Nennwerts der Anleihen um 60% auf 40% vorsah. Gleichzeitig wies die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass bei der Ab-lehnung der Zinsreduzierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insol-venzantrag unausweichlich sei.
In den von der Insolvenzschuldnerin für die drei Anleihen am 24., 25. und 26.
August 2010 einberufenen [X.], die am 13., 14. und 15.
September 2010 stattfanden, wurden keine Beschlüsse gefasst, weil die Versammlungen wegen Nichterreichens des [X.] von mindestens der [X.] des jeweiligen Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht beschlussfähig waren. Bereits mit Schreiben vom 8.
September 2010, das der Insolvenzschuldnerin am 13.
September 2010 zuging, kündigten die Kläger die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund. In den zwecks erneuter Beschlussfassung einberufenen jeweils zweiten [X.]en am 27./28.
Oktober und 2.
November 2010 stimmten die Anleihegläubiger den [X.] der Insolvenzschuldnerin zu, bis zum 24.
August 2013 auf etwaige Kündigungsrechte aus wichtigem Grund zu verzichten und die Zinsforderungen der Anleihen rückwirkend ab dem 1.
Juli 2010 bis einschließlich 30.
Juni 2013 auf 1%
p.a. zu reduzieren.
Mit Wertstellung zum 11.
Oktober 2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin die rückständigen Zinsen für die erste und zweite Tranche in voller Höhe; für die [X.] ab dem 1.
Juli 2010 zahlte sie Zinsen in Höhe von 1% p.a., zuletzt am 5
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7
-
1.
Juli 2012. Für die dritte Tranche zahlte sie Zinsen in Höhe von 6%
p.a. bis zum 30.
Juni 2010 und ab dem 1.
Juli 2010 in Höhe von 1%
p.a., letztmals am 16.
November 2011. Zwecks Reduzierung des Nennwerts der Anleihen berief die Insolvenzschuldnerin weitere [X.] ein, die jedoch nicht beschlussfähig waren. Mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen
die [X.]en am 11., 12. und 13.
Oktober 2011 eine Ergänzung der An-leihebedingungen der drei Anleihen um einen neuen §
10a, aufgrund dessen das [X.] vom 31.
Juli 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar sein sollte; die Beschlüsse der [X.] vom 27./28.
Oktober und 2.
November 2010 sollten davon allerdings unberührt bleiben. Mit Beschluss vom 28.
September 2012, d.h. während des [X.], eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Zahlung von 680.000

den Kläger zu 2) sowie der auf der Grundlage der Anleihebedingungen verein-barten, rückständigen Zinsen verlangt. Insoweit hat das [X.] der Klage bis auf einen Teil der rückständigen
Zinsen stattgegeben. Dagegen haben [X.] Berufung und die Kläger außerdem Anschlussberufung eingelegt.
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der Insolvenzschuldnerin begehren die Kläger nunmehr die Feststellung der Forderung des [X.] zu
1) in Höhe von 767.917,13

Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenz-schuldnerin zur laufenden Nummer
20 (Hauptforderung von 680.000

in Höhe von 5%
p.a. aus 348.000

für die [X.] vom 1.
Juli 2010 bis 17.
September 2010, das sind 3.673,33

die [X.] vom 28.
September 2010 bis 27.
September 2012; Kosten in Höhe von 7
8
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8
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13.089,37

für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer
117 (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) und der Forderung des [X.] zu 2) in Höhe von 82.082,03

21 (Hauptforderung von 70.000

Zinsen in Höhe von 7.285,38

28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 4.796,65

Der Beklagte hat die Forderung des [X.] zu 1) in Höhe von 680.000

zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 1%
p.a. vom 1.
Juli 2012 bis 28.
Sep-tember 2012 aus 332.000

November 2011 bis 28.
September 2012 aus 348.000

70.000

p.a. für die [X.] vom 1.
Juli 2012 bis 28.
September 2012 anerkannt. Zugleich hat er beantragt festzustellen, dass die von den Klägern unter dem 8.
September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten seinem Anerkenntnis entspre-chend verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen; ferner hat es [X.], dass die von den Klägern unter dem 8.
September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

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9
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Hinblick auf den noch geltend gemachten (weiteren) Zinsanspruch im Wesentlichen begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in [X.], 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:
Den Klägern, die nach den bindenden Feststellungen des [X.]s aktivlegitimiert seien, stehe gemäß §
41 Abs.
1 [X.] lediglich

entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten

ein Anspruch auf die jeweilige Hauptforde-rung nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-rens zu.
Ein weitergehender Zinsanspruch nach dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wie auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe ihnen dagegen nicht zu. Ihre Kündigung vom 8.
September 2010 sei
unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Aufgrund dessen müssten sie die Beschlüsse der [X.] vom 27./28.
Oktober und 1.
November 2010 zur Reduzierung der Zinsen gegen sich gelten lassen.
Mangels vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts und mangels [X.] des außerordentlichen Kündigungsrechts aus §
490 [X.] auf [X.] könnten sich die Kläger zwar grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach §
314 [X.] stützen, weil dieses 11
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Kündigungsrecht
für Inhaberschuldverschreibungen gelte und weder durch die Anleihebedingungen noch durch die Regelungen des [X.]es oder durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sei. Die Kündigungserklärung sei aber unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei.
Eine Kündigung der Kläger vor der jeweils zweiten Gläubigerversamm-lung sei nicht zulässig gewesen. Bei der nach §
314 [X.] erforderlichen Inte-ressenabwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne, wenn dadurch die [X.] des Anlegers gefährdet würden. Die Verschlechterung der [X.] der Schuldnerin, die ihre Ursache nicht in einer Substanzverschlechte-rung der von ihr gehaltenen Immobilien, sondern in der negativen Preisentwick-lung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gehabt habe, sei auch kein von den Klägern zu tragendes Risiko. Nach dem gesetzlichen Schutzzweck des [X.]es und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz müsse aber der Gläubigerversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Restruk-turierung zu entscheiden. Aufgrund dessen sei eine Kündigung einzelner Anle-ger jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn

wie hier

ein Restrukturierungs-konzept vorliege und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden. Sei die erste Gläubigerversammlung beschlussunfähig, müsse diese Möglich-keit der zweiten, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähigen Gläubigerversammlung eingeräumt werden.
Nur auf diese Weise bleibe das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des [X.]es gewahrt. Jedenfalls ab dem [X.]-15
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11
-
punkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die [X.] geplanten Annahme ergebe eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des §
314 [X.], dass [X.] vor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen [X.]. Den einzelnen Gläubigern sei es zumutbar, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der
Gläubigerversammlung eine Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten und gegebenenfalls einer darauf fußenden Beschlussfassung zu ermöglichen. [X.] könne offenbleiben, ob die Gläubigerversammlung auch einen rückwirken-den Kündigungsverzicht beschließen könne oder hierbei im Hinblick auf §
314 [X.] Einschränkungen unterliege.
Ein Kündigungsrecht nach §
314 [X.] könne auch nicht darauf gestützt werden, dass Zinsen nicht oder nicht fristgerecht gezahlt worden seien. Denn auch in einem solchen Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung ge-gen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn [X.] die Mög-lichkeit einer Kündigung nach §
314 [X.] hätten und dadurch eine von der Gläubigerversammlung beabsichtigte Restrukturierung gefährden würden.
Aufgrund dessen sei die Zwischenfeststellungsklage der [X.]. Die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung vom 8.
September 2010 sei

außer für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten [X.]

auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt hätten, von Bedeutung.
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12
-
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem [X.] stand. Während das Berufungsgericht die Kündigung der Kläger vom 8.
September 2010 zu Recht als unwirksam angesehen hat, hat es im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch verkannt, dass dieser über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus in Höhe der in den Anleihebedingungen versprochenen 6% p.a. begründet ist.
1. Gegenstand des Rechtsstreits nach §
179 Abs.
1, §
180 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind ausschließlich die

von den Klägern angemeldeten

vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung und Erstattung ihres Verzugsschadens. Soweit das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten neben den [X.] die geltend gemachten Zinsforderungen lediglich in Höhe von 1%
p.a. für die [X.] vom 1.
Juli 2012 bzw. 16.
November 2011 bis zum 28.
September 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hat es rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beschlüsse der [X.] für die beiden streitgegen-ständlichen Anleihen, durch die der Zinssatz für die [X.] vom 1.
Juli 2010 bis 30.
Juni 2013 von 6%
p.a. auf 1%
p.a. reduziert worden ist, gemäß §
11 Abs.
1 Satz
2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4.
Dezember 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 5.
Oktober 1994 ([X.] I S.
2911, 2937, im Folgenden: [X.] 1899) durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden sind.
a) Das [X.] von 1899 ist auf die streitgegen-ständlichen Anleihen anwendbar, weil diese vor dem 5.
August 2009 ausgege-ben worden sind (§
24 Abs.
1 [X.] 2009). Soweit die Gläubigerversammlun-19
20
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13
-
gen mit Beschlüssen vom 11., 12. und 13.
Oktober 2011 nach §
24 Abs.
2 [X.] 2009 eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen haben, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, hatte dies nur Wirkung für die Zukunft. Die Wirksamkeit und das [X.] der Beschlüsse der [X.] vom 27./28.
Oktober und 2.
November 2010 sollten davon unberührt bleiben, so dass insoweit die Vorschriften des [X.]es von 1899 maßgeblich geblie-ben sind.
b) Den Klägern steht

neben der Hauptforderung

auch ein Anspruch auf die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen von 6%
p.a. zu. Die-ser Zinssatz war zwar durch die Beschlüsse der [X.] vom 27./28.
Oktober und 2. November 2010 für die [X.] vom 1.
Juli 2010 bis 30.
Juni 2013 auf 1%
p.a. vermindert worden. Diese Beschlüsse sind indes

was das Berufungsgericht übersehen hat

gemäß §
11 Abs.
1 Satz
2 [X.] 1899 durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Rechte der Gläubiger und damit auch der Anspruch auf eine sechsprozentige Verzinsung der Anleihe wiederauflebten (vgl. [X.]. 511/92, S.
97).
[X.]) Der Kläger zu 1) hat daher

über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus

einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 71.009,43

Der Kläger zu 1) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch in Höhe von 3.673,33

n-gemeldet. Bei dem Betrag von 3.673,33

sich um den vom [X.] zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5%
p.a. für die [X.] vom 1.
Juli bis 22
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-
14
-
17.
September 2010 aus einer Hauptforderung von 348.000

steht dem Kläger zu
1) zu, weil ihm die Schuldnerin insoweit nur Zinsen in Höhe von 1%
p.a. gezahlt hat.
Mit dem Zinsbetrag in Höhe von 71.154,43

1) Zin-sen aus 680.000

September 2010 bis 27.
September 2012 geltend. Im Hinblick auf die bis zum 1.
Juli 2012 bzw. 16.
November 2011 erfolgten Zinszahlungen von 1%
p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe an-erkannten Zinsanspruch stünde dem Kläger zu
1) daher für den geltend ge-machten [X.]raum ein weiterer Zinsanspruch von 68.000

e-doch zu berücksichtigen, dass ihm durch das Berufungsgericht auf das Aner-kenntnis des Beklagten aus einem Betrag von 332.000

1.
Juli bis 28.
September 2012 Zinsen in
Höhe von 802,33

weiteren Betrag von 348.000

November 2011 bis 28.
September 2012 Zinsen in Höhe von 3.016

dass der mit der Revision weiterverfolgte Zinsanspruch 67.336,10

Mehr kann ihm nicht zugesprochen werden (§
308 Abs.
1 ZPO).
bb) Der Kläger zu
2) hat

über den vom Beklagten anerkannten Zinsan-spruch hinaus

einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 5%
p.a. aus 70.000

September 2010 bis zum 27.
September 2012.
Der Kläger zu 2) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch für die [X.] vom 28.
September 2010 bis 27.
September 2012 in Höhe von 7.285,38

n-gemeldet. Im Hinblick auf die bis zum 1.
Juli 2012 erfolgten Zinszahlungen von 1%
p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch steht dem Kläger zu
2) daher für den geltend gemachten [X.]raum noch ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5%
p.a. aus 70.000

e-machten [X.]raum einem Betrag von 7.000

u-25
26
27
-
15
-
fungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten zuerkannte Zinsanspruch von 1%
p.a. für die [X.] vom 1.
Juli bis 28.
September 2012 lediglich einen Betrag von 169,17

2) die noch offene Zinsforderung in vollem Umfang zugesprochen werden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern dagegen ein weitergehender Anspruch auf höhere (Verzugs-)Zinsen oder Erstattung vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. nicht näher spezifizierter Gerichtskosten nicht zu. Das Bestehen eines solchen Anspruchs aus §
280 Abs.
1 und 2, §
286 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht damit verneint, dass die von den [X.] erklärte Kündigung vom 8.
September 2010 unwirksam gewesen ist.
a) Die Anleihebedingungen enthalten kein Recht der Gläubiger zur vor-zeitigen Kündigung der von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ein außerordentliches Kündi-gungsrecht der Kläger gemäß §
490 Abs.
1 [X.] verneint. Diese Vorschrift ist auf Inhaberschuldverschreibungen nicht anwendbar.
Bei den regelmäßig

wie auch hier

inhaltlich abstrakten [X.] handelt es sich um abstrakte Schuldversprechen (Senatsurteil vom 15.
Juli 2014 -
XI
ZR 100/13, [X.], 1624 Rn.
32), die der Gesetzgeber den besonderen, wenn auch nicht abschließenden Regelungen der §§
793
ff. [X.] unterworfen hat. Ergänzend kommt eine Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts in Betracht, wie insbesondere des §
313 [X.] ([X.] vom 15.
Juli 2014, [X.]O) oder des §
314 [X.]. Für eine ([X.]) Anwendung des §
490 Abs.
1 [X.] fehlt es daher an einem Bedürfnis.

28
29
30
31
-
16
-
c) Den Klägern stand indessen auch kein Recht zur vorzeitigen Kündi-gung der Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund nach §
314 [X.] zu.
[X.]) Dabei kann dahinstehen, ob das
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

wie hier allerdings nicht

in den Anleihebedingungen ausgeschlossen werden kann oder

was ein Teil des Schrifttums meint (so etwa [X.] in Baums/[X.], [X.] des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S.
129, 135
ff.; [X.], [X.], 1823
f.)

bei Inhaberschuldverschreibungen sogar generell nicht zur Anwendung kommt. Dies würde allerdings dem von der Rechtsprechung des [X.] und der Lehre entwickelten und in der Vorschrift des §
314 [X.] zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss (vgl. nur [X.], Urteil vom 8.
Februar 2012

XII
ZR 42/10, [X.], 1098 Rn.
27
mwN). Das [X.] von 1899 schließt eine Anwendung des §
314 [X.] jedenfalls nicht aus.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach
§
314 [X.] zu Recht verneint. Soweit das Berufungsgericht dies auch damit begründet hat, dass die Kündi-gung "zur Unzeit" erfolgt sei, mag dies missverständlich sein; das ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht

was insbesondere durch den entsprechenden Feststellungsausspruch im Tenor des [X.] zum Ausdruck kommt

in der Sache das Vorliegen eines wichtigen Grun-des abgelehnt hat.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem [X.] die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller 32
33
34
35
-
17
-
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
März 2013

III
ZR 231/12, [X.]Z 196, 285 Rn. 17 mwN). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzu-nehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im [X.] liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des [X.] entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der [X.] ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den [X.] gesetzlichen Bestimmungen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2013, [X.]O).
(2) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Recht den [X.] einen wichtigen Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen ver-sagt, wobei sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob er auf-grund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat ([X.], Urteil vom 7.
März 2013

III
ZR 231/12, [X.]Z 196, 285 Rn.
18
mwN).
(a) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin aus-schließlich deren Risikobereich zuzuordnen ist. Bei einer

wie hier

unbesi-cherten Anleihe übernimmt nämlich auch der Anleihegläubiger mit der [X.] oder dem Erwerb von Teilschuldverschreibungen das Bonitätsrisiko des Emittenten, welches auch maßgeblich die Höhe des Zinses und den Marktpreis der Anleihe bestimmt. Dem Anleihegläubiger bleibt es unbenommen, seine Stü-cke über den Kapitalmarkt zu veräußern und sich so des gesamten Schuldver-36
37
-
18
-
hältnisses "Anleihe" vollständig zu entledigen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 401, 409). Die Anleihebedingungen haben hier

anders als in anderen Fällen

dem Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Emittenten eingeräumt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine einseitige Risikotragung des Emittenten angenommen werden kann.
(b) Entscheidend gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht der Umstand, dass die Schuldnerin zum [X.]punkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem [X.] von 1899 beabsichtigt und auch zeitnah entfaltet hat.
Nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] 1899 kann die Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere

was die Schuldnerin hier vorschlug

die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, beschließen. Der Erfolg solcher Maßnahmen [X.] gefährdet, wenn einzelnen Anleihegläubigern mit der Berufung auf eine Ver-schlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die auch [X.] von 1899 gewesen ist (vgl. §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] 1899), ein Recht zur vorzeitigen Kündigung mit der Folge zugebilligt würde, dass sie sich den Mehrheitsbe-schlüssen der Gläubigerversammlung nach §
11 [X.] 1899 entziehen könn-ten. Entgegen der Auffassung der Revision findet sich der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auch nicht erstmals in §
4 Satz
2 [X.]
2009, sondern war bereits in §
12 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] 1899 enthalten.
Das [X.] von 1899, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§
11, 12 [X.] 1899, diente

ebenso wie das [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
Dezember 2015 38
39
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-
19
-

XI
ZR 488/14, [X.], 305 Rn. 24, für [X.]Z bestimmt)

dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage voll-ständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen
und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleich-mäßig zu beteiligen (§
12 Abs.
1 Satz
1 [X.] 1899; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/12814, S.
13; [X.], [X.], 1933, Einlei-tung, S.
1, 3; Koenige, [X.], 2. Aufl., 1922, §
12 Rn.
1; Grieser, Kreditwesen 2008, 397; [X.]/[X.], [X.] 2004, 791, 793; [X.], Z[X.] 1996, 321, 323; [X.]/[X.]/[X.], Die Wirtschaftsprü-fung 2005, 562, 563), wobei sich dem Schuldner diese Möglichkeit bereits von Gesetzes wegen eröffnete, ohne dass sich diese Beschränkung der [X.] des einzelnen Gläubigers

anders als nach §
2 Satz
1, §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] 2009

aus den Anleihebedingungen ergeben musste.
Die Anwendbarkeit
der Vorschriften des [X.]es von 1899 bedingt im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach §
314 [X.], dass dabei nicht nur die Interessen des einzelnen [X.] einerseits und des Schuldners andererseits zu berücksichtigen sind, son-dern auch die Interessen aller Gläubiger der betreffenden Anleihe zu beachten sind. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und eine

im Rahmen des §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] 1899 zulässige

Aufgabe oder Beschränkung ihrer Rech-te würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen des Schuldners nachhaltig gefährdet und

sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein

das [X.] seine praktische Bedeutung verlieren. Das [X.] von 1899 führt zu einer Vergemeinschaftung der Gläubigerinteressen, um "zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" (§
1 Abs.
1 [X.] 1899; vgl. auch [X.], 3, 16) zu praktischen Lösungen bei der Sanierung des Schuldners zu gelangen sowie dadurch nach Möglichkeit dessen Zahlungsschwierigkeiten zu beheben und die Werthaltigkeit der Anleihe 41
-
20
-
zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. [X.], Z[X.] 1996, 321, 322). Im [X.] darauf haben die individuellen Interessen der [X.] jedenfalls so lange zurückzutreten, bis die Sanierungsbemühungen nach dem [X.] von 1899 endgültig gescheitert sind.

III.
Das angefochtene Urteil war demnach in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellun-gen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der

42
-
21
-

Senat selbst zu entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Soweit sich die Klage im [X.] auf den Zinsanspruch im mit der Revision weiterverfolgten Umfang als [X.] erweist, führt dies insoweit

unter Abänderung des Urteils des [X.]s

zur Verurteilung des Beklagten. Im Übrigen war die Revision zurückzu-weisen (§
561 ZPO).

Ellenberger

Joeres

Grüneberg

Maihold

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
30 [X.]/10 -

O[X.],
Entscheidung vom 09.07.2015 -
3 U 58/12 -

Meta

XI ZR 370/15

31.05.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. XI ZR 370/15 (REWIS RS 2016, 10785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10785

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in


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