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PDF anzeigen[X.] ZB 23/02vom10. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Erinnerung des [X.] vom 11. Juli 2002 gegen den Kosten-ansatz in der Kostenrechnung vom 8. Juli 2002 über einen [X.] 362 Gründe:Der Antrag des [X.], die Beschwerdegebühr gemäß § 8 GKG nicht zuerheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzuse-hen, da ihm die Kostenrechnung bereits zugegangen ist (vgl. [X.], [X.], 31. Auflage, § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Der Antrag ist nicht [X.], da eine unrichtige Sachbehandlung nicht gegeben ist. Die Rechtsbe-schwerde des [X.] wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Für das [X.] über die Rechtsbeschwerde ist die geltend gemachte Gebühr vorgese-hen (§§ 11, 49, 54, 61 GKG, [X.] Nr. 1954).Müller [X.] [X.]
Meta
10.10.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. VI ZB 23/02 (REWIS RS 2002, 1228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1228
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