Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 215/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4422

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 215/11

vom

19. Juli
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
19. Juli
2012
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer
26 des [X.] vom 23.
Juni 2011 und des [X.] vom 17. Dezember 2010 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000

Gründe:

I.

Das im Dezember 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im [X.] 2008 aufgehoben (§
200 [X.]). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhän-der, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner
Zusagen keine 50

monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem [X.] trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen [X.]
-

3

-
tet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.]. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6,
296 Abs.
3 Satz
1 [X.], Art.
103
f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-sig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO).
Daran ändert nichts, dass die [X.] die zur [X.] ihrer Begründung bereits anderweitig entschiedene Rechtsfrage noch als grundsätzlich ansieht. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des [X.] wegen gemäß §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] möglich, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und [X.] gegenüber dem Gericht unentschuldigt untätig bleibe. Eines zu-lässigen Gläubigerantrages bedürfe es dazu nicht.

2. Demgegenüber
hat der Senat (in einem dem Beschwerdegericht noch nicht bekannten Beschluss) entschieden, dass dem Schuldner unter den Vo-raussetzungen des §
296 Abs.
2 [X.] Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach
§
296 Abs.
1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 274/10, [X.], 640 Rn.
10
ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des §
296 Abs.
2 Satz
1 in Verbindung mit Abs.
1 [X.] und der Gesetzessystematik kann es eine Versa-2
3
4
-

4

-
gung der Restschuldbefreiung
ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungs-pflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von [X.] nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus §
296 Abs.
2 [X.] ergebenden
Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften [X.] auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach §
296 Abs.
2 [X.] von Amts wegen sieht die Insol-venzordnung nicht vor.

Da es vorliegend an einem Gläubigerantrag fehlt und das Insolvenzge-richt das Versagungsverfahren nach §
296 Abs.
2 [X.] von Amts wegen einge-leitet hat, kann der Versagungsbeschluss keinen Bestand haben und ist [X.].
Das kann der Senat nach §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO selbst entscheiden.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
67g IN 433/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.06.2011 -
326 [X.] -

5

Meta

IX ZB 215/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 215/11 (REWIS RS 2012, 4422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4422

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