Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 5 StR 300/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4273

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2010 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die [X.] ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der [X.] trägt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten Zeugen ergeben hätten (vgl. BGHSt 40, 3, 5). [X.] [X.] König

Meta

5 StR 300/10

04.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 5 StR 300/10 (REWIS RS 2010, 4273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4273

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