Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 396/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 76

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 396/06 vom 21. Dezember 2006 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________ StGB § 66 b Abs. 1, 2; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Zum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den [X.] des [X.] erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im [X.]eil. [X.], [X.]. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 - [X.] in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Verurteilten gegen das [X.]eil des [X.] vom 15. Mai 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungs-verwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten. Das [X.] bleibt ohne Erfolg. 1 1. Im Ausgangsverfahren hatte das [X.] gegen den Verurteilten im September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fäl-len, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen eine [X.] von fünf Jahren (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten) verhängt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum von 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen Töchtern je-weils den Geschlechtsverkehr vollzogen. 2 Nunmehr hat das [X.] festgestellt, bei dem Verurteilten liege eine gefestigte und genuine Pädophilie vor, die sich - beginnend Anfang der [X.] - in einem Zeitraum von 15 Jahren entwickelt habe. Aufgrund dieser sexuellen Devianz habe der Verurteilte während der [X.] nicht nur 3 - 4 - weiterhin pädosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch geplant, am 24. Sep-tember 2005 anlässlich eines [X.] in der [X.] ein Kind in seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu miss-brauchen; an diesem Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter in der Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als er sich von der Mutter beobachtet gefühlt habe. Diese im straflosen Vorberei-tungsstadium gescheiterte Tat hat das [X.] als neue Tatsache im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB angesehen. Es ist - sachverständig beraten - darüber hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher Wahr-scheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] im Er-gebnis rechtsfehlerfrei nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. 4 a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten [X.] und vor dem Ende des [X.] Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. 5 Diesen "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtspre-chung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der nachträgli-chen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 [X.] eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit dem Ziel der nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss 6 - 5 - sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. [X.]St 50, 275, 279). Bei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Bereits unabhängig von der Art ihrer Anordnung (§§ 66, 66 a oder 66 [X.]) ist die Sicherungs-verwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das Freiheitsrecht verbundene Sanktion des Strafgesetzbuchs. Für die Maßregel nach § 66 [X.] kommt hinzu, dass sie den Bestand eines rechtskräftigen [X.]eils tangiert. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein ([X.]St 50, 275, 278 m. w. N.; [X.] [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18). An die An-nahme neuer Tatsachen sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlass-verurteilung entstanden sind oder vom [X.] des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-gungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im [X.] korrigiert werden ([X.]St 50, 121, 126; [X.] aaO Rdn. 20). 7 Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist ([X.]St 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-ter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-ordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-reichender Aufklärung gefunden hätte ([X.] NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen Wendungen hat - in den Worten des [X.] - die Recht-sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die [X.] dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch 8 - 6 - nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten [X.] werden können" ([X.] aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb [X.], für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind. Auf diese Konsequenz für ein eventuelles Folgeverfahren nach § 66 [X.] muss im Übrigen bereits im Ausgangsverfahren Bedacht genommen wer-den: Aus vermeintlicher Rücksichtnahme auf [X.] darf dort eine aus-reichende Aufklärung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch bei einer Verständigung über das Verfahrensergebnis, die eine Einschränkung der Sachaufklärung nicht zulässt (vgl. [X.]St 50, 40, 49). 9 b) Der zur Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung berufene [X.] muss deshalb prüfen, ob das Gericht im Ausgangsverfahren seiner Pflicht zur Aufklärung von Tatsachen nachgekom-men ist, deren Kenntnis Anlass gegeben hätte, die Sicherungsverwahrung schon damals näher zu prüfen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache, die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er nur dann als neu ansehen und auf sie die Anordnung nach § 66 [X.] stützen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass damals insofern nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der Kenntnis aller rele-vanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Das Gericht kann sich deshalb nicht darauf beschränken, allein das ursprüngliche [X.]eil dar-aufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon Erwähnung gefunden hat. Vielmehr muss sich der neue [X.] die Kenntnis der Akten des [X.] verschaffen und sich so in den Stand versetzen, den der [X.] da-mals hätte haben können. 10 - 7 - Alle Umstände, die für die Beurteilung der Neuheit einer Tatsache von Bedeutung sind, müssen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-den. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die materiel-len Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel handelt, müssen sie ggf. im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dem Verurteilten steht die Möglichkeit offen, durch Beweisanträge darauf hinzuwir-ken, dass sich das Gericht eine für ihn günstige Überzeugung von der bereits zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von Tatsa-chen bildet. 11 c) Für die Darlegungspflicht im [X.]eil, mit dem die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet wird, ergibt sich daraus Folgendes: In entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die [X.]eils-gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das Gesetz in § 66 [X.] die Anordnung der Maßregel abhängig macht. Mit Blick auf die Voraussetzung "neue Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merk-mals müssen deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt werden, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsa-chen angenommenen Umstände dem [X.] des Ausgangsverfahrens erkenn-bar waren (so auch [X.]St 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren Gefährlichkeitssachverhalts). Was daraus konkret für den Einzelfall folgt, hängt von den diesen bestimmenden Umständen ab. 12 Jedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten aus nachträglicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung tatsächlich schon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden sind, werden regelmäßig nähere Darlegungen notwendig sein, warum sie für das Ausgangsgericht nicht 13 - 8 - erkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen erübrigen, wenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten Entscheidung entstanden sind und somit eine damalige Erkennbarkeit gar nicht in Frage steht. Für einen sol-chen Fall wird es ausreichen, dass in dem [X.]eil ausgeführt wird, es handele sich um neue Tatsachen. Eine über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung hinausgehende Darstellung der Einzelheiten dieser Prüfung bedarf es dann nicht. d) Die Annahme, es lägen neue Tatsachen vor, hält hier im Ergebnis rechtlicher Überprüfung Stand. Das [X.]eil leidet auch nicht unter einem durch-greifenden Darstellungsmangel. 14 aa) Das [X.] hat allerdings für seine Entscheidung insoweit einen unzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, als es den Vorfall in der Vollzugsan-stalt während des [X.] als neue Tatsache angesehen hat. Das Bemühen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs Kontakt mit einem Kind zu bekommen, war indes nach der auf sachverständiger Beratung beruhenden Überzeugung des [X.]s nur Ausdruck der gefestigten und genuinen Pädophilie, die sich über einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem [X.] entwickelt und demzufolge auch schon im Zeitpunkt des [X.] - zumindest im Ansatz - bestanden hat. Für die nachträgliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese Stö-rung der [X.] (vgl. hierzu [X.] u. a., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, [X.]) für den [X.] des Ausgangsverfah-rens erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der [X.] - 9 - lassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren ([X.] StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302). [X.]) Das [X.]eil wird im Ergebnis auch den [X.] ge-recht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des Verurteilten nicht erkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten über den Kenntnisstand des [X.]s im Ausgangsverfahren, die die Würdigung tragen könnten, dass Anknüpfungstatsachen für eine Pädophilie beim Verurteilten damals nicht er-kennbar waren. Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte damals über sein Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Präferenzen gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifi-zierten Sachverständigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung ent-sprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten gewonnen werden können (vgl. [X.], 640). 16 Das Fehlen dieser ausdrücklichen Darlegung gefährdet indes hier nicht den Bestand des [X.]eils. Der [X.] kann dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe entnehmen, dass auf eine gefestigte und genuine Pädophilie des Verurteilten hinweisende Anknüpfungstatsachen für den [X.] des [X.] nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zu den im Verlauf des Strafvollzugs über den Verurteilten abgegebenen Einschät-zungen sowie zum [X.] des Verurteilten während seiner Inhaftie-rung. Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des [X.] als "typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren familiären Nah-bereich", als ein "pädosexuelles Verhalten" in "Erweiterung einer regelrechten und auf altersangemessene Partnerinnen ausgerichteten Praxis" eingeschätzt. Im August 2003 hielt eine Psychologin der [X.] das Rückfallrisiko für "nicht erheblich", da es keinen Befund gebe, "der die Diagnose 17 - 10 - eines pädophilen Täters rechtfertigen würde". Der Verurteilte hielt sich bei den Einzel- und Gruppensitzungen in der Anstalt zurück und musste zu mehr Offen-heit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven Depression erkrankt und deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war und Therapiegespräche mit einer Psychologin geführt hatte, offenbarte er "weitere Details aus seiner früheren Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Töchtern". Zuletzt sprach er innerhalb der Therapie auch über seine fortbestehenden, auf Kinder fixierten sexuellen Phantasien und über die Kontaktaufnahme zu dem Jungen am [X.]. Diese Umstände waren bis dahin von [X.] nicht bemerkt worden. Diesen Feststellungen entnimmt der [X.], dass der Verurteilte während des Ausgangsverfahrens nicht bereit war, über das bloße Zugestehen der ihm von seinen Töchtern vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexu-alität zu berichten. Die damals vorhandenen Anknüpfungstatsachen wären des-halb, auch wenn das [X.] den Verurteilten damals besonders ausgiebig befragt oder einen Sachverständigen mit einer Exploration beauftragt hätte, nicht erkennbar gewesen. 18 - 11 - 3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben. 19 Tolksdorf [X.] [X.]

von [X.] [X.]

Meta

3 StR 396/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 396/06 (REWIS RS 2006, 76)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 76

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