Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 190/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5511

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 190/12
vom
19. Juni 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2012
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011
wirksam zurückgenommen ist.
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die vom Verteidiger rechtzeitig eingelegte Revision hat dieser mit Schriftsatz vom 23.
Februar 2012 zurückge-nommen. Hiergegen hat sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28.
Februar

keine Absprachen getroffen habe". Außerdem bitte er "um Wiedereinsetzung in den alten Stand, d.h. Unterbringung gemäß §
126a StPO". Der Verteidiger hat 1
-
3
-
mit Schriftsatz vom 14.
März 2012 erklärt, dass er bei dem letzten Gespräch mit dem Beschuldigten "aufgrund der Diskussion über die Erfolgsaussichten der Revision und der daraufhin von [X.] S.

getätigten Aussagen unmiss-verständlich davon ausgehen" musste, dass "die Revision nicht durchgeführt werden soll".
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes aus-geführt:
"Wird die Wirksamkeit einer [X.] von einem [X.] bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt ([X.], 104; [X.]R StPO §
302 Abs.
1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 8). Diese führt hier zur deklaratorischen Feststellung, dass die Revision des Beschuldigten vom 16.
Dezember 2011 am 23.
Februar 2012 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]

, wirksam zu-rückgenommen wurde.
1. Der Verteidiger war zur [X.] wirksam ermäch-tigt. Dies ergibt sich schlüssig aus seinem Vortrag mit Schriftsatz vom 14.
März 2012 ([X.] 97, Band [X.]). Danach musste der [X.] unmissverständlich
nach einer Diskussion der [X.] davon ausgehen, dass die Revision nicht durchgeführt wer-den soll. Zweifel an der Darstellung des Verteidigers bestehen nicht und ergeben sich auch nicht daraus, dass sich der Beschuldigte von der Revisionsrücknahme überrascht zeigt und eine Ermächti-gung in Abrede stellt. Für die gemäß §
302 Abs. 2 StPO erforderli-che ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vor-geschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen und braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden ([X.]R StPO §
302 Abs. 2 Rück-nahme 6). Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach [X.] der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ([X.], 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; [X.], Beschluss vom 13.
September 2007 -
4 [X.]/07).
2
-
4
-
Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Ermächtigung ergeben sich nicht deshalb, weil die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitpunkt nicht sicher [X.] vollständig aufgehoben war ([X.]). Eine wirksame Ermächtigung setzt lediglich voraus, dass der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafver-fahrensrechts und in der Lage ist, die Bedeutung von [X.] zu erkennen ([X.] NStZ
83, 280). Weder die Urteilsgründe noch das [X.] ergeben einen Hinweis da-rauf, dass der Beschuldigte verhandlungsunfähig war. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich zum Tatvorwurf eingelas-sen. Hatte das Tatgericht -
wie hier -
keine Zweifel an der [X.], so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (Senat NStZ-RR 2002, 101 f.; [X.] NStZ 1984, 181; NStZ 1996, 297). Hinzu kommt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausweislich der Urteilsfeststel-lungen zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch aufge-hoben war, und der Beschuldigte trotz seiner wahnhaften Erkran-kung moralische Normen und Werte nennen und begründen konnte ([X.]). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhand-lung Änderungen im psychischen Zustand des Beschuldigten erge-ben haben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könn-ten, liegen nicht vor.
Die am 5.
März 2012 beim [X.] Oldenburg eingegangene und als Widerruf anzusehende Erklärung des Beschuldigten, wo-nach er mit seinem Verteidiger keine Absprache betreffend die Rücknahme der Revision getroffen habe und Rechtsanwalt [X.]

keine 'Auftragsbestätigung hinsichtlich der Aufhebung der Re-vision' erhalte, vermag nicht zum Erlöschen der dem Verteidiger er-teilten Ermächtigung zu führen, weil sie nicht vor der Rücknahme-erklärung bei Gericht eingegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 54.
Aufl. §
303 Rdnr. 35 mwN).
2. An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Beschul-digte gebunden; sie ist unwiderruflich und unanfechtbar ([X.] NStZ 1983, 280, 281). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschuldigten ist unzulässig. Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme
des Rechtsmittels abgeschlossen ([X.], 55; NStZ 2001, 104).
-
5
-
3. Im Übrigen wäre die Revision bei unterstellter Unwirksamkeit der Rücknahme unzulässig, weil sie entgegen §
344 StPO nicht [X.] worden ist (vgl. [X.]R StPO §
302 Abs. 2 Rücknahme 3). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] lägen mangels formgerechtem Antrag (§§
45 Abs.
2 Satz 2, 344 Abs.
1, 2 Satz 1, 345 Abs.
2 StPO) nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Pfister Hubert

Mayer Spaniol
3

Meta

3 StR 190/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 190/12 (REWIS RS 2012, 5511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5511

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 190/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme


2 StR 410/17 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Prozessuale Handlungsfähigkeit bei Abgabe einer Rechtsmittelerklärung


4 StR 171/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Feststellende Entscheidung des Revisionsgerichts bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme; Formerfordernisse für die …


2 StR 410/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 190/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.