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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717BXZB11.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
4. Juli 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Einer ausländischen [X.] ist es unabhängig von ihrer [X.]rolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des [X.] Rechtsanwalts am Sitz des [X.] auszurichten (Fortführung von [X.], Beschluss vom 12.
September 2013 -
I [X.], NJW-RR 2014, 886).
[X.], Beschluss vom 4. Juli 2017 -
X [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2017 durch den [X.], die Richter [X.], Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Oktober 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger haben die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, vor dem [X.] wegen eines annullierten Fluges erfolglos auf Zahlung von 500,-
Euro in Anspruch genommen. Die
vom Amtsgericht festgesetzten
Kosten umfassen Reisekosten für den in H.
ansässigen Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten
in Höhe von 564,33 Euro. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
wenden sich die Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Beklagte entgegentritt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist kraft
Zulassung statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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1.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine [X.], die ihren Sitz im Ausland habe, sei nicht gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatie-ren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmä-ßig nicht auf den Betrag der Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstünden. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beur-teilung rechtfertigten, lägen im Streitfall nicht vor.
2.
Diese Beurteilung
hält der
rechtlichen Überprüfung stand.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es einer ausländischen [X.] grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des [X.] Rechtsanwalts am Sitz des
Prozessgerichts auszurichten ([X.], Beschluss vom 12. September 2013
I [X.], NJW-RR 2014, 886 Rn. 7). Dies gilt
grund-sätzlich unabhängig von der [X.]rolle der ausländischen [X.].
Die Beklagte, die in [X.] weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat,
war entgegen der Auffassung
der Kläger nicht gehalten, an Stelle des von ihr in entsprechen-den Verfahren regelmäßig beauftragten, in H.
ansässigen Prozessbe-
vollmächtigten einen im Bezirk des [X.] ansässigen Rechtsan-walt zu beauftragen.
b)
Soweit die Kläger vortragen, die Beklagte verfüge über eine Rechtsabteilung, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon könnte selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deren Mitarbeiter in der Lage sind, einen [X.] in [X.] ohne Einschaltung eines [X.] Rechtsanwalts zu
füh-ren.
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c)
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger wird als nicht erforderlich angesehen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2010
[X.], [X.] 2010, 369 Rn.
8 mwN). Geht es
wie hier
um die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die beklagte [X.],
begründet der Hinweis auf den geringen Betrag der eingeklagten Forderung regelmäßig nicht die Annahme, die Beauftragung eines Rechtsanwalts
sei nicht erforderlich.
d)
Unbegründet ist auch der Einwand der Kläger, die Reisekosten seien nur bis zur Grenze der durch die Einschaltung eines am Sitz des Pro-zessgerichts tätigen Unterbevollmächtigten entstehenden Kosten erstattungsfä-hig.
Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsan-walts als aus der Sicht einer verständigen [X.] notwendig anerkannt, ist ihr regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen ([X.], Beschluss vom 13.
September 2005
[X.], [X.], 1072 Rn.
9; Beschluss vom 11.
Dezember 2007
X
ZB
21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn.
8
ff.).
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3.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2015 -
7 C 1205/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2015 -
33 T 2522/15 -
9
Meta
04.07.2017
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. X ZB 11/15 (REWIS RS 2017, 8619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8619
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZB 11/15 (Bundesgerichtshof)
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des deutschen, auswärtigen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei
Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts
I ZB 101/08 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 18/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 42/10 (Bundesgerichtshof)
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